Beschäftigung, Soziales und Integration

Estland - Staatliche Renten

Dieses Kapitel behandelt die staatlichen Renten und deren Beantragung in der Republik Estland.

Das Kapitel stellt einführende Informationen zu allen staatlichen Renten bereit.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Bei Eintritt ins Rentenalter oder Verlust des Ernährers zahlt der Staat eine monatliche finanzielle Sozialversicherungsleistung - die staatliche Rente. Diese auf dem Solidaritätsprinzip beruhende Leistung wird an ständige Einwohner Estlands und an in Estland auf Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltsrechts lebende Ausländer gezahlt. Mit der staatlichen Rente wird eine Person versichert, die entsprechend dem Sozialsteuergesetz den Rentenversicherungsanteil der Sozialsteuer gezahlt hat oder für die die Verpflichtung besteht, diese zu zahlen. Ebenfalls wird die Person versichert, der entsprechend dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung aus einem anderen Grund ein Anrecht auf staatliche Rente entsteht.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Anrecht auf Bezug staatlicher Renten haben:

  • ständige Einwohner Estlands;
  • Ausländer, die auf Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder eines Aufenthaltsrechts in Estland leben;
  • Personen, die in einem anderen Staat leben, der kein internationales Übereinkommen mit Estland abgeschlossen hat;
  • Personen, die in einem Staat leben, der ein internationales Übereinkommen mit Estland abgeschlossen hat, erhalten ihre Renten im Rahmen des Übereinkommens auf der Basis dieses Übereinkommens.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

  • Altersrente

Anrecht auf Altersrente hat eine Person, die 64 Jahre alt geworden ist und die eine Beitragszeit von mindestens 15 Jahren in Estland erworben hat.

  • Hinterbliebenenrente

Anrecht auf Hinterbliebenenrente haben im Falle des Todes des Ernährers die Familienmitglieder, die von diesem unterhalten wurden. Das Recht eines Kindes, Elternteils, einer Witwe oder eines Witwers ohne Erwerbstätigkeit (die/der teilweise arbeitsfähig oder nicht arbeitsfähig bzw. schwanger ist) auf Hinterbliebenenrente ist unabhängig davon, ob sie vom Ernährer unterhalten wurden oder nicht. Den genannten Personen wird Hinterbliebenenrente unter den im Gesetz über die staatliche Rentenversicherung festgelegten Bedingungen zuerkannt.

  • Volksrente

Ein Anrecht auf Volksrente haben:

1. Personen, die 64 Jahre alt geworden sind, die die Mindestbeitragszeiten für die Altersrente nicht erreicht haben und die in Estland als ständige Einwohner oder mit befristeter Aufenthaltserlaubnis oder befristetem Aufenthaltsrecht mindestens 5 Jahre unmittelbar vor Beantragung der Rente gelebt haben.

2. Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben und denen aufgrund dauerhafter Arbeitsunfähigkeit Volksrente gezahlt wurde. Die Höhe der Rente beträgt 100 % des Grundbetrags der Volksrente.

3. Im Falle des Todes des Ernährers Familienmitglieder, die aufgrund des Nichterreichens der Mindestbeitragszeit durch den Ernährer kein Anrecht auf Hinterbliebenenrente haben, wenn der Ernährer unmittelbar vor seinem Tod mindestens ein Jahr in Estland als ständiger Einwohner oder mit befristeter Aufenthaltserlaubnis oder mit befristetem Aufenthaltsrecht gelebt hat.

Kapitalgedeckte Pflichtrente

Die kapitalgedeckte Pflichtrente verfolgt als Hauptpfeiler des staatlichen Rentensystems das Ziel, die Probleme, die sich aus dem demographischen Wandel ergeben, zu lindern und Rentnern ein ergänzendes Einkommen zu bieten.

Der Beitritt zur kapitalgedeckten Pflichtrente erfolgt bei Personen, die ab dem Jahr 1983 geboren sind, automatisch; es besteht die Möglichkeit des Austritts („opt-out“). Das Recht auf und die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen entstehen einer Person am 1. Januar des Jahres, das auf den 18. Geburtstag folgt.

Vom 1. November 2010 bis zum 1. Januar 2020 konnten nur noch Personen Beitrittserklärungen abgeben, die im Jahr 1983 oder später geboren sind. Vom 1. Januar bis 30. November 2020 durften Personen, die zwischen 1970 und 1982 geboren sind, dem System beitreten. Seit 1. Januar 2021 wurde das System für alle geöffnet.

Seit 6. November 2020 ist die Reform des kapitalgedeckten Rentensystems in Kraft, welche die Freiwilligkeit der Mittelbeschaffung in der 2. Säule einführte. Es ist möglich, vor Erreichen des Renteneintrittsalters Geld aus dem System zu entnehmen, es besteht jedoch eine Einkommenssteuerstrafe. Zusätzlich zum Rentenfonds ist es zudem auch möglich, Beiträge zur 2. Säule in ein Rentenanlagekonto zu investieren.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Alle staatlichen Renten müssen beim estnischen Sozialversicherungsamt beantragt werden.

Informationen zu Ihren Rechten finden Sie unter:

Hat eine Person in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island mindestens ein Jahr lang in die Rentenversicherung eingezahlt, ist der Rentenantrag zusammen mit Belegen über die Beitragszeit entweder an die zuständige Behörde im Land des Wohnsitzes. https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/en.

Fachsprache übersetzt

Staatliche Rente: Der Staat zahlt basierend auf dem Solidaritätsprinzip drei staatliche Renten. Bei diesen handelt es sich um die Altersrente, die Hinterbliebenenrente und die Volksrente. Die kapitalgedeckte Pflichtrente (II. Säule) ist eine Rente, für die staatliche Zuschüsse gewährt werden.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare?

Bei der Beantragung aller staatlichen Renten sind beim Sozialversicherungsamt ein ordnungsgemäßer Antrag und die weiteren geforderten Dokumente einzureichen.

Alle notwendigen Vorlagen und Antragsformulare finden Sie unter:

Informationen zu Zusatzdokumenten, die für die Beantragung einzelner Renten verlangt werden, finden Sie auf den folgenden Websites.

Welche Rechte Sie haben

Publikationen und Website der Europäischen Kommission

Kontakt

Das Antragsformular ist erhältlich in den Kundenservicestellen des Sozialversicherungsamtes (die Adressen und Öffnungszeiten der Kundenservicestellen finden sich in der Rubrik Kundenservice der Website http://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/klienditeenindused-loeteluna).

Das Sozialversicherungsamt kann auch telefonisch kontaktiert werden.

Informationen telefonisch unter 16106 (in Estland) oder +372 612 1360 an jedem Werktag von 9.00-17.00 Uhr und unter den allgemeinen Telefonnummern des Sozialversicherungsamts (siehe Kontakt http://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/klienditeenindused-loeteluna).

Die örtlichen Büros sind an allen Werktagen für Kunden geöffnet (siehe http://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/klienditeenindused-loeteluna).

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