Slowenien - Gewöhnlicher Wohnsitz
Dieses Kapitel behandelt den gewöhnlichen Wohnsitz (ständig und temporär) und die daraus hervorgehenden Ansprüche.
Gewöhnlicher Wohnsitz
Der gewöhnliche Wohnsitz (običajno prebivališče) in Slowenien kann ständig oder temporär sein.
Der Unterschied zwischen diesen beiden Wohnsitzformen ist die Berücksichtigung des einjährigen - sowohl tatsächlichen als auch beabsichtigten - Aufenthalts an der Wohnsitzadresse.
Die Wohnsitzform ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der sozialen Sicherheit von Belang.
Ständiger und temporärer Wohnsitz
Ständiger Wohnsitz
Der ständige Wohnsitz (stalno prebivališče) einer Person ist eine gemeldete Adresse, an der sie mindestens ein Jahr verweilt, und zwar in der Absicht des ständigen Aufenthalts.
Der ständige Wohnsitz oder eine Änderung desselben muss bei einer beliebigen Verwaltungseinheit oder einem beliebigen Ortsamt in Slowenien gemeldet werden, und zwar innerhalb von acht Tagen ab Beziehung der Unterkunft bzw. ab Erteilung der ständigen Aufenthaltsgenehmigung eines ausländischen Staatsbürgers. Im Falle einer dauerhaften Ausreise aus Slowenien müssen Sie Ihren ständigen Wohnsitz vor der Ausreise abmelden.
Bei einer Änderung des ständigen Wohnsitzes müssen Sie auch ihre Personalpapiere ändern lassen.
Die Meldung des ständigen Wohnsitzes kann jede volljährige Person vornehmen. Im Fall von Kindern und geschäftsunfähigen Personen wird die Meldung von den Eltern oder vom Vormund bzw. von jener Person vorgenommen, bei dem die betreffende Person lebt.
An die Adresse des ständigen Wohnsitzes ist auch die Haushaltsgemeinschaft (skupna gospodinjska skupnost) gebunden, die sich auf die Bestimmung des Zensus bei der Erlangung von Ansprüchen im Sozialsystem auswirken.
Temporärer Wohnsitz
Der temporäre Wohnsitz (začasno prebivališče) ist jeder zeitweilige Aufenthaltsort (mindestens 60 Tage bis maximal ein Jahr) einer Person außerhalb der Adresse des ständigen Wohnsitzes in Slowenien. Verweilt die betreffende Person länger als ein Jahr an der Adresse des temporären Wohnsitzes, dann muss sie die Meldung des temporären Wohnsitzes verlängern.
Der temporäre Wohnsitz oder eine Änderung desselben muss bei Ortsamt in Slowenien gemeldet werden, und zwar innerhalb von drei Tagen ab Beziehung der Unterkunft bzw. ab Erteilung der zeitweiligen Aufenthaltsgenehmigung eines ausländischen Staatsbürgers. Im Falle des Wegzugs von der Adresse des temporären Wohnsitzes müssen Sie Ihren temporären Wohnsitz vor dem Wegzug abmelden. Ein zeitweiliger Aufenthalt außerhalb von Slowenien, der länger als drei Monate dauert, muss ebenfalls bei einer Verwaltungseinheit oder bei einem Ortsamt in Slowenien gemeldet werden.
Die Meldung des temporären Wohnsitzes kann jede volljährige Person vornehmen. Im Fall von Kindern und geschäftsunfähigen Personen wird die Meldung von den Eltern oder vom Vormund bzw. von jener Person vorgenommen, bei dem die betreffende Person lebt.
Anspruchsumfang
An den ständigen Wohnsitz sind folgende Rechte gebunden:
- Sozialhilfe;
- Pflegegeld;
- Pflegezulage;
- Familienhelfer;
- Erstattung der Beisetzungskosten und Sterbegeld;
- Ergänzungszulage;
- institutionelle Betreuung;
- Familienleistungen:
- Kinderpflegegeld: ständiger Wohnsitz in Slowenien und tatsächlich wohnhaft in Slowenien,
- Elternbeihilfe: ständiger Wohnsitz in Slowenien und tatsächlich wohnhaft in Slowenien,
- Zuschuss zur Babyausstattung: Wohnsitz in Slowenien und tatsächlich wohnhaft in Slowenien,
- Beihilfe für kinderreiche Familien: Wohnsitz in Slowenien und tatsächlich wohnhaft in Slowenien,
- Einkommensersatzleistung: ständiger Wohnsitz in Slowenien und tatsächlich wohnhaft in Slowenien,
- Altersrente*;
- Witwen- bzw. Witwerrente und Hinterbliebenenrente*;
- Ansprüche aus der Invaliditätsversicherung*;
* - Hinsichtlich der Renten- und Invaliditätsversicherung ist der Versichertenstatus von Belang. Der ständige Wohnsitz ist nur für die freiwillige Renten- und Versicherungsanmeldung sowie beim Pflegegeld ausdrücklich definiert.
An den temporären Wohnsitz sind folgende Rechte gebunden:
- Familienleistungen: Kindergeld; gemeldeter Wohnsitz in Slowenien und tatsächlich wohnhaft in der Republik Slowenien;
- Elternschutzrechte: Rechte an die berechneten Beiträge gebunden;
- Arbeitslosengeld: Recht an die berechneten Beiträge gebunden.
Erforderliche Formulare
Meldung des ständigen Wohnsitzes:
- Elektronischer Antrag auf Bestätigung des ständigen Wohnsitzes
- Elektronischer Antrag auf Bestätigung des ständigen Wohnsitzes - für eine andere Person
Abmeldung des ständigen Wohnsitzes:
- Elektronische Abmeldung des ständigen in der RS:
- Elektronische Abmeldung des ständigen Wohnsitzes in der RS - für eine minderjährige oder eine andere Person
Meldung des temporären Wohnsitzes:
- Elektronische Meldung des temporären Wohnsitzes
- Elektronische Meldung des temporären Wohnsitzes für eine minderjährige oder eine andere Person
Abmeldung des temporären Wohnsitzes:
- Elektronische Abmeldung des temporären Wohnsitzes
- Elektronische Abmeldung des temporären Wohnsitzes für eine minderjährige oder eine andere Person
Kenne deine Rechte
Die untenstehenden Links zählen Ihre Rechte auf. Sie stellen weder Seiten der Europäischen Kommission noch die Ansichten der Kommission dar:
Publikationen und Webseiten der Kommission:
Wie mache ich meine Ansprüche geltend?
Die An- und Abmeldung des ständigen oder temporären Wohnsitzes ist bei jeder Verwaltungseinheit und bei jedem Ortsamt in Slowenien möglich.