Beschäftigung, Soziales und Integration

Tschechische Republik - Hinterbliebenenleistungen

Dieses Kapitel erklärt, welche Hinterbliebenenleistungen es in der Tschechischen Republik gibt, wer Anspruch auf sie hat und in welcher Höhe. Sie stehen Bürgern der Mitgliedsländer zu, die in der Tschechischen Republik in die Rentenversicherung einzahlen und die die festgelegten Bedingungen der Mindestdauer der Versicherung erfüllen.

In diesem Kapitel wird erklärt, wie Folgendes funktioniert:

  • Witwenrente (vdovský důchod);
  • Witwerrente (vdovecký důchod;
  • Waisenrente (sirotčí důchod).

In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen?

Hinterbliebenenleistungen stehen Erwachsenen zu, deren Ehepartner starb, und unterhaltsberechtigten Kindern, die einen oder beide Elternteile verloren haben. Es handelt sich um Sozialleistungen der Rentenversicherung (důchodové pojištění). Sie dienen als finanzielle Unterstützung für die Erfüllung der Lebensbedürfnisse und Beibehaltung des Lebensstandards nach dem Verlust eines engen Familienangehörigen.

  • Die Witwenrente (vdovský důchod) steht Frauen zu, deren Ehemann gestorben ist. Die Rente kann ein Jahr oder länger ausgezahlt werden. Dies hängt von der Familiensituation der Witwe ab. Die Versicherungszeit des verstorbenen Ehepartners beeinflusst die Höhe der Rente.
  • Die Witwerrente (vdovecký důchod) steht Männern zu, deren Ehefrau gestorben ist. Die Rente kann je nach Situation des Witwers ein Jahr oder länger ausgezahlt werden. Die Höhe des Rentenanspruchs richtet sich nach der Versicherungszeit der Ehefrau.
  • Eine Waisenrente (sirotčí důchod) steht Kindern zu, von denen ein oder beide Elternteile oder die Person, die das Kind in eine Pflegefamilie aufnahm, gestorben sind. Der Antrag bezieht sich sowohl auf Minderjährige, als auch volljährige Kinder bis 26 Jahre, falls sie unterhaltsberechtigt sind (siehe Fachsprache übersetzt).

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Witwenrente

Sie wird an Witwen ausgezahlt in Fällen, in denen der verstorbene Ehemann:

  • eine Alters- oder Invalidenrente erhielt;
  • zum Zeitpunkt des Todes für einen ausreichend langen Zeitraum versichert war, sodass ihm ein Anspruch auf Invalidenrente entstanden war oder er die Bedingungen für die Altersrente erfüllte;
  • an den Folgen eines Arbeitsunfalls gestorben ist.

Der erforderliche Zeitraum der Versicherung variiert insbesondere je nach Alter und Geburtsdatum. Genauer wird er in den Kapiteln über die Invaliden- und Altersrente erklärt.

Witwerrente

Die zu erfüllenden Bedingungen eines Ehegatten für den Erhalt einer Witwerrente sind die gleichen wie im Falle einer Ehegattin und ihrer Witwenrente.

Waisenrente

Anspruch auf die Waisenrente hat ein unterhaltsberechtigtes Kind, dessen Elternteil oder beide Eltern (oder gesetzlicher Vormund) gestorben sind. Es besteht jedoch kein Anspruch nach dem Tod eines Pflegeelternteiles oder dessen Ehegatten/gattin.

Wie im Fall der Witwen-/Witwerrente muss der verstorbene Elternteil:

  • Alters- oder Invalidenrente erhalten haben oder
  • zum Zeitpunkt des Todes die Mindestversicherungsdauer für einen Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente erfüllt haben;
  • an den Folgen eines Arbeitsunfalls gestorben sein.

Im Fall der Invalidenrente sollte die Mindestversicherungsdauer vor dem Tod für Personen über 28 Jahre mindestens 1 Jahr während der letzten 10 Jahre betragen und mindestens 2 Jahre während der letzten 20 Jahre für Personen über 38 Jahre.

Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Witwenrente

Sie besteht aus zwei Komponenten:

  • Grundbetrag;
  • Prozentbetrag.

Der Grundbetrag ist ein fester Betrag (im Jahr 2023: 4.040 CZK).

Der Prozentbetrag wird als 50 % des Prozentbetrags der Alters- oder Invalidenrente (für Behinderung dritten Grades) errechnet, auf die der verstorbene Gatte am Tag des Todes Anspruch gehabt hätte.

Einer Witwe steht Anspruch auf eine Rente für ein Jahr zu. Die Zahlungsdauer kann verlängert werden, wenn die Frau:

  • für ein unterhaltsberechtigtes Kind sorgt;
  • Fürsorge für ein auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesenes Kind (mit Behinderung ab dem zweiten Grad der Abhängigkeit) leistet;
  • Fürsorge für ihre auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesenen Eltern oder die Eltern des Verstorbenen (ab dem zweiten Grad der Abhängigkeit) leistet und zusammen im selben Haushalt lebt;
  • eine Behinderte mit dem dritten Grad der Invalidität ist;
  • das Rentenalter erreicht oder ein um vier Jahre niedrigeres Alter als das Rentenalter für Männer mit demselben Geburtsjahr erreicht hat.

Der Anspruch auf Witwenrente erlischt, wenn die Frau eine neue Ehe schließt. Er erlischt auch dann, wenn das Gericht entscheidet, dass die Witwe Anteil am Tode ihres Gatten als Täterin, Mittäterin oder Beteiligte an der strafbaren Handlung hatte.

Witwerrente

Die Berechnung einer Witwerrente gleicht der Berechnung im Falle einer Witwenrente. Der Betrag der Rente besteht aus der Summe des Grundbetrages und des Prozentsatzes der Alters- oder Invalidenrente (für Behinderung dritten Grades), die der verstorbenen Ehefrau zustehen würde.

Die gleichen Bedingungen gelten auch für die eventuelle Verlängerung der Rente über ein Jahr hinaus.

Waisenrente

Der Grundbetrag (4.040 CZK) zuzüglich des prozentual errechneten Betrags (40 %) einer Alters- oder Invalidenrente (für Behinderung dritten Grades), auf die der Elternteil am Tag des Todes Anspruch gehabt hätte.

Wenn beide Eltern sterben, steht dem Kind eine Waisenrente für jeden Elternteil zu.

Der Anspruch auf die Rente erlischt in dem Moment, wenn:

  • der Leistungsempfänger kein unterhaltsberechtigtes Kind mehr ist;
  • das Kind von einer dritten Person adoptiert wird, die an die Stelle des verstorbenen Elternteiles tritt.

Wo und wie wird ein Antrag gestellt?

Hinterbliebenenrenten können bei den für den jeweiligen Wohnort zuständigen Zweigstellen der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (pobočky České správy sociálního zabezpečení) beantragt werden.

Sie müssen persönlich angefordert werden.

Fachsprache übersetzt

  • Ein unterhaltsberechtigtes Kind (nezaopatřené dítě) ist ein Kind unter 26 Jahren, das aufgrund von Alter, Studium oder gesundheitlicher Situation seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann.
  • Eine Behinderung der dritten Stufe (invalidita ve třetím stupni) ist ein Gesundheitszustand, in dem die Arbeitsfähigkeit einer Person zu mehr als 70 % beeinträchtigt ist.

Auszufüllende Formulare

Ein Antrag auf die Witwen-, Witwer-, sowie Waisenrente wird gemeinsam mit den Mitarbeitern der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung ausgefüllt.

Es besteht keine Notwendigkeit, Formulare im Voraus auszufüllen.

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:

Im Falle von Problemen, die Ihre Rechte betreffen, können Sie die EU-Assistenzhilfe in Anspruch nehmen:

An wen müssen Sie sich wenden?

Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (Česká správa sociálního zabezpečení)
Křížová 25
225 08 Prag 5
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Call-Center: +420 257062860

Kundenzentrum für Rentenauskünfte der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (Klientské centrum ČSSZ pro informace o důchodech) (in Tschechisch)

Liste der Filialen der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (in Tschechisch)

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