Beschäftigung, Soziales und Integration

Island - Ständiger Wohnsitz

Dieser Abschnitt enthält Informationen zum ständigen und rechtmäßigen Wohnsitz und wie diese mit den Rechten der sozialen Sicherheit zusammenhängen.

Wann können Sie eine Leistung beantragen?

Für die Beanspruchung öffentlicher Dienstleistungen und Unterstützung in Island ist es in der Regel erforderlich, dass der rechtmäßige Wohnsitz dort eintragen wurde. Beabsichtigen Sie, ständig in Island zu leben, sollten Sie daher unbedingt sofort nach der Einreise Ihren rechtmäßigen Wohnsitz dorthin verlegen.

Personen, die sich mindestens drei Monate in Island aufhalten, müssen ihren rechtmäßigen Wohnsitz dort haben. Ein längerer Aufenthalt ist ohne diese Eintragung nicht gestattet.

Der rechtmäßige Wohnsitz ist der Ort, an dem Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben.

Ihr ständiger Wohnsitz ist der Ort, wo Sie Ihre Freizeit verbringen, wo sich Ihr Haushalt befindet und wo Sie schlafen. Der rechtmäßige Wohnsitz sollte dort sein, wo Sie dauerhaft wohnen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Umzüge nach Island sind persönlich bei der isländischen Meldebehörde (Þjóðskrá Íslands), bei der Behörde der Gemeinde, in die Sie ziehen möchten, oder im Büro des Bezirkskommissars zu melden. Dort müssen Sie einen Bericht ausfüllen und sich ausweisen.

Ändert sich Ihr rechtmäßiger Wohnsitz, so müssen Sie dies innerhalb von sieben Tagen nach dem Umzug bzw. der Ankunft in Island melden.

Die isländische Meldebehörde (Registers Iceland, Þjóðskrá; https://www.skra.is/) beaufsichtigt die Eintragung von rechtmäßigen Wohnsitzen in Island:

  • Es ist sehr wichtig, dass Sie Ihren rechtmäßigen Wohnsitz korrekt bei der isländischen Meldebehörde eintragen lassen.
  • Sie können nicht an mehr als einem Ort in Island Ihren rechtmäßigen Wohnsitz eintragen lassen; verheiratete Paare müssen zudem am selben Ort eingetragen sein.
  • Bürger der nordischen Länder:
    Bürger der nordischen Länder müssen das Formular A-253 (Meldung des Umzugs aus den nordischen Ländern nach Island) ausfüllen. Ihnen wird eine persönliche Identifikationsnummer (kennitala) zugeteilt, wenn Sie Ihren rechtmäßigen Wohnsitz eintragen lassen und sich bei der nationalen Meldebehörde melden. Möchten Sie sich als Bürger der nordischen Länder nur kurzfristig, also ohne Ummeldung Ihres rechtmäßigen Wohnsitzes, in Island aufhalten, muss Ihr Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung durch die Einreichung des Formulars A-263/A-264 (in englischer Sprache) eine persönliche Identifikationsnummer für Sie beantragen.
  • EWR-/EFTA-Bürger:
    Bürger der EWR-/EFTA-Mitgliedstaaten müssen bei Ankunft in Island das Formular A-261 (in isländischer Sprache) oder A-262 (in englischer Sprache) ausfüllen und die darin geforderten Daten vorlegen. Erfüllen die Einreisenden die entsprechenden Voraussetzungen für eine sofortige Unterstützung, Krankenversicherung usw., werden sie bei der nationalen Meldebehörde gemeldet, erhalten eine persönliche Identifikationsnummer und ihr rechtmäßiger Wohnsitz wird in Island eingetragen.
  • Wohnsitz:
    EWR-/EFTA-Bürger, die sich zwischen drei und sechs Monaten in Island aufzuhalten beabsichtigen, müssen Ihren Wohnsitz in Island anmelden. Ein angemeldeter Wohnsitz bedeutet, dass Sie eine isländische persönliche Identifikationsnummer erhalten, ohne dass Sie Ihren rechtmäßigen Wohnsitz dort haben. Ihr Arbeitgeber, Ihre Bildungseinrichtung, Ihr Unternehmen oder Ihre Behörde muss für Sie mittels Formular A-263 (in isländischer Sprache) oder A-264 (in englischer Sprache) die persönliche Identifikationsnummer beantragen.
  • Unzulässiger Wohnsitz:
    Übersteigt der Aufenthalt in Island drei Monate, muss der rechtmäßige Wohnsitz dort eingetragen werden. Ein längerer Aufenthalt in Island ist ohne diese Eintragung nicht gestattet. Ohne die Eintragung des rechtmäßigen Wohnsitzes können Sie bestimmte öffentliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch und wie beantragen Sie diese?

Für Umzüge gelten verschiedene Regelungen, abhängig davon, ob der Umzug innerhalb des Landes, aus oder nach Island stattfindet. Sonderregelungen gelten für Umzüge und Eintragungen von Bürgern der nordischen Länder. Wiederum andere Regelungen gelten für Umzüge und Eintragungen von Bürgern aus EWR- und EFTA-Mitgliedstaaten sowie für Umzüge aus Nicht-EWR- bzw. Nicht-EFTA-Mitgliedstaaten nach Island.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Ihre Rechte

Publikationen und Websites der Europäischen Kommission:

Ansprechpartner

Isländische Meldebehörde (Registers Iceland, Þjóðskrá)
Borgartún 21
105 Reykjavík Tel. +354 515 5300 E-Mail: skra@skra.is
https://www.skra.is/

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