Einbeziehung der Arbeitnehmer - Europäische Genossenschaft Genossenschaften, die ihre geschäftliche Tätigkeit über die Grenzen hinaus ausweiten wollen, können das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) nutzen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 eingeführt wurde. Die Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SCE werden durch eine ergänzende Richtlinie (2003/72/EG) gewahrt und gestärkt. Eine Europäische Genossenschaft kann gegründet werden: von mindestens fünf natürlichen Personen, deren Wohnsitze in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen von mindestens fünf natürlichen Personen, Unternehmen, Firmen und anderen juristischen Personen, die dem öffentlichen oder dem Privatrecht unterstehen, nach dem Rechtssystem eines der Mitgliedstaaten gegründet wurden und ihre Firmensitze in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben bzw. deren Rechtssystem unterstehen von Unternehmen, Firmen und anderen juristischen Personen, die dem öffentlichen oder dem Privatrecht unterstehen, nach dem Rechtssystem eines der Mitgliedstaaten gegründet wurden und den Rechtssystemen von mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten unterstehen durch Fusion von Genossenschaften, die nach dem Rechtssystem eines der Mitgliedstaaten gegründet wurden und deren eingetragener Firmensitz sowie deren Unternehmensleitung sich innerhalb der Gemeinschaft befinden, wenn seit mindestens zwei Jahren ein Betrieb oder eine Tochtergesellschaft besteht, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats untersteht durch Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Rechtssystem eines der Mitgliedstaaten gegründet wurde und deren eingetragener Firmensitz sowie deren Unternehmensleitung sich innerhalb der Gemeinschaft befindet, wenn seit mindestens zwei Jahren ein Betrieb oder eine Tochtergesellschaft besteht, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats untersteht. Der gesetzliche Rahmen sieht auch eine Beteiligung der Arbeitnehmer in den Europäischen Genossenschaften vor. Dies ist das Thema einer zusätzlichen Richtlinie (2003/72/EG). Bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft müssen Verfahren für die Unterrichtung, Anhörung und in manchen Fällen für die Beteiligung der Mitarbeiter auf einer länderübergreifenden Ebene geschaffen werden. Diese Verfahren werden vorrangig durch eine entsprechende Vereinbarung festgelegt. Die Wortlaute der Verordnung und der Richtlinie stehen zusammen mit den Berichten über die Umsetzung zur Verfügung. Richtlinien Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer 2003/72/EG Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (EC) No. 1435/2003 Studien Reports (Executive Summaries) on the implementation of Directive 2003/72/EC in Bulgaria and in Romania (2009) Studies on the implementation of Directive 2003/72/EC in the Member States (2008): Austria / Belgium / Bulgaria / Cyprus / Czech Republic / Denmark / Estonia / Finland / France / Germany / Greece / Hungary / Ireland / Italy / Latvia / Lithuania / Luxembourg / Malta / The Netherlands / Poland / Portugal / Romania / Slovakia / Slovenia / Spain / Sweden / United Kingdom Synthesis report 2008: Study on the implementation of Directive 2003/72/EC supplementing the Statute for a European Cooperative Society with regard to the involvement of employees Umsetzung Bericht der Kommission zur Überprüfung der Richtlinie 2003/72/EG - COM (2010)481 Nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG: Allgemeine Tabelle Dokumente (2008) Von den mitgliedstaaten mitgeteilte nationale vorschriften betreffend: richtlinie 2003/72/eg des rates vom 22. juli 2003 Group of Experts ‘SCE - European Cooperative Society’ on the implementation of Directive 2003/72/EC of 22 July 2003 supplementing the statute for a European Cooperative Society with regard to the involvement of employees: working papers and minutes (2006) Nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG: (Bitte beachten Sie, dass dies keine offiziellen englischen Sprachenübersetzungen sind und dass nur die Originalsprachversionen den massgebenden Text enthalten.)