Beschäftigung, Soziales und Integration

Aktuelles 20/12/2017

Vorschlag der Kommission für transparentere und verlässlichere Arbeitsbedingungen

Als eine Folgemaßnahme zur europäischen Säule sozialer Rechte hat die Europäische Kommission heute einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der EU angenommen.

Der Kommissionsvorschlag ergänzt und modernisiert die bereits bestehende Verpflichtung der Arbeitgeber, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich über ihre Arbeitsbedingungen zu informieren. Darüber hinaus werden mit der vorgeschlagenen Richtlinie neue Mindeststandards eingeführt, die gewährleisten sollen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch solche mit atypischen Arbeitsverträgen, mehr Planungssicherheit und Klarheit hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen erhalten.

Marianne Thyssen, EU-Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität, fügte hinzu: „Mit dem heutigen Vorschlag tragen wir dazu bei, die Transparenz und Verlässlichkeit der Arbeitsbedingungen zu verbessern. In der sich schnell wandelnden Arbeitswelt gibt es eine steigende Zahl atypischer Arbeitsformen und Arbeitsverträge. Dies führt dazu, dass mehr und mehr Menschen Gefahr laufen, grundlegende Rechte nicht in Anspruch nehmen zu können – angefangen beim Recht, die Einzelheiten ihrer Arbeitsbedingungen zu erfahren. Mehr Transparenz und Planbarkeit werden sowohl den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch den Unternehmen zugutekommen.

Die Kommission geht davon aus, dass im Vergleich zu heute zwei bis drei Millionen zusätzliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit atypischen Verträgen von der vorgeschlagenen Richtlinie erfasst sein werden. Zugleich sieht der Vorschlag Maßnahmen vor, um die Arbeitgeber vor zu viel Verwaltungsaufwand zu bewahren; beispielsweise können sie die vorgeschriebenen Informationen auch elektronisch bereitstellen. 

Konkret ist die Kommission bestrebt, das Risiko eines unzureichenden Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch folgende Maßnahmen zu verringern:

  • Angleichung des Begriffs „Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer“ an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Derzeit können die Definitionen variieren, sodass bestimmte Kategorien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgeklammert werden.
  • Aufnahme von Beschäftigungsformen, die derzeit oft ausgeschlossen sind, in den Geltungsbereich der Richtlinie. Dies betrifft Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte oder solche mit ganz kurzen Arbeitsverträgen; außerdem werden neue Beschäftigungsformen erfasst, etwa Arbeit auf Abruf, auf der Grundlage von Gutscheinen oder auf Online-Plattformen beschäftigt sind.
  • Bereitstellung eines aktualisierten und erweiterten Informationspakets für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, und zwar gleich am ersten Tag und nicht wie bisher innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn.
  • Einführung neuer Mindestrechte, darunter das Recht auf bessere Planbarkeit der Arbeit für Menschen, die meist nach einem variablen Zeitplan arbeiten, oder die Möglichkeit, den Arbeitgeber um den Übergang in eine stabilere Beschäftigungsform zu ersuchen und Anspruch auf eine schriftliche Antwort zu haben, oder auch das Recht auf verpflichtende Fortbildung ohne Lohnabzug.
  • Stärkung der Durchsetzungsmöglichkeiten und der Rechtsbehelfe als letztes Mittel zur Streitbeilegung, falls Gespräche nicht reichen.

Die vorgeschlagene Richtlinie müsste vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erlassen und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, entweder durch den Erlass von Rechtsvorschriften oder mittels Tarifvereinbarungen der Sozialpartner.

Diese Initiative ist eine der Maßnahmen der Kommission zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 in Göteborg auf dem Sozialgipfel zu den Themen faire Arbeitsplätze und Wachstum proklamiert worden ist.

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