Beschäftigung, Soziales und Integration

Italien - Leistungen im Falle von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

In diesem Abschnitt werden die Leistungen erläutert, die zugunsten des Arbeitnehmers gegen das Risiko von:

  • Arbeitsunfällen (Infortuni sul Lavoro)
  • Berufskrankheit (Malattie professionali)

Die Unfallfürsorge schützt alle versicherten Arbeiter, die eine berufliche oder kaufmännische Tätigkeit ausüben und aufgrund der Eigenschaften ihrer Tätigkeit Risiken ausgesetzt sind.

Der Schutz im Falle von Berufskrankheit wird durch das sogenannte „gemischte“ System gewährleistet. Es werden also alle Berufskrankheiten berücksichtigt, d.h. nicht nur diejenigen, die in den vorgesehenen Listen angegeben sind, sondern jede Krankheit, für die der Arbeitnehmer einen ursprünglichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit vorweisen kann.

Die Versicherungsprämien (zulasten des Arbeitgebers) und die Unfallfürsorgeleistungen werden Nationalen Institut der Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung (Istituto Nazionale contro gli infortuni sul lavoro, INAIL) verwaltet. Die Kosten für Gesundheitsdienste und der beteiligten Humanressourcen (z.B. Notaufnahme und allgemeine Gesundheitsdienste) werden vom Staatlichen Gesundheitsdienst (SSN) gedeckt.

Die im Falle von Arbeitsunfall oder Berufsunfall erbrachten Leistungen können zweierlei Art sein:

  • Sachleistungen: Gesundheitsdienste, wie z.B. medizinische Hilfsleistungen, Prothesen und Hilfsleistungen zur Rehabilitation zum Zweck der bestmöglichen Wiedererlangung der psychischen und physischen Ressourcen des Betroffenen zur Wiedereingliederung in das Sozial- Familien- und Arbeitsleben.
  • Geldleistungen: als Schadenersatz, in Form einer einmaligen Entschädigung und/oder Leibrente.

Wann haben Sie Anspruch auf diese Leistungen?

Wenn Sie Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Quasi-Mitarbeiter, Führungskraft oder professioneller Athlet sind, der beim Ausüben der Tätigkeit Unfallrisiken oder dem Risiko einer Berufskrankheit ausgesetzt ist, sieht das Gesetz vor, dass Sie auf jeden Fall vor solchen Risiken geschützt werden. Wenn Sie dagegen eine häusliche Tätigkeit ausüben, sieht das Gesetz vor, dass Sie die Möglichkeit haben, sich freiwillig für diese Form des Versicherungsschutzes („Versicherung für Hausfrauen“) einzuschreiben.

In folgenden Fällen haben Sie ein Anrecht auf Unfallfürsorge:

Arbeitsunfall, d. h. ein traumatisches, mit Gewalt verbundenes Ereignis, das einen direkten ursächlichen Zusammenhang mit den mit Ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken hat und folgende Konsequenzen nach sich zieht:

  • vollständige, aber temporäre Erwerbsunfähigkeit von mindestens 3 Tagen
  • dauernde Behinderung (Teil- oder Vollinvalidität)
  • Tod

Berufskrankheit:

  • in einer besonderen Liste über die vom Gesetz anerkannten Berufskrankheiten im Industriebereich und der Landwirtschaft eingetragen ist, die 2014 aktualisiert wurde
  • aufgrund der von mir ausgeübten Tätigkeit

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Im Falle eines Arbeitsunfalls muss der Arbeitgeber umgehend verständigt werden. Sollte der Unfall zu Verletzungen geführt haben, die in mehr als 3 Tagen heilbar sind, hat Ihr Arbeitgeber dies binnen 2 Tagen ab Kenntnisnahme der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (INAIL) zu melden.

Auch ein Unfall, der sich auf dem Weg zur oder von der Arbeitereignet, (sog. „Wegeunfall“) wird unter bestimmten Bedingungen von der Versicherung der INAIL abgedeckt (für nähere Informationen besuchen Sie die Webseite).

Im Fall einer Berufskrankheit ist diese dem Arbeitgeber binnen 15 Tagen ab Auftreten der Krankheit mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss dies wiederum der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (INAIL) binnen 5 Tagen ab Empfang der ärztlichen Bescheinigung melden. Sollte keine Meldung erfolgen, habe Sie 3 Jahre Zeit, um Ihr Anrecht auf Leistungen geltend zu machen (nach 3 Jahren verjährt das Anrecht).

Die Mindestdauer der Risikoaussetzung, um ein Anrecht auf Geldleistungen zu haben, kann der im Jahr 2014 aktualisierten Liste der Berufskrankheiten entnommen werden.

Sollte Ihre Krankheit nicht in dieser Liste vorzufinden sein, sind Sie verpflichtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Krankheit und Ihrer beruflichen Tätigkeit herzustellen, damit diese als Berufskrankheit anerkannt wird (sog. „gemischtes System“).

Sie haben ein Anrecht auf die Leistungen, die Ihnen temporär zugesprochen wurden, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem Sie fähig sind nach der Rehabilitation die Arbeit wieder aufzunehmen (Dauer der Leistungen).

Sie können Sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, um die Entwicklung der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit abzuschätzen.

Sollte Ihre Erwerbsunfähigkeit jedoch vollständig und dauerhaft sein, sodass Sie zur Ausführung der grundlegenden Tätigkeiten des Alltags auf ständige Pflege angewiesen sind, haben Sie ein Anrecht auf monatliche Beihilfe für die kontinuierliche persönliche Hilfsleistung, d.h. einer Geldentschädigung, die die Rente für dauerhafte Erwerbsunfähigkeit aufstockt.

Worauf haben Sie Anspruch und wie stellen Sie den Antrag?

Im Falle eines Arbeitsunfalls einer Berufskrankheit habe Sie ein Anrecht sowohl auf Sachleistungen (ärztliche Versorgung, Prothesen und andere Hilfsmittel) als auch auf Geldleistungen (einmalige Entschädigungen, Rente, Leibrente), die von der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (INAIL) ausgezahlt werden.

Folgende Sachleistungen werden ausschließlich von der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (INAIL) erbracht:

  • Medizinische Leistungen wie Hilfsmittel, Prothesen sowie Betreuung und Rehabilitation, um Ihre Autonomie und Ihre geistigen und körperlichen Ressourcen soweit wie möglich wiederherzustellen und somit eine Wiedereingliederung in das tägliche Leben und das familiäre, soziale und berufliche Umfeld zu ermöglichen.

Folgende Geldleistungen werden von der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (INAIL) erbracht:

  • Vorübergehende Leistungen;
  • Renten im Fall von dauerhafter Erwerbsunfähigkeit (rendita vitalizia);
  • Ausgleichszahlung im Todesfall oder Zahlung eines pauschalen Geldbetrags im Fall von dauerhaftem biologischem Schaden, wird automatisch auf jährlicher Basis aufgewertet (indennità forfettaria in caso di danno biologico);
  • Persönliche Besuchszulage (assegno di assistenza personale e continuativa).

Der Betrag der Leibrente für dauerhafte Erwerbsunfähigkeit wird auf der Grundlage des Unfähigkeitsgrades und des Lohns, den Sie im Vorjahr des Unfalls oder des Auftretens der Berufskrankheit bezogen haben, berechnet. Der Betrag wird jährlich korrigiert und auf ein Zwanzigstel für jedes unterhaltsberechtigte Kind erhöht.

Der Grad der Erwerbsunfähigkeit kann seitens der Behörden oder auf Anfrage jederzeit während der ersten zwei Jahre nachgeprüft werden. Nach dieser Zeit kann die Nachprüfung maximal einmal jährlich erfolgen. Dem Wiederaufnahmeantrag muss eine entsprechende ärztliche Bescheinigung beigelegt werden.

Die dauerhafte Sonderbeihilfe für die Hinterbliebenen wird prozentual auf der Grundlage des letzten Jahreslohns des Verstorbenen berechnet. Die Prozentsätze lauten wie folgt:

  • 20% an jeden der zwei Elternteile, sofern der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt war;
  • 20% an jeden Geschwisterteil, wenn diese dem Verstorbenen gegenüber unterhaltsberechtigt waren.

Wenn der Verstorbene keinen Ehepartner oder keine Kinder hinterlassen hat, gehen:

Ab dem 1. Juli 2013 erfolgt die Anzeige/Mitteilung des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit (die direkt vom Betroffenen, einem Familienmitglied oder durch die Fürsorgestellen, die kostenlose Unterstützung bieten, vorgelegt wird) ausschließlich telematisch über das Anwendungsprogramm unter http://www.inail.it/.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Ab dem 1. Juli 2013 kann der Antrag auf Leistungen beider Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (INAIL) ausschließlich telematisch gestellt werden. Alternativ sind bei Nichtverfügbarkeit des IT-Dienstes die entsprechenden Formulare per zertifizierte elektronische Post (PEC) einzureichen.

Ihre Rechte

Diese Webseiten der Behörden und telematischen Links liefern Informationen zu den Sozialleistungsansprüchen im Rahmen der Unfallfürsorge:

Außerdem bietet folgender Link Zugang zu den Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur Koordinierung der Rechte der sozialen Sicherheit für all jene, die sich in der EU bewegen oder einreisen:

Kontaktstellen

Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL)
Piazzale G. Pastore 6
00144 Rom RM – ITALIEN
Tel. +39 0654871
gebührenfreier Anruf: +803164
Webseite: http://www.inail.it

Fürsorgeeinrichtungen und Sozialhilfeämter (Patronati, CAF)

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