Beschäftigung, Soziales und Integration

Belgien - Invaliditätsentschädigung

Dieses Kapitel enthält Informationen, die Sie benötigen, um in Belgien eine Invaliditätsentschädigung beziehen zu können.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Wenn bei Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Jahr anerkannt wird, werden Sie als invalide eingestuft. Die Invalidität beginnt also mit Beginn des zweiten Jahres Ihrer Arbeitsunfähigkeit.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Wenn Sie Arbeitnehmer oder arbeitslos sind, müssen Sie:

  • Mitglied in einer Krankenkasse (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sein;
  • während sechs Monaten 180 Tage gearbeitet haben während einer Dauer von einem Jahr. Bestimmte arbeitsfreie Zeiten wie z. B. wegen bezahlten Urlaubs, Krankheit etc. gelten als Beschäftigungszeiten;
  • als seit einem Jahr arbeitsunfähig anerkannt sein;
  • einen Nachweis der Zahlung der Mindestbeiträge erbringen.

Wenn Sie selbständig sind:

  • müssen Sie eine Wartezeit von sechs Monaten vollendet haben oder von dieser Wartezeit befreit worden sein;
  • müssen Sie nachweisen, dass Sie in einem Referenzzeitraum vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit genügend Beiträge für den Sektor Entschädigungen gezahlt haben;
  • darf es keine Unterbrechung von mehr als 30 Tagen zwischen dem Beginndatum Ihrer Arbeitsunfähigkeit und dem letzten Quartal der Beitragszahlung (oder gleichgesetzten Periode) oder Freistellung von der Beitragszahlung geben.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Der medizinische Invaliditätsrat des LIKIV entscheidet anhand eines vom Vertrauensarzt der Krankenkasse des Arbeitnehmers erstellten medizinischen Berichts über die Anerkennung einer Invalidität und eventuelle Verlängerungen.

Gegebenenfalls kann die Invaliditätsentschädigung bis zum Rentenalter gezahlt werden, sofern der Leistungsempfänger die entsprechenden medizinischen Bedingungen erfüllt.

Höhe der Leistung

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Ihrer familiären Situation und dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist:

  • Das Invaliditätsgeld beträgt 65% Ihres entgangenen, nach oben begrenzten Lohns, sofern Sie mindestens einer Person gegenüber Unterhaltsverpflichtungen haben (maximal 110,95 € pro Tag bei einer nach dem 1. Januar 2022 eingetretenen Invalidität);
  • Sind Sie nicht unterhaltspflichtig, wird dieser Betrag auf 55% des entgangenen, nach oben begrenzten Lohns (maximal 93,88 € für die Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 1. Januar 2022 eingetreten ist) festgesetzt;
  • Handelt es sich um einen zusammenwohnenden Berechtigten, beträgt der Satz 40% des entgangenen, nach oben begrenzten Lohns (maximal 68,28 € pro Tag bei einer nach dem 1. Januar 2022 eingetretenen Invalidität).

Die tägliche Entschädigung darf nicht unter den folgenden Beträgen liegen (zum 1. Januar 2023):

  • bei einem regelmäßigen Arbeitnehmer: 73,10 € (mit unterhaltsberechtigter Familie), 58,21 € (Alleinstehende ohne unterhaltsberechtigte Familie) oder 49,91 €; (Zusammenwohnender ohne unterhaltsberechtigte Familie);
  • bei einem nicht regelmäßigen Arbeitnehmer: 63,11 € mit unterhaltsberechtigten Personen und 46,70 € für andere Leistungsempfänger.

Wenn die unterhaltsberechtigte Person ein monatliches Einkommen von weniger als 1.160,02 € erhält, gilt der Berechtigte als unterhaltspflichtige Person.

Bezieht die unterhaltspflichtige Person ein monatliches Erwerbseinkommen zwischen 1.160,02 € und 1.955,09 €, gilt der Berechtigte als alleinstehend.

Dies gilt auch, wenn die unterhaltspflichtige Person ein monatliches Ersatzeinkommen (gegebenenfalls kombiniert mit einem Erwerbseinkommen) zwischen 1.160,02 € und 1.276,68 € bezieht.

Weitere Informationen zur Höhe des Invaliditätsgeldes finden Sie auf der LIKIV-Website.

Wenn Sie selbständig sind, erhalten Sie eine von Ihrer familiären Situation abhängige Krankengeldpauschale. Diese hängt zudem davon ab, ob Ihr Unternehmen während der Invalidität geschlossen wird.

Der Betrag des Krankengeldes ist an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Die Krankengelder werden von Ihrer Krankenkasse gezahlt.

Fachsprache übersetzt

  • LIKIV: Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung. Körperschaft öffentlichen Rechts für die Verwaltung der Bereiche Krankheit, Mutterschaft und Invalidität und Verteilung der finanziellen Mittel auf die verschiedenen Versicherungsträger (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). http://www.inami.fgov.be/fr/Pages/default.aspx

Welche Rechte Sie haben

Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar:

Veröffentlichung der Kommission und Websites:

Kontakt

Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV)

Krankenkassen:

Im Fall von Problemen in Bezug auf Ihre europäischen Bürgerrechte: Dienstleistungen der EU

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