Beschäftigung, Soziales und Integration

Österreich - Invalidität

In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich im Falle von dauernder Invalidität erhalten.

Dies sind:

  • Invaliditätsrente
  • Rehabilitationsmaßnahmen

Informationen über Leistungen bei vorübergehender Invalidität (Rehabilitationsgeld) finden Sie in anderen Kapiteln.

In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?

Im Falle von dauernder Invalidität können Sie Invaliditätsrente erhalten. Darüber hinaus werden Rehabilitationsmaßnahmen gewährt. Es gilt der Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“.

Ob Sie als invalide gelten unterscheidet sich, je nachdem ob Sie überwiegend in einem erlernten Beruf tätig sind oder nicht. Sind Sie in Ihrem erlernten Beruf tätig, dann gelten Sie als invalide, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Ungelernte Arbeiter und Selbstständige gelten erst dann als invalide, wenn sie nicht mehr imstande sind, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein Gesunder regelmäßig durch seine Tätigkeit erzielt. Dabei werden alle Tätigkeiten berücksichtigt, die auf dem gesamten Arbeitsmarkt möglich sind und die ihnen unter Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden können. Sind Sie über 50 Jahre alt, so gelten für Sie erleichterte Zugangsbestimmungen.

Voraussetzung für den Anspruch auf eine Invaliditätsrente ist, dass die Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt. Bei vorübergehender Invalidität kann Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bestehen.

Es gibt keine Teilinvalidität, Sie sind entweder arbeitsfähig oder nicht.

Versicherte können ab dem 60. Lebensjahr einen besonderen Tätigkeitsschutz in Anspruch nehmen.

Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?

Bei vorübergehender Invalidität besteht Anspruch auf Rehabilitationsgeld als Leistung der Krankenversicherung oder auf Umschulungsgeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung.

Eine Invaliditätsrente aus der Rentenversicherung wird nur bei dauernder Invalidität zuerkannt.

Invaliditätsrente

Es gilt der Grundsatz Rehabilitation vor Rente, das heißt eine Invalidenrente wird erst dann gewährt, wenn die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten aussichtslos ist.

Invaliditätsrente (Invalidenrente) kann nur erhalten, wer eine gewisse Mindestversicherungszeit in der österreichischen Rentenversicherung erworben hat. Diese liegt bei mindestens 60 Monaten innerhalb der letzten 120 Kalendermonate. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres werden die Wartezeit um einen Monat und der Referenzzeitraum um jeweils zwei Monate angehoben, bis zu höchstens 180 Versicherungsmonaten innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (Rahmenzeitraum). Sobald Sie mindestens 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate erworben haben, entfällt der Rahmenzeitraum.

Ist die Invalidität auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, so besteht keine Mindestversicherungszeit.

Werden Sie vor Vollendung des 27. Lebensjahres invalide, müssen Sie insgesamt mindestens sechs Versicherungsmonate erworben haben.

Als Beitragszeiten werden auch solche Zeiten anerkannt, für die Beiträge aus öffentlichen Mitteln entrichtet werden. Dazu zählen Kindererziehungszeiten (maximal vier Jahre pro Kind, im Falle von Mehrlingen fünf Jahre), Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sowie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzeiten), Zeiten des Bezugs von Wochengeld (Zeiten des Mutterschaftsurlaubes) und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld.

Um Leistungen bei Invalidität zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen.

Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?

Rehabilitationsmaßnahmen

Der Rentenversicherungsträger kann medizinische, berufliche oder soziale Rehabilitationsmaßnahmen gewähren. Dies geschieht dann, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme erfolgversprechend erscheint. Rehabilitationsmaßnahmen waren erfolgreich, wenn Sie dadurch in die Lage versetzt wurden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen angemessenen Platz einzunehmen.

Alle Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.

Invaliditätsrente

Es gibt keine einheitliche Höhe der Invaliditätsrente. Sie wird auf Grundlage des Alters, der Versicherungszeit und der vom Antragsteller geleisteten Beiträge individuell berechnet.

Wer Anfang 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, für dessen Rente besteht ein leistungsorientiertes Rentenkontensystem auf Basis des Umlageverfahrens.

Beim Rentenkontensystem wird der Rentenanspruch für jedes einzelne Beitragsjahr festgestellt. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen im Kalenderjahr bis zur Bemessungsgrenze (Höchstbeitragsgrundlage). Hiervon werden 1,78 % pro Kalenderjahr dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Bis zum 60. Lebensjahr werden gegebenenfalls fiktive Versicherungsmonate zugerechnet. Die Rentenhöhe bestimmt sich nach einer Berechnungsformel auf der Grundlage der Summe der Versicherungs- und Zurechnungsmonate.

Im Fall eines vorzeitigen Renteneintritts erfolgt ein Abschlag von der Leistung von 4,2 % pro Jahr, jedoch höchstens 15 %.

Wer Anfang 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte, dessen Rente wird noch nach dem bis Ende 2004 geltenden Recht berechnet. Die Berechnungsgrundlage für die Rente ist der Durchschnitt der Erwerbseinkommen der besten 26 Versicherungsjahre. Dieser Zeitraum wird bis zum Jahr 2028 schrittweise auf 40 Versicherungsjahre erhöht. Renten ab 1. Januar 2004 dürfen um höchstens 5 % niedriger sein als eine Vergleichsrente nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2003. Dieser Wert wird bis zum Jahr 2024 schrittweise auf 10 % erhöht.

Die Invaliditätsrente wird 14-mal pro Jahr an Sie ausbezahlt. Zu den Renten für April und Oktober erhalten Sie jeweils eine Sonderzahlung.

Die Invaliditätsrente wird in gleicher Höhe weitergezahlt, wenn Sie das Rentenalter erreichen. Auf Antrag kann sie auch in eine Altersrente umgewandelt werden.

Ausgleichszulage

Liegen Ihre Einkünfte, das heißt Ihre monatliche Rente einschließlich sonstiger Einkünfte, unter einem bestimmten Richtsatz, so haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag. Diese Ausgleichszulage beträgt die Höhe der Differenz zwischen Ihrem Einkommen und dem Richtsatz. Zu den sonstigen Einkünften zählen auch Einkünfte des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners.

Sind Sie pflegebedürftig, kann zusätzlich zur Invaliditätsrente auch Pflegegeld gewährt werden.

Alle Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.

Wann immer Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um einen Anspruch auf eine österreichische Sozialleistung zu haben, berücksichtigen die Behörden auch Versicherungszeiten, die Sie in den Sozialsystemen anderer Länder erworben haben. Dies gilt für die EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Ihre in Österreich erworbenen Versicherungszeiten bleiben bestehen, wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten und versichert sind.

Fachsprache übersetzt

  • Invalidität liegt vor, wenn sich die Arbeitsfähigkeit von Personen, die überwiegend in erlernten Berufen tätig waren, auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen in diesen und vergleichbaren Berufen gesunken ist (Berufsschutz). Personen, die nicht überwiegend in erlernten Berufen tätig waren, gelten als invalide, wenn sie nicht mehr imstande sind, durch egal welche auf dem Arbeitsmarkt bewertete und zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein gesunder Versicherter in der Regel durch eine solche Tätigkeit erzielt. Selbstständige müssen nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen unfähig sind, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
  • Tätigkeitsschutz besteht für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und außer Stande sind, der Tätigkeit, die sie in den letzten 15 Jahren zehn Jahre lang ausgeübt haben, weiter nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen der Tätigkeit zu berücksichtigen.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „Wohnort“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht in der EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit definiert. Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.

Formulare, die Sie ausfüllen müssen

Invaliditätsrente wird nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist grundsätzlich unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks vorzugsweise beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Er kann aber auch an jede Krankenkasse oder kommunale Behörde gerichtet werden. Formlose Anträge werden berücksichtigt.

Die eigenen Rechte kennen

Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:

Veröffentlichungen der EU-Kommission:

Wen Sie kontaktieren können

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71100-0
E-Mail: post@sozialministerium.at
http://www.sozialministerium.at

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71132-0
E-Mail: PosteingangAllgemein@sozialversicherung.at
https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845634&portal=svportal

Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle

Friedrich-Hillegeist-Straße 1
1021 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 50303
E-Mail: pva@pv.at
http://www.pensionsversicherung.at

Dienststellen der Pensionsversicherungsanstalt

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