Beschäftigung, Soziales und Integration

Frankreich - Invaliditätsrente

Dieses Kapitel informiert Sie über alle Aspekte, die wichtig sind, wenn Sie in Frankreich eine Invaliditätsrente in Anspruch nehmen möchten.

Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet und dort Sozialbeiträge entrichtet haben, können Ihre Beschäftigungsdauer und die von Ihnen gezahlten Beiträge bei der Berechnung Ihrer Rentenansprüche in Frankreich berücksichtigt werden.

Unter welchen Umständen habe ich Ansprüche?

Sofern Sie an einer Erkrankung leiden oder einen Unfall erlitten haben, die jeweils nicht berufsbedingt sind, können Sie zur Entschädigung Ihres Einkommensausfalls eine Invaliditätsrente beantragen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Wenn Sie Ihre Arbeit nach einem Unfall oder einer Erkrankung, die jeweils nicht berufsbedingt sind, nicht mehr fortsetzen können, können Sie unter Erfüllung der folgenden Voraussetzungen eine Invaliditätsrente beziehen:

  • Sie haben das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht;
  • Ihre Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ist um mindestens zwei Drittel gesunken;
  • Sie sind zum Zeitpunkt der Einstellung der Arbeit bzw. zum Zeitpunkt der Feststellung Ihrer Invalidität durch den Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse seit mindestens zwölf Monaten versichert;
  • Sie haben in den zwölf Monaten vor Einstellung der Arbeit infolge Invalidität oder medizinischer Feststellung Ihrer Invalidität entweder mindestens 600 Stunden in unselbstständiger Erwerbstätigkeit gearbeitet oder Beiträge auf einen Lohn gezahlt, der mindestens dem 2 030-Fachen des Mindeststundensatzes SMIC entspricht.

Worauf habe ich Anspruch, und wie kann ich diesen geltend machen?

Um den Betrag der Rente zu ermitteln, wird zwischen drei Kategorien gemäß der verbleibenden Erwerbsfähigkeit unterschieden:

  • In die 1. Kategorie fallen invalide Personen, die noch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Die Rente wird nach folgender Formel berechnet: Durchschnittslohn (SAM) x 30 %. Der jährliche Höchstbetrag der Rente entspricht 30 % des Höchstbetrags der sozialen Sicherheit, d. h. 1.159,20 € pro Monat.
  • In die 2. Kategorie fallen invalide Personen, die keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen können. Die Rente wird in diesem Fall genauso berechnet wie für die 1. Kategorie, wobei jedoch ein anderer Prozentsatz zur Anwendung kommt. Die Formel zur Berechnung lautet: SAM x 50 %. Der Höchstbetrag der Rente entspricht 50 % des Höchstbetrags der sozialen Sicherheit, d. h. 1.932 € pro Monat.
  • In die 3.Kategorie fallen alle Invaliden aus der 2. Kategorie, die alltägliche Tätigkeiten nur mithilfe einer dritten Person bewältigen können. Der Betrag der Grundrente erhöht sich in diesem Fall um 40 %. Monatlicher Höchstbetrag der Invalidenrente der 3. Kategorie: 3.142,90 €.

Fachsprache übersetzt

  • Smic: an das Wirtschaftswachstum gekoppelter Mindestlohn. Per 1. Januar 2024 betrug der Mindeststundensatz Smic 11,65 € brutto.
  • SAM: Jährlicher Durchschnittslohn, berechnet basierend auf den zehn besten Berufsjahren (beitragspflichtiges Einkommen bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung).
  • Höchstbetrag der sozialen Sicherheit: jährlich festgelegte Höchstgrenze, auf deren Grundlage bestimmte Sozialbeiträge und -leistungen berechnet werden (Jahresbetrag 2024: 46.368 €).

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Kenntnis Ihrer Rechte

Die nachfolgenden Links enthalten Informationen zu Ihren Rechten. Die folgenden Sites sind unabhängig von der Europäischen Kommission und geben von daher nicht den Standpunkt der Kommission wieder:

Veröffentlichung der Kommission und Websites:

Wer ist zuständig?

Um mit der Krankenkasse online Kontakt aufzunehmen oder Informationen über die primäre Krankenkasse in Ihrer Nähe (CPAM) zu finden, besuchen Sie die entsprechende Seite der Website der Krankenkasse.

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