Beschäftigung, Soziales und Integration

Einbeziehung der Arbeitnehmer - Europäische Genossenschaft

Genossenschaften, die ihre geschäftliche Tätigkeit über die Grenzen hinaus ausweiten wollen, können das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) nutzen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 eingeführt wurde.

Die Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SCE werden durch eine ergänzende Richtlinie (2003/72/EG) gewahrt und gestärkt.

Eine Europäische Genossenschaft kann gegründet werden:

  • von mindestens fünf natürlichen Personen, deren Wohnsitze in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen
  • von mindestens fünf natürlichen Personen, Unternehmen, Firmen und anderen juristischen Personen, die dem öffentlichen oder dem Privatrecht unterstehen, nach dem Rechtssystem eines der Mitgliedstaaten gegründet wurden und ihre Firmensitze in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben bzw. deren Rechtssystem unterstehen
  • von Unternehmen, Firmen und anderen juristischen Personen, die dem öffentlichen oder dem Privatrecht unterstehen, nach dem Rechtssystem eines der Mitgliedstaaten gegründet wurden und den Rechtssystemen von mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten unterstehen
  • durch Fusion von Genossenschaften, die nach dem Rechtssystem eines der Mitgliedstaaten gegründet wurden und deren eingetragener Firmensitz sowie deren Unternehmensleitung sich innerhalb der Gemeinschaft befinden, wenn seit mindestens zwei Jahren ein Betrieb oder eine Tochtergesellschaft besteht, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats untersteht
  • durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Rechtssystem eines der Mitgliedstaaten gegründet wurde und deren eingetragener Firmensitz sowie deren Unternehmensleitung sich innerhalb der Gemeinschaft befindet, wenn seit mindestens zwei Jahren ein Betrieb oder eine Tochtergesellschaft besteht, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats untersteht.

Der gesetzliche Rahmen sieht auch eine Beteiligung der Arbeitnehmer in den Europäischen Genossenschaften vor. Dies ist das Thema einer zusätzlichen Richtlinie (2003/72/EG). Bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft müssen Verfahren für die Unterrichtung, Anhörung und in manchen Fällen für die Beteiligung der Mitarbeiter auf einer länderübergreifenden Ebene geschaffen werden. Diese Verfahren werden vorrangig durch eine entsprechende Vereinbarung festgelegt.

Die Wortlaute der Verordnung und der Richtlinie stehen zusammen mit den Berichten über die Umsetzung zur Verfügung.

Richtlinien

Studien

Umsetzung

 

 

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