Beschäftigung, Soziales und Integration

Liechtenstein - Renten und Leistungen im Alter

In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Leistungen im Alter gewährt werden können. Dabei werden folgende Leistungen angesprochen:

  • Altersvorsorge (1. Säule);
  • Betriebliche Altersvorsorge (2. Säule).

Wann kann ich Ansprüche anmelden?

Anspruch auf eine Altersrente der 1. Säule besteht, wenn die versicherte Person während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet hat. Das ordentliche Rentenalter liegt für Männer und Frauen bei 65 Jahren.

Anspruch auf eine Altersrente der 2. Säule entsteht, wenn bei Erreichen des Rentensalters nach dem AHVG ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung besteht.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Voraussetzung ist das Erreichen des ordentlichen Rentenalters, das für Männer und Frauen bei 65 Jahren liegt. Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Männer und Frauen ihr Rentenalter unabhängig von ihrem Ehegatten zwischen 60 (vorzeitiger Rentenbezug) und 70 Jahren (Rentenaufschub) frei wählen.

Innerhalb der 2. Säule der betrieblichen Vorsorge gilt dasselbe Rentenalter wie innerhalb der 1. Säule. Vorzeitiger Renteneintritt und Rentenaufschub sind ebenfalls möglich.

Welche Ansprüche habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

In der 1. Säule berechnet sich die Höhe der Rente nach zwei Faktoren: nach der Beitrags- (oder Versicherungs-)dauer und nach dem so genannten „maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen“.

Bei lückenloser Beitragsdauer (zwischen dem 20. Lebensjahr und dem Versicherungsfall) besteht Anspruch auf Vollrente nach Rentenskala 44, d. h. die Stammrente beträgt mindestens CHF 1.190 und höchstens CHF 2.380 pro Monat.

Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente innerhalb einer Rentenskala von 1 bis 43.

Die Höhe der Rente innerhalb der Rentenskala berechnet sich nach dem maßgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Es setzt sich aus dem Erwerbseinkommen der gesamten Versicherungskarriere und aus Nichterwerbstätigenbeiträgen zusammen. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden als fiktive Einkommen berücksichtigt. Diese vier Faktoren werden für Ehegatten während der Ehedauer hälftig aufgeteilt (Splitting), sobald beide Ehegatten rentenberechtigt sind, oder bei Scheidung.

Es ist möglich, anstelle einer ganzen Altersrente einen Teil der Altersrente vorzubeziehen. Der zweite Teil kann später als Vorbezugsrente, als ordentliche oder als aufgeschobene Rente abgerufen werden.

Die Rente wird 13-mal jährlich ausgezahlt. Im Dezember gibt es zwei Renten (neben der „normalen“ Rente; das so genannte Weihnachtsgeld). Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung. Zusätzlich kann für Kinder eine Zulage in Höhe von 40 % des Mindestbetrags innerhalb der anwendbaren Rentenskala gewährt werden.

In Liechtenstein wohnhafte Bezieher und Bezieherinnen von Altersrenten haben zudem Anspruch auf (anteilige) Kostenbeiträge für Hilfsmittel, wie z. B. Hörgeräte.

Im Rahmen der 2. Säule hängt die Höhe der Altersrenten der betrieblichen Vorsorge vom angesammelten Alterskapital ab. Für jede versicherte Person wird ein Teil der entrichteten Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung als Alterskapital auf einem eigenen Alterskonto gutgeschrieben und bei Erreichen des Rentenalters mittels festgesetztem Umwandlungssatz in eine Rente umgewandelt. Anstelle einer regelmäßigen Altersleistung (Rente) kann die anspruchsberechtigte Person ihre Altersleistung anteilig als Rente und als Kapital beziehen. Ist die anspruchsberechtigte Person verheiratet, so kann die Kapitalabfindung für die Altersleistung nur ausbezahlt werden, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.

Auch Renten der 2. Säule können entsprechend der reglementarischen Regelung oder mindestens ab dem 60. Altersjahr vorbezogen werden. Anstelle einer ganzen Altersrente kann auch nur ein Teil der Altersrente vorbezogen werden.

Altersleistungen sind beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu beantragen. Eine Rente der betrieblichen Vorsorge ist bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung zu beantragen.

Fachsprache übersetzt

Das maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen: Es setzt sich aus dem Erwerbseinkommen der gesamten Versicherungskarriere und aus Nichterwerbstätigenbeiträgen zusammen. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden als fiktive Einkommen berücksichtigt.

Nützliche Formulare

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links stellen weitere rechtliche Informationen bereit; sie verweisen nicht auf Seiten der Europäischen Kommission und geben auch nicht deren Sicht wieder.

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

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Fax +423 238 16 00
E-Mail ahv@ahv.li

Für die 2.Säule:

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Landstrasse 109
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9490 Vaduz
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