Erklärungen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 notifizieren die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission Folgendes:
- Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l
- ihre Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3
- die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2
- die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58
- das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1
- wesentliche Änderungen an ihren Rechtsvorschriften.
Die Erklärungen beinhalten das Datum, ab dem die Verordnung auf diese Abkommen, Systeme, Regelungen und Leistungen Anwendung findet. Sie sind in Deutsch, Englisch, Französisch und – soweit vom Mitgliedstaat vorgelegt – auch in der Amtssprache des Mitgliedstaates verfügbar.
Die Erklärungen erfolgen durch die Mitgliedstaaten, und mit ihrer Veröffentlichung kommt die Kommission ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 9 nach.
Die Kommission übernimmt keine Verantwortung für ihren Inhalt, und die Veröffentlichung bedeutet nicht, dass die Kommission den Inhalt gebilligt und ihm zugestimmt hat.