Beschäftigung, Soziales und Integration

Finnland - Unterstützung für Familien mit kleinen Kindern

Im Anschluss an den Elternurlaub können Eltern bis zur Einschulung des Kindes zwischen drei staatlich geförderten Arten der Kinderbetreuung wählen: der städtischen Tagesbetreuung, dem Zuschuss zur privaten Tagesbetreuung und der Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung.

Welche Art der Unterstützung steht Familien zur Verfügung?

Die Eltern können ihr Kind in einer städtischen Tagesbetreuung unterbringen. Die Betreuung findet dabei entweder in Kindertagesstätten oder in Form von familiärer Tagesbetreuung statt.

Wird ein Kind, das jünger als drei Jahre ist, nicht in einer städtischen Tagesbetreuung untergebracht, können die Eltern einen Antrag auf Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung (kotihoidon tuki) stellen. Die Betreuung kann in diesem Fall entweder von der Mutter, dem Vater, einem Verwandten oder einer weiteren Person übernommen werden.

Ein Zuschuss zur privaten Tagesbetreuung (yksityisen hoidon tuki) steht den Familien zur Verfügung, die eine Betreuungskraft für ein noch nicht schulpflichtiges Kind einstellen oder einen privaten Anbieter von Tagesbetreuung nutzen.

Arbeitet die Mutter oder der Vater durchschnittlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche und sorgt für ein Kind, das nicht älter als drei Jahre ist, kann ein Antrag auf flexible Betreuungsbeihilfe (joustava hoitoraha) gestellt werden.

Bei Kindern im ersten oder zweiten Schuljahr und bei einer Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden pro Woche besteht ein Anspruch auf eine teilweise Betreuungsbeihilfe (osittainen hoitoraha).

Wann kann ich Unterstützung beantragen?

Städtische Tagesbetreuung

Alle Eltern haben Anspruch auf städtische Tagesbetreuung für ihre noch nicht schulpflichtigen Kinder, unabhängig davon, ob sie ein Einkommen oder eine Anstellung haben oder nicht. Die örtliche Behörde erhebt Gebühren, die je nach Größe und Familieneinkommen variieren. Für Familien mit geringem Einkommen fallen keine Gebühren an. Während des Jahres vor dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht haben Kinder ein Anrecht auf kostenlose Vorschulbildung.

Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung

Die Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung wird für Kinder unter drei Jahren gezahlt, die nicht in städtischer Tagesbetreuung untergebracht sind. Die Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung kann zudem für ein weiteres Kind unter drei Jahren beantragt werden. Die Beihilfe besteht aus der eigentlichen Betreuungsbeihilfe und einer Betreuungszulage. Einige örtliche Behörden zahlen zudem eine städtische Zulage.

Zuschuss zur privaten Tagesbetreuung

Sie können einen Zuschuss zur privaten Tagesbetreuung beantragen, wenn Sie ein noch nicht schulpflichtiges Kind haben, das sich in Tagesbetreuung durch einen von der örtlichen Behörde zugelassenen privaten Anbieter oder eine Privatperson befindet, mit der Sie einen Arbeitsvertrag für mindestens einen Monat geschlossen haben bzw. die kein Mitglied des Haushalts ist, in dem das Kind lebt. Die Betreuung kann auch von den Großeltern oder anderen Verwandten übernommen werden, wenn die Eltern des Kindes mit diesen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben und ihnen ein Gehalt zahlen. Der Zuschuss zur privaten Tagesbetreuung besteht aus dem eigentlichen Zuschuss und einer Betreuungszulage. Einige örtliche Behörden zahlen zudem eine städtische Zulage.

Die Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung und der Zuschuss zur privaten Tagesbetreuung sind kinderspezifisch. Bei mehr als einem Kind können die Eltern bei jedem Kind einzeln zwischen der Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung und dem Zuschuss zur privaten Tagesbetreuung wählen, je nach Alter des Kindes, der Form der Tagesbetreuung oder der Betreuungskraft. Somit können Eltern zur gleichen Zeit beide Arten der Beihilfe für verschiedene Kinder erhalten.

Flexible Betreuungsbeihilfe

Der Vater, die Mutter oder ein sonstiger Erziehungsberechtigter eines Kindes unter drei Jahren haben Anrecht auf flexible Betreuungsbeihilfe. Diese wird zwar nur für ein Kind pro Familie gezahlt, aber beide Elternteile können die flexible Betreuungsbeihilfe beziehen, wenn ihre Arbeitszeiten es erlauben, ihr Kind zu unterschiedlichen Zeiten zu betreuen, z. B. an verschiedenen Tagen der Woche. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf dabei 30 Stunden bzw. 80 Prozent der Arbeitszeit in Vollzeitbeschäftigung nicht überschreiten. Der Elternteil muss zudem entweder über einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber im öffentlichen oder privaten Sektor verfügen, selbstständig oder als Landwirt tätig und im Rahmen des Rentengesetzes für Selbstständige (YEL) bzw. Landwirte (MYEL) versichert sein oder ein Finanzhilfeempfänger und im Rahmen des MYEL versichert sein. Die flexible Betreuungshilfe kann nicht an einen Elternteil bezahlt werden, der eine besondere Mutterschaftsbeihilfe, Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld oder Elterngeld bezieht, das Kind persönlich betreut und eine Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung bezieht oder für ein Kind eine teilweise Betreuungsbeihilfe erhält.

Teilweise Betreuungsbeihilfe

Bei Kindern im ersten oder zweiten Schuljahr kann ein Antrag auf teilweise Betreuungsbeihilfe gestellt werden. Diese wird solange gezahlt, bis das Kind das zweite Schuljahr beendet. Unterliegt das Kind der erweiterten allgemeinen Schulpflicht, kann die Beihilfe solange gezahlt werden, bis das Kind das dritte Jahr der allgemeinen Schulpflicht vollendet. Der Elternteil darf dabei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Die teilweise Betreuungsbeihilfe wird jeweils nur für ein Kind gezahlt, selbst wenn mehrere Kinder in der Familie anspruchsberechtigt sind. Sowohl der Vater als auch die Mutter können die Beihilfe beziehen, vorausgesetzt sie betreuen das Kind zu unterschiedlichen Zeiten. Die teilweise Betreuungsbeihilfe wird nicht an einen Elternteil gezahlt, wenn dieser eine Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung erhält und das Kind selbst betreut oder wenn gleichzeitig Elterngeld oder eine flexible Betreuungsbeihilfe bezogen werden (der andere Elternteil kann allerdings eine flexible Betreuungsbeihilfe für ein anderes Kind beziehen).

Wie hoch sind die Leistungen und wie beantrage ich diese?

Zur Beantragung der städtischen Tagesbetreuung wenden Sie sich an Ihre örtliche Behörde.

Die Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung besteht aus einem Pauschalbetrag und einer Betreuungszulage. Der Pauschalbetrag ist für jeden gleich, die Höhe der Betreuungszulage dagegen richtet sich nach dem Einkommen der Familie. Weitere Leistungen, die von der Sozialversicherungsanstalt bezogen werden, können unter Umständen die Höhe der Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung beeinflussen. Informationen finden Sie hier.

Der Zuschuss zur privaten Tagesbetreuung besteht aus einem Pauschalbetrag und der Betreuungszulage. Diese Zulage richtet sich in ihrer Höhe nach der Größe und dem Einkommen der Familie.

Die flexible Betreuungsbeihilfe wird in zwei Raten gezahlt, je nach Arbeitszeit der Eltern. Das Familieneinkommen hat keinen Einfluss auf die Höhe der Beihilfe.

Die teilweise Betreuungsbeihilfe ist eine Pauschalleistung, bei der das Familieneinkommen keine Rolle spielt.

Weitere Informationen zur Höhe der Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung, des Zuschusses zur privaten Tagesbetreuung, der flexiblen Betreuungsbeihilfe und der teilweisen Betreuungsbeihilfe finden Sie auf der Website von Kela.

Im Fall der Beihilfe zur häuslichen Kinderbetreuung und des Zuschusses zur privaten Tagesbetreuung zahlen manche örtliche Behörden eine städtische Zulage.

Fachsprache übersetzt

Erweiterte allgemeine Schulpflicht: Das Kind geht länger als üblich zur Schule, wenn der Schüler nicht in der Lage war, die gesetzten Ziele der Grundschulausbildung innerhalb von neun Jahren zu erreichen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der der Finnischen Bildungsbehörde.

Die Schulpflicht beginnt, wenn das Kind sieben Jahre alt wird und endet, wenn das Kind entweder die Grundschulbildung abgeschlossen hat oder nach 10 Jahren (d.h. am Ende des Schuljahres, in dem der Schüler 17 Jahre alt wird).

Nützliche Formulare und Links

Ihre Rechte

Publikation und Website der Kommission: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=849&langId=fi

Kontaktstellen

Für weitere Informationen zu anderen Arten der finanziellen Unterstützung wenden Sie sich bitte an den Kundenservice der Sozialversicherungsanstalt, https://www.kela.fi/web/en/customer-service.

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