Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowenien - Mindestsicherung

Dieses Kapitel behandelt:

  • Sozialhilfe (socialna pomoč)
  • Ergänzungszulage (varstveni dodatek)
  • Sterbegeld (posmrtnina) und
  • Erstattung von Beisetzungskosten (pogrebnina)

Zweck

Anspruch auf Sozialhilfe und Ergänzungszulage haben Personen, die aufgrund von Umständen, die sie nicht beeinflussen können, nicht in der Lage sind, die eigene materielle Sicherheit zu gewährleisten.

Die Sozialhilfe ist für die Bereitstellung der notwendigen Mittel zur Deckung der Mindestbedürfnisse bestimmt.

Die Ergänzungszulage ist zur Deckung jener Lebenskosten bestimmt, die über einen längeren Zeitraum entstehen (z. B. Wohnkosten) und nicht unter die Kosten der Deckung der Mindestbedürfnisse fallen.

Anspruch auf Anspruch auf Sterbegeld und Erstattung der Beisetzungskosten im Rahmen der Sozialhilfe haben Familienangehörige des Verstorbenen, die für das Begräbnis aufgekommen sind (Erstattung der Beisetzungskosten) bzw. aufgrund des Todes des Familienangehörigen finanzielle Unterstützung benötigen (Sterbegeld). Dieser Anspruch kann nur von einem Familienangehörigen des Verstorbenen geltend gemacht werden.

Voraussetzungen und Berechtigung

Allgemeine Voraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe und Ergänzungszulage ist ein fester Wohnsitz in der Republik Slowenien. Anspruch auf Sozialhilfe haben slowenische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die eine ständige Aufenthaltsgenehmigung besitzen - beide mit ständigem Wohnsitz in Slowenien. Anspruch auf Sozialhilfe haben auch Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sowie deren Familienangehörige mit ständigem oder temporärem Wohnsitz in Slowenien.

Anspruch auf Sozialhilfe haben:

  • Personen, die nicht in der Lage sind für ihren Unterhalt aufzukommen (z. B. durch Arbeit, Arbeitsrechte oder Versicherung);
  • Personen, die aus Gründen, die sie nicht beeinflussen können, nicht in der Lage sind, für sich und ihre Familie finanzielle Mittel in Höhe des Existenzminimums zu sichern.

Anspruch auf Ergänzungszulage haben:

  • Dauerarbeitslose oder Dauerarbeitsunfähige sowie arbeitslose Frauen ab 63 Jahren bzw. Männer ab 65 Jahren;
  • Personen, die Anspruch auf Sozialhilfe haben bzw. haben könnten;
  • Personen, deren Einkommen nicht den Zensus für die Ergänzungszulage überschreiten (620,18 EUR).

Anspruch auf Sterbegeld hat jener Familienangehörige der verstorbenen Person, der zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen Anspruch auf Sozialhilfe oder Ergänzungszulage hatte, oder dessen Einkommen den gesetzlichen Zensus nicht überschreitet.

Anspruch auf Erstattung der Beisetzungskosten hat jener Familienangehörige des Verstorbenen, der:

  • in Slowenien für das Begräbnis aufgekommen ist und
  • zum Zeitpunkt des Begräbnisses Anspruch auf Sozialhilfe oder Ergänzungszulage hatte, oder dessen Einkommen den gesetzlichen Zensus (617 EUR für ledige Personen oder 925 EUR für Familien) nicht überschreitet.

Anspruchsumfang

Sozialhilfe

Die Höhe der Sozialhilfe hängt von der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Familienmitglieder, dem Vermögen, den Ersparnissen, der Versorgungssicherheit sowie etwaigen Verschuldensgründen ab. Genaueres auf der Internetseite des MDDSZ.

Ergänzungszulage

Die Höhe der Ergänzungszulage wird aufgrund derselben Maßstäbe festgesetzt, die für die Feststellung des Anspruchs auf Sozialhilfe gelten, und darf das Mindesteinkommen einer Einzelperson oder Familie nicht übersteigen. Genaueres auf der Internetseite des MDDSZ.

Sterbegeld

Beim Sterbegelde handelt es sich um einen Pauschalbetrag in Höhe des Grundbetrags des Mindesteinkommens, der 421,89 EUR beträgt.

Erstattung der Beisetzungskosten

Die Höhe der Erstattung der Beisetzungskosten ist auf einen Umfang von maximal zwei Grundbeträgen des Mindesteinkommens festgesetzt, was momentan 843,78 EUR entspricht, darf jedoch die Höhe der tatsächlichen Beisetzungskosten nicht überschreiten.

Fachsprache übersetzt

Erforderliche Formulare

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links zählen Ihre Rechte auf. Sie stellen weder Seiten der Europäischen Kommission noch die Ansichten der Kommission dar:

Publikationen und Internetseiten der Kommission:

Wie mache ich meine Ansprüche geltend?

Ansprüche auf Bezüge zur Sicherung des Existenzminimums sind beim Zentrum für Sozialarbeit geltend zu machen, das für den Bereich örtlich zuständig ist, in dem der Anspruchsteller seinen Wohnsitz hat.

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