Beschäftigung, Soziales und Integration

Frankreich - Leistungen zugunsten der Hinterbliebenen

Dieses Kapitel informiert Sie über alle Aspekte, die wichtig sind, wenn Sie in Frankreich Leistungen für Hinterbliebene in Anspruch nehmen möchten.

Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet und dort Sozialbeiträge entrichtet haben, können Ihre Beschäftigungsdauer und die von Ihnen gezahlten Beiträge bei der Berechnung Ihrer Ansprüche in Frankreich berücksichtigt werden.

Unter welchen Umständen habe ich Ansprüche?

Leistungen an Hinterbliebene umfassen:

  • die Hinterbliebenenrente (pension de réversion), die einem Teil der Rente entspricht, die der verstorbene Versicherte bezog bzw. hätte beziehen können. Diese wird an den überlebenden bzw. überlebenden früheren Ehepartner gezahlt;
  • die Witwenstandsbeihilfe (allocation de veuvage), die Ihnen einkommensabhängig gezahlt wird, sofern Sie nicht die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen, um eine Hinterbliebenenrente in Anspruch zu nehmen;
  • das Sterbegeld (capital décès), das den Angehörigen eines verstorbenen abhängig Beschäftigten - unter bestimmten Bedingungen - die Zahlung eines Kapitals garantiert.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Hinterbliebenenrente

  • Sie müssen mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet gewesen sein (eingetragene oder eheähnliche Partnerschaften verleihen kein Anrecht);
  • Sie müssen mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben;
  • Ihre jährlichen Finanzmittel dürfen brutto nicht höher sein als 23.441,60 €, sofern Sie alleine leben, bzw. 37.506,56 €, wenn Sie mit einem Partner zusammenleben.

Die Hinterbliebenenrente kann Ihnen auch dann gezahlt werden, wenn Ihr Ehepartner bzw. ehemaliger Ehepartner verstorben ist, bevor er seine Rente bezogen oder das Mindestalter für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat.

Witwenstandsbeihilfe

  • Ihre Finanzmittel in den drei Kalendermonaten vor Ihrem Antrag dürfen nicht höher sein als 2.485,12 €;
  • Ihr Ehepartner muss im Jahr vor seinem Tod mindestens drei Monate lang Beiträge in die Altersversicherungskasse eingezahlt haben (am Stück oder zusammengenommen);
  • Sie müssen mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben;
  • Sie dürfen nicht mit einem Partner zusammenleben (Wiederheirat, eheliche Lebensgemeinschaft, eingetragene Partnerschaft [Pacs]);
  • Sie müssen Ihren Wohnsitz in Frankreich haben (außer im Fall der freiwilligen Altersversicherung).

Sterbegeld

Damit das Sterbegeld ausgezahlt werden kann, muss sich der Verstorbene weniger als drei Monate vor seinem Tod in einer der folgenden Situationen befunden haben:

  • er ist ein abhängig Beschäftigter, der an seinem Todestag einem Erwerbsverhältnis unterlag, das Ansprüche im Rahmen der Krankenversicherung begründet;
  • er muss Arbeitslosengeld bezogen haben;
  • er muss eine Rente infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen haben (bei einem Grad der Invalidität von mindestens 66,66 %);
  • er muss eine Invaliditätsrente bezogen haben;
  • er muss weiterhin anspruchsberechtigt gewesen sein.

Worauf habe ich Anspruch, und wie kann ich diesen geltend machen?

Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente entspricht 54 % der Grundrente, die Ihr verstorbener Ehepartner bzw. verstorbener ehemaliger Ehepartner bezog oder hätte beziehen können (etwaige Zuschläge bleiben unberücksichtigt).

Ihre Rente kann sich in folgenden Fällen um einen Zusatzbetrag erhöhen:

  • um 10 %, sofern Sie mindestens drei Kinder großgezogen haben;
  • um 11,1 %, sofern Sie das Alter zum Bezug einer vollen Altersrente erreicht (67 Jahre für Personen, die nach 1955 geboren sind) und Ihre Ansprüche auf eine Altersrente geltend gemacht haben und Ihre gesamten monatlichen Rentenzahlungen 927,10 € nicht übersteigen;
  • maximal 104,62 € pro Monat für jedes unterhaltsberechtigte Kind (nicht mit einer persönlichen Rente kumulierbar).

War Ihr verstorbener Ehepartner mehrmals verheiratet, wird die Hinterbliebenenrente zwischen Ihnen und dessen ehemaligen Ehepartnern aufgeteilt. Entscheidend für die jeweiligen Anteile ist die Dauer jeder Ehe.

Kann nachgewiesen werden, dass Ihr Ehepartner bzw. ehemaliger Ehepartner 15 Jahre (60 Quartale) in das allgemeine Rentensystem eingezahlt hat, beträgt der Mindestbetrag Ihrer Hinterbliebenenrente 3.701,38 € pro Jahr. Hat der Verstorbene weniger als 15 Jahre Beiträge gezahlt, verringert sich dieser Mindestbetrag anteilsmäßig.

Der Betrag Ihrer Hinterbliebenenrente darf jährlich 11.877,84 € nicht überschreiten.

Ihre Hinterbliebenenrente kann nach oben oder unten angepasst (bzw. ausgesetzt) werden, sofern sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern. Gleichwohl kann sie drei Monate nach dem Tag, an dem alle Ihre persönlichen Grund- und Zusatzrenten in Kraft getreten sind, nicht mehr geändert werden. Gleiches gilt, sofern Sie am ersten Tag des Monats, der auf das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters folgt, kein Anrecht mehr auf diese persönlichen Renten besitzen (62 Jahre für Personen, die ab 1955 geboren wurden).

Witwenstandsbeihilfe

  • Der monatliche Betrag der Witwenstandsbeihilfe entspricht 662,70 €.
  • Die Zahlung des Geldes kann von Ihrem Einkommen abhängen.
  • Sofern Sie sich in einem bezahlten Ausbildungsverhältnis befinden oder eine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen, können Sie Ihre bezogenen Einkommen in einem bestimmten Rahmen und Zeitraum mit der Witwenstandsbeihilfe kumulieren.
  • Sie erhalten die Witwenstandbeihilfe, solange Sie diese Voraussetzungen erfüllen, höchstens jedoch zwei Jahre lang (bzw. bis zur Vollendung Ihres 55. Lebensjahres, sofern Sie beim Tod Ihres Ehepartners mindestens 50 Jahre alt sind).

Sterbegeld

Das Sterbegeld entspricht einem Pauschalbetrag, der jährlich erhöht wird. Am 1. Juli 2022 beläuft sich der Betrag auf 3.681 €.

Fachsprache übersetzt

  • Pacs: Ziviler Solidarpakt. Hierbei handelt es sich um einen zwischen zwei volljährigen Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts geschlossenen Vertrag, der das Zusammenleben regeln soll.
  • CARSAT: Alterssicherungs- und Arbeitsschutzkasse. Regionale Rentenkasse für das allgemeine System (nicht in der Île-de-France).
  • CNAV: Nationale Altersversicherungskasse. Nationale und regionale (für die Île-de-France) Rentenkasse für das allgemeine System.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Kenntnis Ihrer Rechte

Die nachfolgenden Links enthalten Informationen zu Ihren Rechten. Die folgenden Sites sind unabhängig von der Europäischen Kommission und geben von daher nicht den Standpunkt der Kommission wieder:

Veröffentlichung der Kommission und Websites:

Wer ist zuständig?

Seite der Website der Rentenkasse mit den Adressen Ihrer regionalen Rentenkasse (allgemeines System).

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