Beschäftigung, Soziales und Integration

Häufig gestellte Fragen - Ansprüche und Formulare

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Mobile Dokumente (früher E‑Vordrucke)

Mobile Dokumente ersetzen die bisherigen E‑Vordrucke. Sie werden von den zuständigen Trägern, bei denen Sie versichert sind, ausgestellt.

Jedes Dokument betrifft eine einzelne Person (eventuell noch deren Familienangehörige) und enthält ihre Namen und andere Identifikationsmerkmale. Das Dokument wird von der ausstellenden Sozialbehörde ordnungsgemäß unterzeichnet und abgestempelt.

Ein mobiles Dokument zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ist an der EU-Flagge in der linken oberen Ecke, einem Verweis auf die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der rechten oberen Ecke und der Angabe des ausstellenden Trägers am unteren Rand zu erkennen. Die einzige Ausnahme bildet die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). >> Besuchen Sie unsere Seiten zur EKVK

Melden Sie dies unverzüglich der Sozialversicherungsbehörde, die das Dokument ausgestellt hat, und befolgen Sie deren Anweisungen, die je nach Land und Art des Dokuments unterschiedlich sein können. Grundsätzlich verlieren Sie nicht die in dem verlorenen Dokument bescheinigten Ansprüche. >> Verzeichnis nach Einrichtungen durchsuchen

Gesundheitsversorgung

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ist ein mobiles Dokument, das während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland, d. h. in einem anderen als Ihrem Wohnsitzland, als Nachweis Ihres Anspruchs auf die notwendige medizinische Versorgung dient. Jede in einem EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz gesetzlich krankenversicherte Person hat Anspruch auf eine EKVK.

Mit dem Vordruck S1 können Sie sich für die Gesundheitsversorgung anmelden, wenn Sie in einem EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz leben und in einem anderen dieser Länder versichert sind.

Dies ist in der Regel bei Rentnern der Fall, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen. Es kann aber auch für Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sinnvoll sein, die in ihrem Herkunftsland geblieben sind und durch die Sozialversicherung des Landes, in dem ihr Familienmitglied arbeitet, mitversichert sind.

Der Vordruck entspricht den bisherigen Vordrucken E106, E109, E120 und E121.

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Mit dem Vordruck S2 können Sie Ihren Anspruch auf eine geplante medizinische Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz nachweisen. Sie müssen ihn vor Ihrer Abreise bei Ihrem Krankenversicherungsträger einholen und dann dem Krankenversicherungsträger des Landes, in dem Sie behandelt werden sollen, vorlegen.

Ihre Behandlung erfolgt dann zu denselben Pflege- und Zahlungsbedingungen wie für Staatsangehörige des betreffenden Landes. Unter Umständen müssen Sie also einen Teil der Kosten im Voraus bezahlen.

Der Vordruck entspricht dem bisherigen Vordruck E112.

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Der Vordruck S3 berechtigt ehemalige Grenzgänger zur Behandlung in dem Land, in dem sie früher gearbeitet haben. Dabei kann es sich um eine neue Behandlung oder eine Nachsorge zu einer vor dem Ende der Erwerbstätigkeit des Inhabers in dem betreffenden Land begonnene Behandlung handeln.

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Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Der Vordruck DA1 berechtigt Sie zur medizinischen Behandlung zu den für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorbehaltenen Bedingungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz.

Er entspricht dem bisherigen Vordruck E123.

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Arbeitslosigkeit

Der Vordruck U1 bescheinigt Ihre bei der Berechnung von Arbeitslosengeld zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz.

Sie erhalten ihn bei der Arbeitsverwaltung des Landes bzw. der Länder, in dem/denen Sie zuletzt gearbeitet haben, und müssen ihn der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem Sie die Leistungen beantragen wollen, vorlegen.

Er entspricht dem bisherigen Vordruck E301.

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Der Vordruck U2 ist die Genehmigung, die Sie benötigen, um Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu exportieren. Sie erhalten ihn bei der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem Sie arbeitslos geworden sind, und müssen ihn der Arbeitsverwaltung des Landes, in dem Sie Arbeit suchen wollen, vorlegen.

Er entspricht dem bisherigen Vordruck E303.

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Der Vordruck U3 ist als Hinweis seitens des Trägers des Landes, in dem Sie nach Arbeit suchen, zu verstehen. Er besagt, dass dieser Träger den Träger des Landes, das Ihr Arbeitslosengeld zahlt, über Änderungen Ihrer Situation unterrichtet hat, die unter Umständen bei einer Neuberechnung Ihrer Leistungen zu berücksichtigen sind.

Mit dem Vordruck U3 werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Leistungen infolge des Austauschs zwischen den Trägern gekürzt oder gestrichen werden können. Wenn Sie einen Vordruck U3 erhalten, müssen Sie sich möglicherweise an den auszahlenden Träger wenden, um festzustellen, ob Ihre Leistungen betroffen sind.

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Rente

Entsendung

Der Vordruck A1 ist eine Erklärung zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften. Er ist dann sinnvoll, wenn Sie nachweisen müssen, dass Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz Sozialbeiträge zahlen.

Dies ist in der Regel bei entsandten Arbeitnehmern oder Personen der Fall, die gleichzeitig in mehr als einem Land erwerbstätig sind. Der Vordruck entspricht den bisherigen Vordrucken E101 und E103. >> Verzeichnis nach Einrichtungen durchsuchen

Ihre Ansprüche

Nach den EU-Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme muss jedes Land eine Verbindungsstelle benennen, die für Auskunfts- und Unterstützungsersuchen von anderen Trägern und von Bürgern zuständig ist. >> Verzeichnis nach Verbindungsstellen durchsuchen

In jedem Land gelten für Verwaltungsentscheidungen eigene Rechtsmittelfristen und ‑verfahren. Daher ist es sehr wichtig, unverzüglich zu handeln und diese Fristen einzuhalten. Lassen Sie sich von ihren nationalen Trägern beraten.

>> Verzeichnis nach Einrichtungen durchsuchen

Wenn Sie in mehreren EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz gearbeitet haben und in einem dieser Länder leben, können Sie in dem Land, in dem Sie leben, Invaliditäts- oder Altersrente beantragen, wenn Sie dort versichert waren.

Der dortige Träger leitet Ihren Antrag an den zuständigen Träger weiter, auch wenn sich dieser in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz befindet. Als Tag der Antragstellung beim zuständigen Träger gilt dann der Tag, an dem Sie den Antrag eingereicht haben.

Wenn Sie in dem Land, in dem Sie leben, nie versichert waren, können Sie Ihren Antrag auf Altersrente an den Träger des Landes richten, in dem Sie zuletzt versichert waren.

>> Verzeichnis nach Einrichtungen durchsuchen

Sämtliche von den zuständigen Behörden nach den bisherigen Koordinierungsvorschriften ausgestellten Dokumente im Zusammenhang mit der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme (E‑Vordrucke, Europäische Krankenversicherungskarten und provisorische Ersatzbescheinigungen) bleiben gültig, bis sie erlöschen oder vom zuständigen Träger zurückgezogen oder ersetzt werden.

Sie werden von den Trägern auch nach Inkrafttreten der neuen Verordnungen zur Modernisierung der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme am 1. Mai 2010 anerkannt.

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