Korrekturkoeffizienten

Berichtigungskoeffizienten sind auf die Dienstbezüge im Ausland eingesetzter Beamter angewandte Prozentsätze, mit denen Unterschiede bei den Preisniveaus für Verbrauchsgüter und Dienstleistungen am Dienstort (in oder außerhalb der EU) gegenüber der Bezugsstadt (Brüssel) ausgeglichen werden.

Methodik

Für Dienstorte in der EU werden den jährlichen Erhebungen im Rahmen des Europäischen Vergleichsprogramms Durchschnittspreise entnommen, um multilaterale Kaufkraftparitäten für die Zwecke der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemäß der 2007 erlassenen KKP-Verordnung zu ermitteln. Diese Preise werden zur Ermittlung bilateraler Kaufkraftparitäten mit Brüssel für die in Artikel 64 vorgesehenen Zwecke ermittelt. Der rotierende Erhebungszyklus umfasst den vollständigen Warenkorb von Gütern und Dienstleistungen für Verbraucher in drei Jahren, woraufhin er sich wiederholt. Zwischen gleichartigen Erhebungen werden die Preise unter Verwendung detaillierter Indizes aktualisiert. Für Mieten, Bildungskosten (Schulgebühren) und klinische Gesundheitsversorgung werden jährlich spezifische zusätzliche Datenerhebungen vorgenommen. Regelmäßige Erhebungen der Konsumausgaben privater Haushalte werden unter im Ausland eingesetzten Beamten koordiniert. Eine anonymisierte aktuelle Version der ECP-Produktliste finden Sie unter

https://ec.europa.eu/eurostat/documents/728703/728971/PRODUCT_list_2016_2017_2018.xlsx/125fb676-2555-46ed-b66d-11981783c22b

Für Dienstorte außerhalb der EU erfolgt eine Übernahme der Durchschnittspreise von den am Europäischen Vergleichsprogramm beteiligten Drittländern (9 von Eurostat und 7 von der OECD koordiniert) und den jährlichen Erhebungen der Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst der Vereinten Nationen (diese erfassen 200 Dienstorte mindestens einmal in einem Zyklus von fünf Jahren). Diese Arbeit wird gemäß einer 2009 unterzeichneten internationalen Absichtserklärung geleistet. Im Laufe der Zeit wurden die außerhalb der EU verwendeten Definitionen immer stärker an die Intra-EU-Definitionen angeglichen.

Häufig gestellte Fragen

Einleitung

  1. Berichtigungskoeffizienten dienen dazu, die Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten an verschiedenen Dienstorten im Vergleich zu Brüssel und Luxemburg zu berücksichtigen und die Bezüge der EU-Bediensteten entsprechend anzupassen.
  2. Eurostat verfügt über langjährige Erfahrung bei der Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken über Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten. Zwar veröffentlichen auch andere öffentliche und private Einrichtungen Lebenshaltungskostenindizes und -rankings. Die Zahlen von Eurostat beruhen jedoch auf breiteren Stichproben, größerer Erfahrung bei der Datenerhebung und einer sorgfältig entwickelten Methodik.
  3. Diese Statistiken werden regelmäßig direkt herangezogen, um die Bezüge von mehr als 400 000 Personen (EU-Bedienstete in Vertretungen, -Delegationen und -Agenturen, Teilnehmer an EU-Programmen und Personal internationaler Organisationen) anzupassen. Aufgrund der Zusammenarbeit mit der Kommission für den internationalen öffentlichen Dienst der Vereinten Nationen (ICSC) und der Internationalen Sektion über Vergütung und Preise der koordinierten Organisationen (ISRP) werden sie zudem in mehr als 40 nationalen Behörden und vielen weiteren internationalen Organisationen für deren Personal im Auslandseinsatz in der ganzen Welt verwendet.

Was ist ein Berichtigungskoeffizient?

  1. Ein Berichtigungskoeffizient wird auf die Bezüge des Personals an einem bestimmten Dienstort angewandt, um Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten im Vergleich zu Brüssel und Luxemburg auszugleichen. Das Statut der EU-Beamten sieht vor, dass Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten anhand der Kaufkraft-Unterschiede als statistisch verlässlicher und berechenbarer Indikator ermittelt werden.
  2. Der Berichtigungskoeffizient soll gewährleisten, dass sich die Kaufkraft an einem bestimmten Arbeitsort so entwickelt wie in Brüssel und in Luxemburg. Berichtigungskoeffizienten dienen nicht dazu, die Kaufkraft an einem Dienstort über längere Zeit hinweg auf einem bestimmten Niveau zu halten. Wenn beispielsweise die Kaufkraft der Bediensteten an den Dienstorten Brüssel und Luxemburg sinkt (z. B. weil die Nominalgehälter an diesen Orten, wie in den Jahren 2013 und 2014 geschehen, eingefroren werden), wird die Kaufkraft der Bediensteten in London und Rom im gleichen Verhältnis sinken.

Warum brauchen wir Berichtigungskoeffizienten?

  1. Der Berichtigungskoeffizient setzt den Grundsatz der Gleichbehandlung in die Praxis um. In diesem Fall geht es um die Gewährleistung der gleichen Kaufkraft für alle Bediensteten der EU-Institutionen unabhängig von ihrem Dienstort.
  2. Es muss unterschieden werden zwischen der Änderung des Berichtigungskoeffizienten und der Aktualisierung der Tabelle der Grundgehälter, die für alle EU-Bediensteten gilt und dem Grundsatz der Parallelität folgt, d. h. der parallelen Entwicklung der Kaufkraft der EU-Bediensteten und der nationalen Beamten in den Mitgliedstaaten.
  3. Berichtigungskoeffizienten werden nur auf Bedienstete angewandt, die an Orten außerhalb Brüssels oder Luxemburgs beschäftigt sind und nicht aufgrund höherer Lebenshaltungskosten an ihrem Dienstort finanziell benachteiligt werden sollten. Analog sollten Bedienstete, an deren Dienstort die Lebenshaltungskosten niedriger sind als in Brüssel und Luxemburg, keinen unfairen Vorteil genießen.
  4. Daher dient der Berichtigungskoeffizient der Gehaltsanpassung um einen Prozentsatz, der den (positiven oder negativen) Unterschied bei den Lebenshaltungskosten an den verschiedenen Dienstorten im Verhältnis zu Brüssel und Luxemburg ausgleichen soll.

Wie werden Berichtigungskoeffizienten in der Praxis angewandt?

  1. Auf die Dienstbezüge des Bediensteten, die auf Euro lauten, wird nach Abzug der Steuern und sonstigen Abgaben ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der entsprechend der oben beschriebenen Formel 100 % oder einen höheren oder niedrigeren Prozentsatz beträgt.
  2. Damit ist in den Ländern des Euro-Währungsgebiets der Berichtigungskoeffizient die durchschnittliche Preisrelation (oder Kaufkraftparität) ausgedrückt als Prozentsatz.
  3. In Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets muss für die Angabe der durchschnittlichen Preisrelation (oder Kaufkraftparität) in Prozent in der Landeswährung ein Wechselkurs angewandt werden. Dabei wird derselbe Kurs verwendet wie für die Umrechnung des Gehalts von Euro in die Landeswährung. Dieser Kurs wird gemäß Artikel 63 des Statuts der EU-Beamten jährlich am 1. Juli festgelegt. Derselbe Wechselkurs wird für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der EU angewandt.
  4. Da der Berichtigungskoeffizient definiert ist als Quotient der Kaufkraftparität und des Wechselkurses für die Entlohnung (multipliziert mit 100), steigt der Berichtigungskoeffizient, wenn die Landeswährung im Verhältnis zum Euro aufgewertet wird (bei sonst gleichen Bedingungen); damit bleibt die lokale Kaufkraft genau wie das Gehalt in der Landeswährung unverändert.
  5. Beispiel 1 (Euro-Währungsgebiet): Angenommen, der durchschnittliche Waren- und Dienstleistungskorb kostet an Ihrem Dienstort 240 EUR, in Brüssel dagegen 200 EUR. Die Preisrelation (oder Kaufkraftparität) beträgt in diesem Fall 240/200 = 1,2. Das bedeutet, dass Sie 1200 EUR an Gehalt benötigen, um über dieselbe Kaufkraft zu verfügen wie in Brüssel mit einem Gehalt von 1000 EUR. Anders gesagt: Damit Ihre Kaufkraft an Ihrem Dienstort bestehen bleibt, benötigen Sie ein um 20 % höheres Gehalt als in Brüssel. Auf Ihr auf Euro lautendes Gehalt wird ein Berichtigungskoeffizient von 120 angewandt, um Ihnen dieselbe Kaufkraft wie in Brüssel zu gewährleisten.
  6. Beispiel 2 (Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets): Angenommen, der durchschnittliche Waren- und Dienstleistungskorb kostet an Ihrem Dienstort 600 Einheiten in der Landeswährung (LWE), in Brüssel dagegen 200 EUR. Die Preisrelation (oder Kaufkraftparität) beträgt in diesem Fall 600/200 = 3,0. Das bedeutet, dass Sie 3000 LWE an Gehalt benötigen, um über dieselbe Kaufkraft zu verfügen wie in Brüssel mit einem Gehalt von 1000 EUR. Wenn der feste Wechselkurs für Ihr Gehalt 2,5 LWE/EUR beträgt, wird auf Ihr auf Euro lautendes Gehalt ein Berichtigungskoeffizient von 120 (= 100 x 3,0/2,5) angewendet, damit das Gehalt 3000 LWE beträgt (= 1000 x 120/100 x 2,5). Wäre der Wechselkurs 2,4 LWE/EUR, so müsste der Berichtigungskoeffizient 125 betragen (= 100 x 3,0/2,4), damit das Gehalt bei 3000 LWE (=1000 x 125/100 x 2.5) liegt. Die Höhe des Wechselkurses beeinflusst also den Berichtigungskoeffizienten, ohne jedoch etwas an Ihrer Kaufkraft an Ihrem Dienstort oder Ihrem Nettogehalt in LWE zu ändern.

Wie werden Berichtigungskoeffizienten berechnet und aktualisiert?

Kaufkraftparitäten: Um den Berichtigungskoeffizienten festlegen zu können, müssen die relativen Lebenshaltungskosten an den Hauptdienstorten und den anderen Orten, an denen das Personal beschäftigt ist, miteinander verglichen werden. Dazu wird der Preis des durchschnittlichen „Korbs“ von Waren und Dienstleistungen, die die Bediensteten in Brüssel erwerben, mit den Preisen des von den Bediensteten an allen anderen Dienstorten erworbenen durchschnittlichen Korbs verglichen.

  1. Entsprechend den Kategorien des Europäischen Vergleichsprogramms – des Hauptrahmens für die Erstellung von Statistiken auf EU-Ebene – wird die vollständige Palette der Waren und Dienstleistungen in 80 „Einzelpositionen“ eingeteilt (z. B. Schuhe, ÖPNV, Brot und Getreideerzeugnisse, Tabak). Insgesamt umfasst die Liste der für die Berechnung von Berichtigungskoeffizienten herangezogenen Waren und Dienstleistungen, die regelmäßig mit den nationalen statistischen Ämtern erörtert und vereinbart wird, mehr als 3000 Posten.
  2. Um die Preisentwicklung dieser Posten genau zu verfolgen, führen die nationalen statistischen Ämter in Zusammenarbeit mit Eurostat an allen Dienstorten mehrere Preiserhebungen durch. Dabei erfolgen über einen Zeitraum von drei Jahren zwei Erhebungen jährlich, die jeweils eine große Kategorie abdecken. Für jede der 80 „Einzelpositionen“ wird eine Parität zwischen dem Dienstort und Brüssel ermittelt.
  3. Das System ist so konzipiert, dass die unterschiedlichen Verbrauchsmuster an den verschiedenen Dienstorten berücksichtigt werden. Die EU-Bediensteten passen sich nämlich den lokalen Gegebenheiten an und nutzen gegebenenfalls niedrigere Preisen und alternative Produkte; andere Gewohnheiten behalten sie dagegen in gewissem Umfang bei.
  4. In der Praxis werden also zur Berechnung einer Gesamtkaufkraftparität die 80 Einzelparitäten unter Verwendung spezieller, als prozentualer Anteil an den Gesamtausgaben ausgedrückter Verbrauchsgewichte entsprechend dem relativen Anteil am Warenkorb für Brüssel und für jeden Dienstort aggregiert. Zu diesem Zweck führt Eurostat alle fünf bis sieben Jahre eine Erhebung der Haushaltsausgaben bei den EU-Bediensteten durch, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt an den verschiedenen Dienstorten eingesetzt sind. Der errechnete Durchschnitt wird als Verbrauchsmuster des betreffenden Dienstortes festgelegt, das bis zur nächsten Erhebung gilt.
  5. Für die Wohnkosten, d. h. den größten Ausgabenposten für viele, ist eine besondere Methodik entwickelt und über die Jahre von Eurostat und den nationalen statistischen Ämtern stetig verbessert worden. Mietparitäten beruhen auf den marktüblichen Mieten, die mittels spezieller Erhebungen bei Immobilienmaklern ermittelt werden. Zweck dieser Erhebungen ist es, die durchschnittliche Marktmiete für bestimmte Wohnungstypen in ausgesuchten repräsentativen Brüsseler Wohnvierteln mit vergleichbaren Wohnungstypen in ähnlichen (repräsentativen und vergleichbaren) Wohnvierteln anderer EU-Hauptstädte und Dienstorte zu vergleichen.
  6. Das folgende (der Eurostat-Methodik entnommene) Schaubild zeigt die einzelnen Schritte zur Berechnung der Gesamtparität.
  7. Jährliche Aktualisierung des Berichtigungskoeffizienten: Die jährliche Aktualisierung des Berichtigungskoeffizienten erfordert mehrere Schritte – von der Datenerhebung durch Eurostat und die nationalen statistischen Ämter über die Konsultation unter Federführung der GD HR der Kommission bis hin zur Veröffentlichung der Aktualisierung im Amtsblatt der EU.
  8. Im März eines jeden Jahres beruft Eurostat eine Sitzung der Arbeitsgruppe zu Artikel 64 und 65 des Statuts ein, die sich aus Experten der nationalen statistischen Ämter aller Mitgliedstaaten zusammensetzt.
  9. Die statistische Methodik wird erörtert, und die nationalen statistischen Ämter müssen bis Ende September die Basisdaten liefern, die für die Berechnung des aktualisierten Berichtigungskoeffizienten erforderlich sind.
  10. Nach dem Statut muss jede Einzelparität zumindest alle fünf Jahre mittels einer unmittelbaren Erhebung geprüft werden. In der Praxis erfolgt die Prüfung in kürzeren Abständen, und zwar im Rahmen des Europäischen Vergleichsprogramms. Bei jeder jährlichen Angleichung der Bezüge wird etwa ein Drittel der Einzelparitäten (Preise) durch neue Paritäten aus der letzten Preiserhebung ersetzt.
  11. Die 80 Einzelparitäten werden dann mit Hilfe des Quotienten aus den Preisindizes für den Ort der dienstlichen Verwendung und Brüssel aktualisiert. Zu diesem Zweck greift Eurostat auf die Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) zurück. Diese Indizes werden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur Verwendung in allen EU-Politikbereichen monatlich ermittelt und veröffentlicht. Sie beruhen auf einer gemeinsamen Bezugsgrundlage und einer gemeinsamen Systematik und sind nach Ansicht der Kommission und der Europäischen Zentralbank das beste Messinstrument für internationale Vergleiche im Zusammenhang mit der Entwicklung der Verbraucherpreise.
  12. Gemäß dem Statut werden die HVPI für die Mitgliedstaaten mit dem gemeinsamen Index für Brüssel und Luxemburg verglichen. So soll gewährleistet werden, dass die Kaufkraft an allen Dienstorten die gleiche Entwicklung erfährt wie in Brüssel und Luxemburg.
  13. Bis Ende Oktober veröffentlicht Eurostat einen Bericht über die Veränderung der Lebenshaltungskosten in Brüssel und Luxemburg, über die Kaufkraftparitäten und die Veränderung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten des Zentralstaates.
  14. Um dafür zu sorgen, dass alle Interessenträger angemessen informiert sind und die Eurostat-Zahlen vorab prüfen können, führt die Generaldirektion Humanressourcen der Europäischen Kommission nach Vorlage des Berichts durch Eurostat eine Reihe von Konsultation auf unterschiedlichen Ebenen durch:
  15. Personalvertreter werden auf Expertenebene im Rahmen der AGD („Arbeitsgruppe Dienstbezüge“) konsultiert. Die Personalvertretungen mehrerer Agenturen sind in dieser Arbeitsgruppe vertreten. Auch die Personalvertretung wird informiert.
  16. Innerhalb der Kommission werden alle betroffenen Dienststellen, u. a. der Juristische Dienst, das Generalsekretariat, PMO und die GD BUDG, konsultiert. Das Kollegium der Kommissionsmitglieder nimmt eine Unterrichtung über die Aktualisierung zur Kenntnis.
  17. Auf der Grundlage der konsolidierten Daten verfasst die Kommission einen Bericht über die Haushaltsauswirkungen der Aktualisierung. Dieser wird an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt.
  18. Die Aktualisierung wird auch im Vorbereitungsausschuss für Fragen des Beamtenstatuts erörtert, in dem die Verwaltungen der Organe und Agenturen vertreten sind.
  19. Die Kommission veröffentlicht die aktualisierten Beträge und Berichtigungskoeffizienten binnen zwei Wochen nach der Aktualisierung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu Informationszwecken. Gleichzeitig werden alle Organe und Agenturen informiert.
  20. Schutzmaßnahmen gemäß dem Statut: Am Ende des oben beschriebenen Verfahrens, das ein Jahr dauert, wird die jährliche Aktualisierung in der Regel im Dezember vorgenommen. Das Statut sieht jedoch mehrere Schutzmaßnahmen vor, um zu gewährleisten, dass das System der Berichtigungskoeffizienten der tatsächlichen Entwicklung der Lebenshaltungskosten so gut wie möglich entspricht.
  21. Die jährliche Aktualisierung gilt rückwirkend ab dem 1. Juli, damit der Zeitpunkt mit dem Bezugsdatum für die Kaufkraftparitäten und die Wechselkurse übereinstimmt. Aufgrund der kombinierten Aktualisierung aller im Statut vorgesehenen Beträge und der Aktualisierung des Berichtigungskoeffizienten kann diese Rückwirkung je nach der persönlichen Situation der betroffenen Bediensteten positiv oder negativ ausfallen. Müssen aufgrund dieser rückwirkenden Aktualisierung zu viel gezahlte Beträge wiedereingezogen werden, kann eine solche Wiedereinziehung über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten erfolgen.
  22. Um erheblichen Veränderungen der Lebenshaltungskosten zwischen zwei jährlichen Aktualisierungen Rechnung zu tragen, findet für Dienstorte, an denen sich die Lebenshaltungskosten um mehr als 3 % geändert haben, im späten Frühjahr eine Zwischenanpassung rückwirkend ab dem 1. Januar statt. Diese Zwischenanpassungen unterliegen einem ähnlichen Konsultationsverfahren wie das von der GD HR der Kommission geleitete Verfahren für die jährliche Aktualisierung. In der Praxis sind aufgrund der Synergien, die zwischen den Volkswirtschaften der EU bestehen, jedes Jahr nur sehr wenige Orte der dienstlichen Verwendung betroffen (2015 wurden nur die Berichtigungskoeffizienten für Griechenland und Zypern aktualisiert).
  23. An Orten, an denen die Lebenshaltungskosten erheblich ansteigen, wird der Zeitpunkt, ab dem die Zwischenanpassung rückwirkend in Kraft tritt, auf ein Datum vor dem 1. Januar bzw. 1. Juli festgelegt, um potenzielle Verluste der Kaufkraft zu vermeiden.

Diagramm der Korrekturkoeffizientenberechnung und -aktualisierung (Klicken Sie auf das Bild, um es zu vergrößern)

Rechtliche Erwägungen

  1. Ursprung des Systems der Berichtigungskoeffizienten: Schon sehr früh forderten die Bediensteten der EU-Organe und -Einrichtungen die Schaffung einer Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge, um schwierige jährliche Gehaltsverhandlungen und langwierige Streiks zu vermeiden.
  2. Bereits die erste Methode zur Aktualisierung der Dienstbezüge, die 1972 vom Rat angenommen wurde, umfasste Berichtigungskoeffizienten. Deren Grundprinzipien – d. h. Parallelität, Gleichheit, Transparenz, Objektivität – wurden durch die Rechtsprechung gefestigt.
  3. Was die Berichtigungskoeffizienten angeht, so wurde durch die Rechtsprechung festgelegt, dass allen EU-Bediensteten unabhängig von ihrem Dienstort die gleiche Kaufkraft gewährleistet werden sollte. Sie bestätigte, dass Eurostat über einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Methode zur Bewertung der Kaufkraftgleichheit verfügt.
  4. Die Reform von 2014: Mit der Reform von 2014 wurde eine neue Methode zur jährlichen Aktualisierung und zur Zwischenanpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie der Berichtigungskoeffizienten eingeführt. Die Methode ist in den Artikeln 64 und 65 sowie in Anhang XI des Statuts geregelt. Sie gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren bis Dezember 2023 und anschließend unbefristet, es sei denn, sie wird nach einer Bewertung im Jahr 2022 geändert.
  5. Neu ist vor allem die automatische Aktualisierung. Während in der Vergangenheit jede Anpassung eine Verordnung des Rates erforderte, werden die Aktualisierungen nun ohne zusätzlichen Rechtsakt wirksam. Dies ist eine wichtige Garantie für die EU-Bediensteten, da so die langwierigen interinstitutionellen Streitigkeiten der letzten Jahre künftig vermieden werden.
  6. Im Austausch gegen die automatische Aktualisierung und im Sinne höherer Einsparungen im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld froren die Mitgliedstaaten die Dienst- und Versorgungsbezüge 2013 und 2014 für zwei Jahre ein. Dieses Einfrieren der Nominalgehälter in Brüssel und Luxemburg, das zu einem Kaufkraftverlust führte, musste an anderen Dienstorten durch die Berichtigungskoeffizienten ausgeglichen werden. Aus diesem Grund wurden die Berichtigungskoeffizienten weiter regelmäßig aktualisiert, obwohl die Bezüge eingefroren waren, so dass der Kaufkraftverlust an den anderen Dienstorten dem entsprach, den die Bediensteten in Brüssel und Luxemburg erfuhren.