Beschäftigung, Soziales und Integration

Griechenland - Altersrenten

Dieses Kapitel umfasst all das, was Sie über Altersrenten in Griechenland wissen müssen.

Versicherungszeiträume in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR sowie der Schweiz können zu den Versicherungszeiträumen in Griechenland hinzugerechnet werden und sind in jedem einzureichenden Antrag entsprechend anzuführen.

Wann kann ich Ansprüche geltend machen?

Um Ansprüche auf eine Altersrente geltend zu machen, ist neben einem bestimmten Alter auch die erforderliche Anzahl an Versicherungstagen vorzuweisen. Die Rentenansprüche können zu jedem beliebigen Zeitpunkt erhoben werden; der/die Versicherte ist bis zu diesem Zeitpunkt zur Erwerbstätigkeit berechtigt.

Das allgemeine Mindestalter liegt bei 67 Jahren; die Mindestversicherungsdauer beläuft sich auf 15 Jahre (4 500 Arbeitstage). Allgemeine Voraussetzungen für eine vollständige Rentenzahlung sind eine 40-jährige Versicherungsdauer (12 000 Arbeitstage) und ein Mindestalter von 62 Jahren.

Unterhaltsberechtigte Angehörige haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen weiteren Betrag pro Monat.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Vollrente:

Bei Bestehen der Versicherung vor dem 1.1.1993: 40-jährige Versicherungsdauer (12 000 Versicherungstage) und ein Alter von 62 Jahren oder 15 Versicherungsjahre (4 500 Versicherungstage) und ein Alter von 67 Jahren.

Mütter und verwitwete Väter von minderjährigen Kindern (sofern vorhanden): 5 500 Versicherungstage und ein Alter von 67 Jahren.

Mütter und verwitwete Väter von Kindern jeglichen Alters (sofern vorhanden), die zu keiner Erwerbstätigkeit fähig sind: 5 500 Versicherungstage und ein Alter von 55 Jahren für eine Vollrente, unter der Bedingung, dass keine weitere Rente bezogen wird.

Ab dem Alter von 62 Jahren für Männer und Frauen, sofern sie 10 500 Versicherungstage geleistet haben (davon 7 500 unter belastenden und gesundheitsschädlichen Bedingungen).

Ab dem Alter von 62 Jahren für Männer und Frauen, wenn sie 4 500 Arbeitstage geleistet haben (davon 3 600 in einer belastenden und gesundheitsschädlichen Tätigkeit – davon 1 000 Tage in den letzten 17 Jahren vor Erreichen eines Alters von 62 Jahren).

Bei Bestehen einer Versicherung nach dem 1.1.1993: 40 Versicherungsjahre (12 000 Versicherungstage) und ein Alter von 62 Jahren oder 15 Versicherungsjahre (4 500 Versicherungstage) und ein Alter von 67 Jahren.

Mütter und verwitwete Väter von minderjährigen Kindern: 6 000 Versicherungstage oder 20 Versicherungsjahre und ein Alter von 67 Jahren.

Mütter und verwitwete Väter von Kindern jeglichen Alters, die zu keiner Erwerbstätigkeit fähig sind: 6 000 Arbeitstage und ein Alter von 55 Jahren für eine Vollrente, unter der Bedingung, dass keine weitere Rente bezogen wird.

Ab dem Alter von 62 Jahren für Männer und Frauen, sofern sie 4 500 Versicherungstage geleistet haben (davon 3 375 in einer belastenden und gesundheitsschädlichen Tätigkeit).

Eltern und Geschwister von Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 67 % und Ehepartner von Personen mit einer Behinderung von mindestens 80 %: 7 500 Versicherungstage und ein Alter von 62 Jahren.

Gekürzte Rente:

Bei Bestehen der Versicherung vor dem 1.1.1993: Alter von 62 Jahren und mindestens 4 500 Versicherungstage (von denen 100 Tage pro Jahr während der letzten 5 Jahre geleistet wurden).

Mütter und verwitwete Väter von minderjährigen Kindern (sofern vorhanden): 5 500 Versicherungstage und ein Alter von 62 Jahren.

Mütter und verwitwete Väter eines Kindes, das zu keiner Erwerbstätigkeit fähig ist (sofern vorhanden): ab einem Alter von 50 Jahren mit 5 500 Versicherungstagen.

Ab einem Alter von 62 Jahren für Männer und Frauen, sofern sie 35 Arbeitsjahre gleistet haben oder 10 500 Versicherungstage (davon 7 500 in einer belastenden und gesundheitsschädlichen Tätigkeit).

Bei Bestehen einer Versicherung nach dem 1.1.1993: Alter von 62 Jahren und mindestens 4 500 Versicherungstage (von denen 750 Tage während der letzten 5 Jahre gearbeitet wurden).

Mütter minderjähriger Kinder: 6 000 Versicherungstage oder 20 Versicherungsjahre und ein Alter von 62 Jahren.

Ab dem Alter von 50 Jahren für Mütter und verwitwete Väter eines Kindes, das zu keiner Erwerbstätigkeit fähig ist mit 6 000 Versicherungstagen oder 20 Versicherungsjahren.

Die Zeiträume, in denen eine Invalidenrente, Krankengeld und Arbeitsgeld bezogen wurden, können, falls erforderlich, zur Geltendmachung des Rentenanspruchs zu den Versicherungstagen hinzugerechnet werden.

Unter bestimmten Bedingungen können auch fiktive Versicherungsjahre angerechnet werden.

Die Renten sind steuerpflichtig.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich Ansprüche geltend machen?

Die Grundrente besteht aus zwei Komponenten: (a) die nationale Rente, die nicht beitragsfinanziert ist, sondern direkt über den Staatshaushalt finanziert wird und (b) die beitragsabhängige Rente, die sich auf der Basis der persönlichen Bezüge errechnet, für die Beiträge gezahlt wurden ab dem Jahr 2002 bis zum Monat, in dem der Rentenantrag gestellt wurde, und aufgrund der Ersatzquote basierend auf der Gesamtversicherungsdauer. Sie wird auf monatlicher Basis ausgezahlt.

Um Altersrente zu beantragen, gehen Sie zu: https://www.efka.gov.gr/el/syntaxioychoi/elektronike-aitese-syntaxiodoteses.

Fachsprache übersetzt

  • Fiktive Versicherungsjahre: bestimmte Zeiträume wie beispielsweise das Studium, Streiks, die Lehre, der Wehrdienst, Haftstrafen, Elternurlaube usw., für die die Beiträge rückwirkend entrichtet werden.

Möglicherweise auszufüllende Formulare

Die eigenen Rechte kennen

Veröffentlichung und Website der Europäischen Kommission:

Kontaktstellen

e-Nationale Sozialversicherung (e-EFKA)

Generaldirektion für Renten

ΑΧΑΡΝΩΝ 27-29, Acharnon Straße 27-29

10439 Αθήνα/Athen
ΕΛΛΑΔΑ/GRIECHENLAND

Website: http://www.efka.gov.gr/

1555 – Bürgernummer für Kommunikation und Service rund um Versicherung, Arbeit und soziale Belange www.1555.gov.gr

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