Beschäftigung, Soziales und Integration

Irland - Sonstige Familienleistungen

In diesem Kapitel erfahren Sie, was Sie für die Beantragung von Familienleistungen in Irland wissen müssen.

In diesem Kapitel geht es um:

  • Zahlung für berufstätige Familien (Working Family Payment, WFP)
  • Beihilfe für Alleinerziehende (OFP – One - Parent Family Payment)

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Bei der Zahlung für berufstätige Familien (WFP) handelt es sich um eine wöchentliche Geldleistung, die nicht der Besteuerung unterliegt und Familien mit geringem Einkommen gezahlt wird.

Die Beihilfe für Alleinerziehende (OFP) ist eine an die Bedürftigkeitsprüfung gebundene Zahlung für Männer und Frauen unter 66 Jahren, die ohne Unterstützung eines Partners allein ein Kind aufziehen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Die Zahlung für berufstätige Familien ist für Personen vorgesehen, die mindestens 19 Stunden pro Woche oder vierzehntägig 38 Stunden einer Berufstätigkeit nachgehen und ein oder mehrere Kinder haben, die normalerweise bei ihnen wohnen.

Um Anspruch auf eine Beihilfe für Alleinerziehende (OFP) geltend machen zu können, müssen Sie:

  • unter 66 Jahre alt sein;
  • der Elternteil, der Stiefelternteil, der Adoptivelternteil oder der Vormund eines Kindes unter sieben Jahren sein;
  • die Hauptsorge für ein Kind tragen, das in Ihrem Haushalt lebt. OFP ist nicht zahlbar, wenn die Eltern gemeinsam das Sorgerecht für ein Kind oder mehrere Kinder haben;
  • den Nachweis der Bedürftigkeit erbringen;
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Irland haben (bestimmte Personen, insbesondere EU-Staatsbürger, die als zugewanderte Arbeitskräfte erachtet werden, sind von der Bedingung des gewöhnlichen Aufenthalts befreit. EU-Bürger, EWR-Bürger und Schweizer Staatsangehörige, die in Irland einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen und Beiträge in das irische Sozialversicherungssystem leisten, müssen das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts nicht erfüllen, um einen Anspruch auf die Beihilfe für Alleinerziehende geltend machen zu können);
  • nicht mit einem Ehepartner, Lebenspartner oder anderweitig mit anderen Mitbewohnern in einem Haushalt leben.

Wenn Sie in Trennung leben, geschieden sind oder Ihre Ehe-/ Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, müssen Sie:

  • seit mindestens drei Monaten von Ihrem/Ihrer Ehe- bzw. Lebenspartner/-in getrennt leben. Dies gilt nicht für Mitbewohner;
  • sich darum bemüht haben, Unterhalt von Ihrem/Ihrer Ehe- bzw. Lebenspartner/-in zu bekommen (sofern im letzteren Fall Ihr/-e Lebenspartnerin der Vater/die Mutter des Kindes/der Kinder ist);
  • von Ihrem/Ihrer Ehe- bzw. Lebenspartner/-in zu wenig Unterhalt bekommen (sofern in letzterem Fall Ihr/-e Lebenspartner/-in der Vater/die Mutter des Kindes/der Kinder ist).

Wenn Ihr Ehepartner oder Lebenspartner in Haft ist:

  • muss er/sie zu einer Haftstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt sein oder mindestens sechs Monate in Gewahrsam sein.

Wenn Sie nicht mit dem Elternteil Ihres Kindes/Ihrer Kinder verheiratet waren, müssen Sie bei Ihrem ersten Antrag auf OFP nicht den anderen Elternteil für die Leistung von Unterhalt heranziehen. Sie müssen sich jedoch im Weiteren um die Leistung von Unterhalt durch den anderen Elternteil bemühen, um fortgesetzt einen Anspruch auf OFP geltend machen zu können.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Zahlung für berufstätige Familien

Um Anspruch auf Zahlung für berufstätige Familien zu haben, muss das durchschnittliche wöchentliche Einkommen Ihrer Familie unter einem bestimmten für die Größe Ihrer Familie geltenden Betrag liegen. Die Summe, die Sie erhalten, beträgt 60 % der Differenz zwischen dem wöchentlichen Einkommen Ihrer Familie und der für Ihre Familie geltenden Einkommensgrenze.

Auch, wenn Ihr Anspruch darunter liegen sollte, erhalten Sie mindestens EUR 20 pro Woche.

Zahlung für berufstätige Familien /Einkommensgrenzen 2024

Sie haben:

Ihr Nettofamilieneinkommen liegt unter:

1 Kind

645 EUR

2 Kinder

746 EUR

3 Kinder

847 EUR

4 Kinder

938 EUR

5 Kinder

1.064 EUR

6 Kinder

1.180 EUR

7 Kinder

1.316 EUR

8 oder mehr Kinder

1.412 EUR

Beihilfe für Alleinerziehende

Die Beihilfe für Alleinerziehende beläuft sich derzeit auf 232 EUR pro Woche sowie eine Zulage in Höhe von 46 EUR pro Woche für jedes Kind unter 12 Jahren und 54 EUR pro Woche für jedes Kind ab 12 Jahren. Sie können auch bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit eine Beihilfe für Alleinerziehende erhalten. Die Höhe der Leistung, die Sie beziehen, richtet sich nach Ihrem wöchentlichen Einkommen.

Die ersten 165 EUR des wöchentlichen Bruttoeinkommens werden nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass eine Person bis zu 165 EUR pro Woche verdienen kann und weiterhin Anspruch auf die volle Beihilfe für Alleinerziehende hat.

Die Hälfte des verbleibenden Bruttoeinkommens wird als Einkommen angesehen. Wenn Sie also mehr als 165 EUR pro Woche verdienen, gilt für Sie unter Umständen ein niedrigerer Beihilfesatz.

Maximale Beihilfesätze für Alleinerziehende 2024

Beihilfe für Alleinerziehende

Wöchentlicher Satz (Maximum)

Berechtigte(r) (unter 66)

232 EUR

Zulage pro Kind unter 12 Jahren

Unterhaltsberechtigtes Kind ab 12 Jahren

 46 EUR

54 EUR

Ein Antrag auf Beihilfe für Alleinerziehende sollte innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Anspruchsberechtigung wie folgt gestellt werden:

Verwitweter/Überlebender Lebenspartner

Innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners

Unverheiratet

Innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes

Getrennt lebend

Eine Person muss drei Monate vor der Antragstellung auf OFP getrennt leben. Sofern der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Trennung eingeht, kann der Anspruch ab dem ersten Tag der Anspruchsberechtigung (d. h. 3 Monate nach der Trennung) bestehen

Ehepartner/Lebenspartner eines Strafgefangenen mit einer Haftstrafe von mindestens 6 Monaten

Datum, ab dem der Ehepartner/Lebenspartner für sechs Monate ohne Verurteilung rechtmäßig in Gewahrsam genommen wurde, oder

Datum, an dem die Haftstrafe über eine Dauer von mindestens sechs Monaten beginnt

Fachsprache übersetzt

  • Bedürftigkeitsprüfung - Hierfür werden die Ihnen zur Verfügung stehenden, unter verschiedene Punkte fallenden Mittel (z. B. Einkünfte, Einkommen aus Arbeit und Kapitalerträge) addiert, um Ihr vollständiges eigenes Einkommen zu ermitteln. Für die meisten an eine Bedürftigkeitsprüfung gebundenen Leistungen reduziert sich der Satz der Sozialleistung, die Sie (sofern zutreffend) beziehen können, gestaffelt in Anlehnung an die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt - der Begriff ist im EU-Recht definiert (s. EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). In der Praxis ist damit der Ort gemeint, an dem Sie den Mittelpunkt Ihres Lebensinteresses haben.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Welche Rechte Sie haben

Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar.

Aus dem Amtsblatt der EU:

Veröffentlichung und Website der Kommission:

Kontakt

Beihilfe für Alleinerziehende

Kontaktieren Sie Ihr nächstes Intreo Büro

Zahlung für berufstätige Familien

WFP Section,

Department of Social Protection

St. Oliver Plunkett Road
Letterkenny
Co. Donegal
F92 T449

Irland

     

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