Beschäftigung, Soziales und Integration

Österreich - Arbeitsunfälle

In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten.

Dies sind:

  • Heilbehandlung
  • Rehabilitation
  • Versehrtenrente
  • Zuschuss zu den Bestattungskosten
  • Hinterbliebenenrente

In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?

Wenn Sie einen Unfall am Arbeitsplatz hatten oder unter einer Berufskrankheit leiden, so können Sie Anspruch auf erste Hilfe und Heilbehandlung ebenso wie auf Krankengeld und Renten haben.

Jeder Unfall, der im Zuge Ihrer beruflichen Tätigkeit geschieht, ist ein Arbeitsunfall. Zur beruflichen Tätigkeit zählt auch der Weg von und zur Arbeit.

Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?

Berufskrankheit

Um Leistungen aus der Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit zu erhalten, muss das Vorliegen einer anerkannten Berufskrankheit festgestellt werden. Nicht jede Erkrankung im Rahmen der Berufsausübung ist eine Berufskrankheit. Es gibt eine Liste anerkannter Berufskrankheiten, jedoch können fallweise auch andere Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden.

Bei wesentlichen Änderungen ist eine erneute Feststellung des Rentenanspruchs möglich. Nach den ersten zwei Jahren kann dies in der Regel nur in Abständen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung beantragt werden.

Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?

Bei einem Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall besteht Anspruch auf alle bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorgesehenen Geldleistungen. Dies betrifft die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ebenso wie das Krankengeld. Wäre der Betrag der Versehrtenrente höher, so wird ein Differenzbetrag ab der 27. Woche gezahlt.

Sie haben Anspruch auf umfassende ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln und Heilbehelfen sowie Behandlung im Krankenhaus oder einer besonderen Heilanstalt. Generell werden diese Leistungen in den ersten vier Wochen vom Krankenversicherungsträger erbracht, doch kann der Unfallversicherungsträger die Leistungserbringung jederzeit an sich ziehen. In der Regel ist keine Kostenbeteiligung des Versicherten vorgesehen, mit Ausnahme eines geringfügigen Kostenbeitrages bei Krankenhauspflege, für Kranken- und Zahnbehandlung sowie für Arzneimittel.

Bei Behandlung in einem Krankenhaus oder einer besonderen Heilanstalt besteht Anspruch auf eine Geldleistung, die je nach Familienstand Familien- oder Taggeld genannt wird. Besteht für den Versehrten ein Anspruch auf Krankengeld, fällt diese Leistung erst ab der 27. Wochen an.

Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten werden neben der medizinischen Rehabilitation auch berufliche und soziale Rehabilitationsmaßnahmen angeboten. Soziale Rehabilitation wird beispielsweise in Form eines Zuschusses zum Umbau der Wohnung gewährt.

Zur beruflichen Rehabilitation zählen:

  • Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
  • Weiterbildung
  • Umschulung

Während der Ausbildung wird ein Übergangsgeld gezahlt.

Rente aus der Unfallversicherung (Versehrtenrente)

Nach dem Ende des Anspruchs auf Krankengeld, spätestens aber ab der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall oder dem Eintritt der Berufskrankheit, haben Sie Anspruch auf eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung. Diese Rente ist nicht zu verwechseln mit der Invaliditätsrente aus der Rentenversicherung. Dazu muss Ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls oder der Berufskrankheit länger als drei Monate um mindestens 20 % gemindert sein. Bei Schülern und Studenten muss die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % eingeschränkt sein.

Bei 100 %iger Minderung der Erwerbsfähigkeit beläuft sich Ihre Rente auf zwei Drittel der Bemessungsgrundlage, bei geringerer Erwerbsunfähigkeit reduziert sich die Rente anteilsmäßig. Bemessungsgrundlage ist dabei der Durchschnitt des versicherten Einkommens während des vorangegangenen Jahres.

Diese Rente wird 14-mal jährlich ausbezahlt. Zu den Renten für April und Oktober erhalten Sie jeweils eine Sonderzahlung.

Zu der Rente wird gegebenenfalls eine Zusatzrente für Schwerversehrte gezahlt. Diese beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage bei einer Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % bis unter 70 %. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % beträgt die Zusatzrente 50 % der Bemessungsgrundlage.

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird ein Kinderzuschuss in Höhe von 10 % der Rente gezahlt. Grundsätzlich gilt dies für Kinder bis zum 18. Lebensjahr, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr. Voraussetzung für diese Zulage ist jedoch eine mindestens 50%ige Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit.

Werden Sie durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit pflegebedürftig, so können Sie neben der Rente auch Pflegegeld erhalten.

Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Arbeitgeber verursacht, so erhalten Sie neben der Rente auch eine Integritätsabgeltung entsprechend dem Ausmaß der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität als einmalige Leistung.

Wird Ihre durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit entstandene Erwerbsminderung auf weniger als 25 % eingestuft, so kann anstelle einer Rente eine einmalige Abfindung gezahlt werden.

Verstirbt der Unfallversicherte infolge seines Arbeitsunfalls oder seiner Berufskrankheit, so gebührt ein Zuschuss zu den Bestattungskosten.

Als Ehepartner oder eingetragener Partner eines verstorbenen Versicherten, dessen Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war, haben Sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung. Dieser Anspruch kann auch nach der Auflösung der Ehe (eingetragenen Partnerschaft) bestehen, wenn nämlich der Verstorbene dem Hinterbliebenen zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt geleistet hat oder dazu verpflichtet war. Die Hinterbliebenenrente entspricht 40 % der für den verstorbenen Versicherten geltenden Bemessungsgrundlage, wenn Sie das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder Sie selbst zumindest zu 50 % erwerbsunfähig sind, ansonsten entspricht diese Rente 20 % der Bemessungsgrundlage.

Kinder erhalten eine Waisenrente. Eine Halbwaise erhält 20 %, eine Vollwaise 30 % der Bemessungsgrundlage des Versicherten. Grundsätzlich gilt dies für Kinder bis zum 18. Lebensjahr, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr.

Eine Rente kann auch an bedürftige Eltern, Großeltern oder unversorgte Geschwister gezahlt werden, wenn der Verstorbene überwiegend deren Lebensunterhalt bestritten hat. Zusammen dürfen nicht mehr als 20 % der Rentenbemessungsgrundlage des Verstorbenen betragen, wobei der Anspruch der Eltern und Großeltern jenem der Geschwister vorgeht. Diese Rente gelangt nur dann zur Auszahlung, sofern Witwenrente und Waisenrente den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten (80 % der Bemessungsgrundlage) nicht ausschöpfen.

Bei Verdacht auf einen Arbeitsunfall ist der Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Arbeitgeber oder der behandelnde Arzt muss den Arbeitsunfall innerhalb von fünf Tagen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) melden.

Leistungen werden zum Teil nur auf Antrag gewährt. Ein Antrag ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu stellen. Es werden aber auch formlose Anträge berücksichtigt.

Bei einer Berufskrankheit

Grundsätzlich entsprechen die Leistungen bei Vorliegen einer Berufskrankheit denjenigen bei einem Arbeitsunfall.

Allerdings gilt nicht jede im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit auftretende Krankheit als Berufskrankheit. Die anerkannten Berufskrankheiten werden in einer Liste genannt und darüber hinaus kann eine Krankheit, die nicht in dem Verzeichnis aufgeführt wird, fallweise als Berufskrankheit anerkannt werden.

Wann immer Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um einen Anspruch auf eine österreichische Sozialleistung zu haben, berücksichtigen die Behörden auch Versicherungszeiten, die Sie in den Sozialsystemen anderer Länder erworben haben. Dies gilt für die EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Ihre in Österreich erworbenen Versicherungszeiten bleiben bestehen, wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten und versichert sind.

Fachsprache übersetzt

  • Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
  • Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht.
  • Berufskrankheiten sind die in der österreichischen Liste der Berufskrankheiten bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem der dort bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
  • Unfallverhütung - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitsplätze so einzurichten und zu erhalten, dass die Arbeitnehmer vor Unfällen und Berufskrankheiten geschützt sind.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „Wohnort“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht in der EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit definiert. Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.

Formulare, die Sie ausfüllen müssen

Die eigenen Rechte kennen

Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:

Veröffentlichungen der EU-Kommission:

Wen Sie kontaktieren können

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71100-0
E-Mail: post@sozialministerium.at
http://www.sozialministerium.at

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71132-0
E-Mail: PosteingangAllgemein@sozialversicherung.at
https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845634&portal=svportal

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)

Wienerbergstraße 11
1100 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 5 9393-20000
E-Mail: kontakt@auva.at
http://www.auva.at/

Liste der Standorte der AUVA

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