Beschäftigung, Soziales und Integration

Frankreich - Medizinische Versorgung

Dieses Kapitel informiert Sie über alle Aspekte, die wichtig sind, wenn Sie in Frankreich medizinische Versorgung in Anspruch nehmen möchten.

Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet und dort Sozialbeiträge entrichtet haben, können Ihre Beschäftigungsdauer und die von Ihnen gezahlten Beiträge bei der Berechnung Ihrer Ansprüche in Frankreich berücksichtigt werden.

Unter welchen Umständen habe ich Ansprüche?

Die Krankenkasse erbringt Sachleistungen (Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung) für die Versicherten und deren Anspruchsberechtigte.

Die Sachleistungen decken medizinische und paramedizinische Kosten sowie Kosten für Medikamente, Geräte und Krankenhausbehandlung.

Anrecht auf diese Leistungen können haben:

  • der Versicherte selbst;
  • dessen minderjährige Anspruchsberechtigten.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Das Anrecht auf diese Leistungen unterliegt folgenden Bedingungen:

  • entweder Ausübung einer beruflichen Tätigkeit;
  • oder der dauerhafte und regelmäßige Wohnsitz in Frankreich.

Worauf habe ich Anspruch, und wie kann ich diesen geltend machen?

Versorgung ohne Krankenhausbehandlung

Jeder Patient über 16 Jahre hat einen Hausarzt zu bestimmen, der den entsprechenden medizinischen Behandlungsrahmen festlegt und die Krankenakte koordiniert.

Alle vom Hausarzt vorgenommenen oder empfohlenen medizinischen Leistungen werden zum normalen Satz erstattet, zumal sich der Versicherte in einem koordinierten Behandlungsrahmen befindet.

Der Versicherte hat dabei prinzipiell einen gewissen Anteil der Ausgaben als Selbstbehalt zu tragen. Dieser Anteil ist höher, sofern der Patient nicht dem koordinierten Behandlungsrahmen unterliegt. Darüber hinaus ist für jeden Arztbesuch bzw. jegliche ärztlichen Maßnahmen sowie für Röntgen- und Laboruntersuchungen eine nicht erstattungsfähige Pauschalbeteiligung von 1 € zu entrichten.

Handelt es sich beim Hausarzt um einen Allgemeinmediziner, gilt für die Erstattung des Arztbesuchs:

Tarif für Arztbesuche

Erstattungsbasis

Erstattungssatz

Erstatteter Betrag (nach Abzug der Pauschalbeteiligung)

Allgemeinmediziner Sektor 1*

25,00 €

25,00 €

70 %

16,50 €

Allgemeinmediziner, der die kassenärztliche Vereinbarung abgeschlossen hat*

Honorare mit begrenzter Überschreitung

25,00 €

70 %

16,50 €

Allgemeinmediziner Sektor 2*

Freie Honorare

23,00 €

70 %

15,10 €

*Je nach Fachbereich des Arztes kann die Erstattung unterschiedlich ausfallen:

  • der Arzt des Sektors 1 hat die kassenärztliche Vereinbarung abgeschlossen und hält sich an die mit der Krankenkasse ausgehandelten Tarife;
  • der Kassenarzt, der sich an die kassenärztliche Vereinbarung „Optam“ (Option der kontrollierten Tarifpraxis) hält, berechnet leicht höhere Tarife. Durch die Unterzeichnung der Vereinbarung hat er sich verpflichtet, seine Honorare in Grenzen und stabil zu halten, um den Zugang seiner Patienten zur medizinischen Versorgung zu erleichtern;
  • Ärzte des Sektors 2 legen ihre Honorare nach freiem Ermessen fest.

Weitere Informationen zu den erstatteten Beträgen enthält die spezielle Seite der Website der Krankenkasse.

Arzneimittel

Arzneimittel werden nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben. Damit sie erstattet werden können, müssen sie auf der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel der Sozialversicherer aufgeführt sein.

Der Erstattungssatz für Arzneimittel richtet sich nach deren Nutzen:

  • 100 % bei allen Arzneimitteln, die als unabdinglich anerkannt und teuer sind;
  • 65 % bei sonstigen Arzneimitteln für wesentliche bzw. umfassende medizinische Behandlungen;
  • 30 % bei Arzneimitteln für bedingt erforderliche medizinische Behandlungen;
  • 15 % bei sonstigen Arzneimitteln für unwesentliche medizinische Behandlungen.

Versorgung mit Krankenhausbehandlung

Das Sozialversicherungssystem beteiligt sich an den Krankenhauskosten des Versicherten bzw. seiner Anspruchsberechtigten. Diese Kostenübernahme umfasst sämtliche vom Krankenhaus gewährten Leistungen, darunter:

  • Honorare für Ärzte und Chirurgen für alle während des Aufenthalts erbrachten Leistungen;
  • Arzneimittel;
  • Untersuchungen;
  • Behandlungen.

Erfolgt die Behandlung in einer öffentlichen oder einer privaten Klinik, die an die kassenärztliche Vereinbarung gebunden ist, werden die Krankenhauskosten zu 80 % übernommen.

In bestimmten Fällen beläuft sich die Kostenübernahme auf 100 % (für bestimmte Versicherte von Beginn an und ab dem 31. Tag des Krankenhausaufenthalts bzw. für alle). Außer bei Befreiung hat der Versicherte für jeden Krankenhaustag eine Tagespauschale von 20 € zu entrichten (15 € in psychiatrischen Einrichtungen).

Für Maßnahmen, die mit 120 € oder mehr abgerechnet werden, wird dem Patienten eine Gebühr von 24 € in Rechnung gestellt.

Bestimmte Einrichtungen können Honorarzuschläge verlangen, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Sämtliche zusätzlichen Kosten in Bezug auf den persönlichen Komfort (z. B. Belegung eines Einzelzimmers) werden nicht mehr übernommen.

Weitere Informationen zu Krankenhausbehandlungen enthält die Website der Krankenkasse.

Für Notfallbesuche ohne anschließenden Krankenhausaufenthalt fällt eine (um 8,49 € gesenkte oder in bestimmten Fällen vollständig ausgesetzte) pauschale Zuzahlung (Forfait Patient Urgences, FPU) von 19,61 € an.

Fachsprache übersetzt

  • Koordinierter Behandlungsrahmen: Der Versicherte wählt einen Hausarzt (Allgemein- oder Facharzt). Er wendet sich an diesen Arzt bei jedweden Beschwerden, der ihn bei Bedarf an einen Facharzt überweist oder seine Einweisung in ein Krankenhaus veranlasst. Der Versicherte, der keinen Hausarzt auswählt oder sich für eine Behandlung nicht zunächst an diesen wendet, verlässt den koordinierten Behandlungsrahmen und seine Behandlungskosten werden weniger gut erstattet. Die Auswahl eines Hausarztes ist bis zum 16. Lebensjahr nicht obligatorisch.
  • Selbstbehalt: Anteil des gesetzlichen Tarifs für Arztbesuche, der zulasten des Versicherten geht.

Kenntnis Ihrer Rechte

Die nachfolgenden Links enthalten Informationen zu Ihren Rechten. Die folgenden Sites sind unabhängig von der Europäischen Kommission und geben von daher nicht den Standpunkt der Kommission wieder:

Veröffentlichung der Kommission und Websites:

Wer ist zuständig?

Um mit der Krankenkasse online Kontakt aufzunehmen oder Informationen über die primäre Krankenkasse in Ihrer Nähe (CPAM) zu finden, besuchen Sie die entsprechende Seite der Website der Krankenkasse.

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen