Beschäftigung, Soziales und Integration

Einbeziehung der Arbeitnehmer - Europäische Betriebsräte

Europäische Betriebsräte sind Gremien, in denen die europäischen Mitarbeiter eines Unternehmens vertreten sind. Über diese Gremien werden die Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber zu Fortschritten des Unternehmens und zu allen wichtigen Entscheidungen auf europäischer Ebene, die sich auf die Arbeitsplätze oder auf die Arbeitsbedingungen auswirken könnten, informiert und konsultiert.

Die erste EU-Richtlinie zu diesem Thema (94/45/EG) stammt aus dem Jahre 1994. Ihr Geltungsbereich wurde durch eine andere Richtlinie (97/74/EG) auf das Vereinigte Königreich ausgeweitet und durch eine weitere Richtlinie (2006/109/EG) an den Beitritt von Bulgarien und Rumänien angepasst.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass das Recht besteht, in Unternehmen und Unternehmensgruppen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern in der EU und den anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) und mindestens 150 Mitarbeitern in jedem einzelnen von zwei Mitgliedstaaten Europäische Betriebsräte einzusetzen.

Ein Antrag von 100 Arbeitnehmern aus zwei verschiedenen Ländern oder eine Initiative des Arbeitgebers löst das Verfahren zur Einrichtung eines neuen Europäischen Betriebsrats aus. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise eines Europäischen Betriebsrats wird an die jeweilige Situation des Unternehmens angepasst. Zu diesem Zweck wird eine unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Firmenleitung und den Arbeitnehmervertretern der verschiedenen beteiligten Länder geschlossen. Subsidiäre Vorschriften gelten nur, wenn eine solche Vereinbarung nicht vorliegt. Die Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, gelten nicht für Unternehmen, in denen bei Inkrafttreten der Richtlinie im Jahre 1996 bereits eine Vereinbarung für die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung sämtlicher Arbeitnehmer bestand.

Im Jahre 2008 wurde auf der politischen Ebene beschlossen, dass die Richtlinie einen neuen Wortlaut erhalten soll. Ziel dieser Maßnahme ist, die Gültigkeit der Rechte der Mitarbeiter auf eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung sicherzustellen, die Anzahl der Europäischen Betriebsräte zu erhöhen und für das reibungslose Funktionieren der bestehenden Betriebsräte zu sorgen. 

Die Wortlaute der aktuellen und früheren Richtlinie stehen zusammen mit Arbeitsdokumenten, den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung und den Berichten über die Umsetzung zur Verfügung.

Die Neuregelungen der Richtlinie 2009/38/EG treten am 6. Juni 2011 in Kraft. Mehr Informationen:

Richtlinien

Vorherige Richtlinien

Vorbereitende Dokumente

Studien

Aufforderungen zur Einreichung von Vorshlägen

Fallrecht

Hinsichtlich der Einrichtung neuer Europäischer Betriebsräte wurde anhand von drei Fällen, die zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgebracht wurden, der Grundsatz aufgestellt, dass die Geschäftsleitungen aller in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen verpflichtet sind, jegliche Informationen bereitzustellen, die zur Eröffnung von Verhandlungen über die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Informationen über die Struktur oder Organisation der Gruppe an Arbeitnehmervertreter, und zwar unabhängig davon, wo sich die Zentrale der Gruppe befindet, oder ob die Geschäftsleitung die Informationen als für die Richtlinie relevant erachtet oder nicht.

In der Folgenabschätzung 2008 finden Sie ebenfalls eine Übersicht über größere nationale Gerichtsverfahren.

Archive

Umsetzung

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