Beschäftigung, Soziales und Integration

Zypern - Arbeitslosengeld

Dieses Kapitel enthält alles, was Sie über Arbeitslosengeld in Zypern wissen müssen.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Arbeitslosengeld kann an Arbeitnehmer oder freiwillig versicherte Personen gezahlt werden, die für einen zypriotischen Arbeitgeber im Ausland gearbeitet haben, zwischen 16 und 63 Jahre alt und arbeitslos sind. Diese Grenze wird auf 65 Jahre erweitert, wenn die versicherte Person keinen Anspruch auf gesetzliche Rente hat. Selbstständige haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Die Versicherungsbedingungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld sind:

  • Eine bestehende oder assimilierte Versicherung mit mindestens 0,50 Versicherungspunkten und es müssen mindestens 26 Wochen seit Versicherungsbeginn verstrichen sein, und
  • eine bestehende oder assimilierte Versicherung mit mindestens 0,39 Punkten im maßgeblichen Beitragsjahr.

Die Person muss auch:

  • arbeitslos sein;
  • darf keine Arbeit ausüben, bei er oder sie einen Betrag von mehr als 1/12 des Betrags des versicherungspflichtigen Grundeinkommens (16,80 € pro Tag im Jahr 2024) verdient;
  • sich als arbeitssuchend gemeldet haben und der staatlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen;
  • sich beim Bezirksbüro der Sozialversicherung als arbeitslos gemeldet haben, bei dem er/sie sich regelmäßig melden wird,
  • arbeitsfähig sein;
  • zur Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen.

Eine arbeitslose Person, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat (d. h. denen Leistungen für 156 Tage gewährt wurden), kann die Leistung nach Ausschöpfung des Rechts erneut beantragen, wenn sie mindestens für 26 Wochen beschäftigt war und Beiträge bezahlt hat, die insgesamt nicht weniger als dem 26-fachen des Wochenbetrags der versicherungspflichtigen Grundeinkünfte entsprechen.

Wenn die arbeitslose Person über 60 Jahre alt ist und keinen Anspruch auf eine Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung hat, kann er/sie das Arbeitslosengeld erneut beantragen, wenn sie für 13 Wochen anstatt 26 Wochen gearbeitet hat, Beiträge für ihr versicherungspflichtiges Einkommen entrichtet hat, die insgesamt dem 26-fachen des Wochenbetrages des versicherungspflichtigen Grundeinkommens entsprechen.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Das Arbeitslosengeld wird für einen Zeitraum von nicht mehr als 156 Tage für jeden Zeitraum der Arbeitslosigkeit gewährt.

Die Höhe des wöchentlichen Arbeitslosengeldes entspricht der Höhe des Krankengeldes und es wird auf dieselbe Weise berechnet. Es setzt sich aus einer Grund- und einer Zusatzleistung zusammen.

Der Ehepartner (ungeachtet des Geschlechts) wird einem Unterhaltsberechtigten gleichgestellt, wenn er Löhne oder Leistungen in einem Betrag erhalten hat, der geringer als der Erhöhungsbetrag für eine unterhaltsberechtigte Person ist. Wenn beide Ehegatten gleichzeitig Anspruch auf Leistungen haben, wird die Erhöhung für Unterhaltsberechtigte nur dem Ehegatten gewährt, der Anspruch auf eine höher prozentige Leistungserhöhung hat.

Grundleistung

Zusatzleistung

In % des Wochenbetrages der Versicherungspunkte in der Grundversicherung während des entsprechenden Beitragsjahres.

In % des Wochenbetrages der Versicherungspunkte in der Zusatzversicherung während des entsprechenden Beitragsjahres.

Antragsteller

60 %

50 % (darf den Wochenbetrag der versicherbaren Grundeinkünfte nicht überschreiten)

Unterhaltsberechtigtes Mitglied: 1 (Ehepartner)

80 %

-

Unterhaltsberechtigte Mitglieder: 2

90 %

-

Unterhaltsberechtigte Mitglieder: 3 (höchstens)

100 %

-

Wenn keine Erhöhung für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten gewährt wird, wird eine Erhöhung von 10 % für bis zu zwei Unterhaltsberechtigte berücksichtigt.

Zum Erhalt dieser Leistung muss man sich bei der Staatlichen Arbeitsvermittlung als Arbeitssuchend gemeldet und die Arbeitslosmeldung beim Bezirksbüro der Sozialversicherung unterschrieben haben.

Das Arbeitslosengeld wird ab dem 4. Tag der Arbeitslosigkeit gezahlt, oder im Fall von Personen, die im Ausland im Auftrag eines zypriotischen Arbeitgebers beschäftigt sind, wird die Leistung ab dem 31. Tag gezahlt.

Fachsprache übersetzt

  • Grundversicherung: Beinhaltet die versicherbaren Einkommen jedes Jahres bis zu dem Betrag der grundsätzlich versicherbaren Einkommen, d. h. bis zu einem Punkt.
  • Zusatzversicherung: Beinhaltet die versicherbaren Einkommen für jedes Jahr über dem Betrag der grundsätzlich versicherbaren Einkommen.
  • Versicherungspunkte: Das Ergebnis nach der Umwandlung des tatsächlichen und assimilierten Einkommens in Versicherungspunkte.
  • Maßgebliches Beitragsjahr: Dies bedeutet in Bezug zu den Leistungen das letzte Beitragsjahr vor dem Leistungsjahr, das das Datum einschließt, an dem die mit der Leistung verbundenen Versicherungsbedingungen erfüllt sein müssen (d. h. für die erste Hälfte von 2024 ist das maßgebliche Beitragsjahr 2022, und für die zweite Hälfte von 2024 das Jahr 2023).
  • Leistungsjahr: Der Zeitraum, der am ersten Montag des Monats Julis in jedem Jahr beginnt und am letzten Sonntag vor dem ersten Montag des Monats Juli des Folgejahres endet.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

https://www.gov.cy/gr/hlektronikes-yphresies/koinoniki-pronoia-kai-kratiki-enisxysi/epidomata-kai-wfelhmata/aitisi-gia-epidoma-anergias

Welche Rechte Sie haben

Die nachfolgenden Links erklären Ihre Rechte. Sie sind keine Internetseiten der Europäischen Kommission und sie stellen keine Ansichten der Kommission dar:

Veröffentlichung und Internetseite der Europäischen Kommission:

Kontakt

Social Insurance Services

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen