Beschäftigung, Soziales und Integration

Griechenland - Gewöhnlicher Aufenthalt

Dieses Kapitel fasst alles zusammen, was Sie zum „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Griechenland wissen müssen; ein gewöhnlicher Aufenthalt ist eine zu erfüllende Voraussetzung, um bestimmte Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können.

In welchen Fällen können Ansprüche geltend gemacht werden?

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ impliziert, dass man in Griechenland tatsächlich ansässig ist und dort seinen Daseinsmittelpunkt, d. h. den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen, seiner materiellen Interessen, seines tatsächlichen Lebens sowie seiner beruflichen Tätigkeit hat. Weiterhin muss die betroffene Person die Absicht haben, ihren Aufenthalt in Griechenland für eine angemessene Dauer beizubehalten.

Folgende Aspekte werden unter anderem berücksichtigt, um festzustellen, ob die Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt ist:

  • die Person hat ihren Wohnort an dem Ort, an dem sie ihren festen Erstwohnsitz hat;
  • die Person verfügt über höchstens einen festen Wohnsitz;
  • kann der letzte Wohnsitz der Person nicht nachgewiesen werden, gilt deren Aufenthaltsort als Wohnort.

Eine Person hat zur Beantragung der folgenden Leistungen einen festen Wohnsitz in Griechenland nachzuweisen:

  • einheitliche Kinderbeihilfe;
  • besondere Beihilfe für Drei- und Mehrkindfamilien.

Die Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts gilt für alle Antragsteller, einschließlich griechischer Staatsangehöriger. Allgemein gilt, dass, wenn man seit vielen Jahren in Griechenland lebt, es keine Schwierigkeiten gibt, die Voraussetzungen eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ zu erfüllen.

Die eigenen Rechte kennen

Veröffentlichung und Website der Europäischen Kommission:

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