Beschäftigung, Soziales und Integration

Österreich - Der gewöhnliche Aufenthalt

In diesem Kapitel erfahren Sie, was es mit dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ auf sich hat und wie dieser Ihren Anspruch auf Sozialleistungen beeinflusst.

Wo habe ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt?

Der „gewöhnliche Aufenthaltsort” einer Person ist gleichbedeutend mit dem Wohnort. Er liegt dann in Österreich, wenn sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in Österreich befindet. Die Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes ist bei der Beurteilung, ob bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, ebenso zu berücksichtigen wie Umstände persönlicher und beruflicher Natur. Dazu gehören:

  • die Art und spezifischen Merkmale jeglicher Tätigkeiten, die Sie ausüben, insbesondere der Ort, an dem Sie diese Tätigkeiten ausüben, die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer jedes Arbeitsvertrages,
  • Ihre familiären Verhältnisse und Bindungen,
  • die Ausübung nicht bezahlter und ehrenamtlicher Tätigkeiten,
  • falls Sie studieren, Ihre Einkommensquelle,
  • Ihre Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
  • der Staat, in dem Sie steuerpflichtig sind.

Kann nach diesen Kriterien keine eindeutige Entscheidung getroffen werden, so ist zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts Ihr Wille ausschlaggebend, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die Sie zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben.

Der Begriff „gewöhnlich“ umfasst immer eine gewisse Dauer. Die Absicht, einen bleibenden Aufenthalt zu begründen, ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Wenn Sie sich in Österreich behördlich gemeldet haben, bedeutet dies nicht automatisch, dass sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt für den Anspruch auf Sozialleistungen in Österreich befindet. Eine Prüfung nach den oben genannten Kriterien kann ergeben, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat liegt.

Es ist grundsätzlich möglich, dass Sie lange Zeit in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und sich dort aufhalten und Sie dennoch den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen und damit Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Auch umgekehrte Fälle sind denkbar.

Der Anspruch auf eine Reihe von Sozialleistungen stellt nach österreichischem Recht auf den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich ab. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts diese Wohnsitzerfordernisse ungültig sein können.

Zu den Sozialleistungen, die an den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich anknüpfen, zählen beispielsweise:

  • Arbeitslosengeld
  • Pflegegeld
  • Familienbeihilfe
  • Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung und andere sozialhilfeähnliche Leistungen, wie z.B. Ausgleichszulage, besteht auch im Anwendungsbereich des Unionsrechts nur bei gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.

Ihre Rechte kennen

Veröffentlichungen der EU-Kommission:

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen