Informationen zu den Daten
Hinweis für Benutzer:innen
Die Datenerhebung wurde in den EU-Ländern gemäß ihrem nationalen Zeitplan zwischen September 2020 und März 2024 durchgeführt.
Eurostat koordinierte die Datenerhebung in 18 EU-Ländern (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien und Spanien), wo die Erhebung von den nationalen Statistikbehörden durchgeführt wurde. Italien stellte auf der Grundlage seiner nationalen Erhebung vergleichbare Daten für die wichtigsten Indikatoren zur Verfügung. Für acht EU-Länder (Deutschland, Irland, Luxemburg, Rumänien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) koordinierten die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) die Datenerhebung, die von privaten Unternehmen gemäß den Leitlinien für die EU-GBV-Erhebung durchgeführt wurde.
Die Ergebnisse der EU-GBV-Erhebungswelle 2021, die in der Verantwortung von Eurostat lagen, wurden zwischen November 2022 und Juni 2024 zusammen mit einem statistischen Bericht über die ersten Ergebnisse der Erhebung veröffentlicht. Eine Freigabe der EU-weiten Daten durch Eurostat, FRA und EIGE, einschließlich einer gemeinsamen Veröffentlichung, erfolgte am 25. November 2024.
Wichtigste Konzepte und Definitionen
Ziel der Erhebung ist es, geschlechtsspezifische Gewalt gemäß der Definition der Istanbul-Konvention (EN) zu messen. Um die Daten gemäß dieser Definition zu erheben, konzentriert sich die Erhebung auf die verschiedenen Arten der erlebten Gewalt und die Beziehung zwischen Opfer und Täter. Die Erhebung umfasst also neben der geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Frauen auch andere Formen der Gewalt zwischen Menschen.
Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen wird definiert als „Gewalt, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft“ (Istanbul-Konvention, Artikel 3 d).
Häusliche Gewalt wird definiert als „jede Form körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder der häuslichen Gemeinschaft oder zwischen ehemaligen oder derzeitigen Ehegatten oder Partnern ausgeübt wird, unabhängig davon, ob der Täter mit dem Opfer denselben Wohnsitz teilt oder geteilt hat" (Istanbul-Konvention, Artikel 3 d).
Interpersonelle Gewalt bezieht sich laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf Gewalt zwischen Einzelpersonen. Man kann es unterteilen in Gewalt in der Familie bzw. in der Partnerschaft und Gewalt in der Gemeinschaft.
Wie oben dargelegt, folgen die Konzepte der Gewaltarten der Istanbul-Konvention. Bestimmte, von der Konvention abgedeckte Themen sind jedoch in der EU-GBV nicht enthalten. Beispiele sind Zwangsehen, weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation und sogenannte Ehrenverbrechen.
Außerdem sind einige Gewaltarten nur teilweise abgedeckt. So umfasst psychische Gewalt zum Beispiel nur Erfahrungen mit Intimpartnern, während sexuelle Belästigung nur Erfahrungen am Arbeitsplatz abdeckt.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung wird definiert als „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, geäußert in verbaler, nicht verbaler oder physischer Form und mit dem Zweck bzw. der Folge, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“ (Istanbul-Konvention, Artikel 40).
In der EU-Richtlinie wird sexuelle Belästigung definiert als „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, geäußert in verbaler, nicht verbaler oder physischer Form und mit dem Zweck bzw. der Folge, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“ (EU-Richtlinie 2006/54 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, Artikel 2, 1 (d)).
In der Erhebung werden als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz die folgenden unerwünschten Verhaltensweisen mit sexuellen Konnotationen verstanden, die in einem beruflichen Umfeld auftreten:
- unangemessenes Anstarren oder Angrinsen; Zeigen von eindeutigen Bildern oder Videos
- unanständige sexuelle Witze oder beleidigende Bemerkungen über den Körper oder das Privatleben einer Person
- unangemessene Einladungen zu einer Verabredung oder Angebote zu sexuellen Aktivitäten jeglicher Art
- unaufgeforderter körperlicher Kontakt
- unangemessene Annäherungsversuche auf Webseiten sozialer Netzwerke oder sexuell eindeutige E-Mails oder Textnachrichten
- Androhung unangenehmer Konsequenzen bei Ablehnung von sexuellen Vorschläge oder Annäherungsversuchen
- jedes andere ähnliche Verhalten mit sexuellem Bezug am Arbeitsplatz oder in einem beruflichen Umfeld, das die betroffene Person beleidigt, gedemütigt oder eingeschüchtert hat.
Psychische Gewalt in intimen Partnerschaften
Psychische Gewalt wird definiert als „vorsätzliches Verhalten, das die psychische Integrität einer Person durch Zwang oder Drohungen ernsthaft beeinträchtigt“ (Istanbul-Konvention, Artikel 33).
In der Erhebung wird psychische Gewalt nur in intimen Partnerbeziehungen beobachtet und umfasst eine Reihe von Verhaltensweisen, unter anderem emotionaler Missbrauch und kontrollierendes Verhalten. Die Palette der erfassten Verhaltensweisen wurde um das Konzept des „wirtschaftlichen Schadens“ erweitert, der mit psychischer Gewalt verbunden sein könnte. Diese Art der Gewalt umfasst folgende Arten von Verhaltensweisen eines Intimpartners / einer Intimpartnerin gegenüber der betroffenen Person:
- Herabwürdigung und Demütigung
- der betroffenen Person verbieten, Freunde oder Familie zu sehen oder Hobbys oder anderen Aktivitäten nachzugehen
- die betroffene Person über GPS, Telefon oder in sozialen Netzwerken verfolgen
- der betroffenen Person verbieten, das Haus ohne Erlaubnis zu verlassen oder sie einsperren
- die betroffene Person ständig beschuldigen, untreu zu sein, oder wütend werden, wenn die betroffene Person mit einer anderen Person spricht
- Arbeitsverbot für die betroffene Person
- die Finanzen der gesamten Familie und die persönlichen Ausgaben der betroffenen Person kontrollieren
- den Personalausweis/Reisepass der betroffenen Person zur Kontrolle der betroffenen Person einbehalten oder wegnehmen
- Die betroffene Person anschreien und Gegenstände zertrümmern oder ein bestimmtes Verhalten mit dem Ziel, die betroffene Person zu erschrecken oder einzuschüchtern
- drohen, den Kindern oder anderen, der betroffenen Person nahe stehenden Personen, etwas anzutun
- Der betroffenen Person drohen, ihre Kinder wegzunehmen oder ihr das Sorgerecht für ihre Kinder zu verweigern
- drohen, sich selbst etwas anzutun, wenn man von der betroffenen Person verlassen wird.
Körperliche Gewalt durch beliebige Täter:innen
Körperliche Gewalt wird definiert als „vorsätzliches Begehen von körperlichen Gewaltakten gegen eine andere Person“ (Istanbul-Konvention, Artikel 35). Im erläuternden Bericht zur Konvention wird klargestellt, dass sich der Begriff „körperliche Gewalt“ auf "Körperverletzungen infolge der Anwendung unmittelbarer und rechtswidriger körperlicher Gewalt" bezieht (Absatz 188).
Körperliche Gewalt im Sinne der EU-GBV umfasst auch auf eine Reihe von gewalttätigen Verhaltensweisen oder Handlungen, die Schaden und Angst verursachen, wie z. B:
- Androhen, der betroffenen Person zu schaden
- die betroffene Person schubsen oder stoßen, an den Haaren ziehen, schlagen oder etwas nach ihr werfen
- die betroffene Person schlagen oder mit einem Gegenstand schlagen
- treten
- verbrennen (mit Feuer oder Säure oder auf andere Art und Weise)
- versuchen, die betroffene Person zu erwürgen oder zu strangulieren
- drohen, ein Messer, eine Pistole, Säure oder Ähnliches anzuwenden zuvor Genanntes tatsächlich anwenden
- in anderer Weise Gewalt gegen die betroffene Person anwenden mit dem Ziel, sie zu verletzen.
Sexuelle Gewalt durch beliebige Täter:innen
Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, wird definiert als „(a) die nicht einvernehmliche vaginale, anale oder orale Penetration des Körpers einer anderen Person mit irgendeinem Körperteil oder Gegenstand; (b) die Vornahme anderer nicht einvernehmlicher sexueller Handlungen mit einer Person; (c) die Veranlassung einer anderen Person zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit einer dritten Person“. Außerdem wird erläutert, dass „die Einwilligung freiwillig und aufgrund des freien Willens der betroffenen Person unter Berücksichtigung der Begleitumstände erfolgen muss“ (Istanbul-Konvention, Artikel 36).
In der Erhebung umfasst diese Art von Gewalt:
- ungewollten Geschlechtsverkehr durch Zwang oder körperliche Gewalt oder durch Ausnutzung einer Situation, in der die betroffene Person nicht in der Lage ist, den Geschlechtsverkehr abzulehnen, weil sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht
- ungewollten Geschlechtsverkehr, den die befragte Person aus Angst nicht ablehnen kann
- Fälle, in denen die betroffene Person zu ungewolltem Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person oder mehreren Personen gezwungen wird
- Versuche, eine der oben genannten Taten vorzunehmen, oder andere ungewollte sexuelle Handlungen, die die betroffene Person als erniedrigend oder demütigend empfindet,
- ungewollte sexuelle Berührungen durch Nicht-Partner im Erwachsenenalter.
Gewalterlebnisse in der Kindheit
Die Definition von „Frauen“ umfasst auch Mädchen unter 18 Jahren (Istanbul-Konvention, Artikel 3 f).
In der Erhebung bedeutet in der Kindheit erlebte Gewalt:
- psychische Gewalt durch die Eltern, z. B. verbale Herabsetzung oder Demütigung eines Kindes
- schwere körperliche Gewalt durch die Eltern, z. B. absichtliches Schlagen, Treten, Schlagen mit einem Gegenstand wie einem Stock oder einem Gürtel, Verbrennen oder Erstechen
- sexuelle Gewalt vor dem 15. Lebensjahr, ausgeübt von einer beliebigen Person, z. B. sich vor einer anderen Person nackt zeigen, ungewollte sexuelle Berührungen oder Geschlechtsverkehr.
Stalking
Stalking wird definiert als „die vorsätzliche, auf eine andere Person gerichtete wiederholte Ausübung eines bedrohlichen Verhaltens, das dieser Person Angst um ihre Sicherheit macht“ (Istanbul-Konvention, Artikel 34).
In der Erhebung umfasst der Begriff Stalking eine Reihe von beleidigenden oder bedrohlichen Verhaltensweisen oder Handlungen, die sich im Laufe des Lebens der betroffenen Person wiederholen. Diese Art der Gewalt umfasst alle Arten von Verhaltensweisen und Handlungen, die von einer Person ausgeführt werden, zum Beispiel
- Versenden ungewollter Nachrichten, darunter Nachrichten in sozialen Medien, E-Mails und Briefen, oder Geschenke
- obszöne, bedrohliche, belästigende oder stille Telefonanrufe
- hartnäckige Versuche, mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen, Warten oder Herumlungern vor der Wohnung, der Schule oder dem Arbeitsplatz der betroffenen Person
- die betroffene Person verfolgen oder bespitzeln
- Gegenstände (Auto, Motorrad, Briefkasten usw.) der betroffenen Person oder von der betroffenen Person nahestehenden Personen absichtlich beschädigen, oder Tiere verletzen, die der betroffenen Person gehören
- beleidigende oder unangenehme Kommentare über die betroffene Person in der Öffentlichkeit, auch Kommentare in sozialen Netzwerken
- Fotos, Videos oder sehr persönliche Informationen über die betroffene Person veröffentlichen.
Die Beziehung zwischen Opfer und Täter ist ein weiterer Faktor, der bei den oben erläuterten Konzepten der geschlechtsspezifischen und häuslichen Gewalt berücksichtigt werden muss.
Intimpartner sind Personen, mit denen ein Opfer eine intime Beziehung hat oder hatte:
- derzeitige oder frühere Lebenspartner:innen
- Partner:innen in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder Mitbewohner:innen
- Menschen, die in einer informellen Beziehung leben oder miteinander ausgehen
- Menschen, deren Ehe aufgelöst oder als ungültig erklärt wurde
- Personen, die sich formell oder informell verlobt haben, um zu heiraten oder eine Lebenspartnerschaft einzugehen
Nicht-Partner sind alle anderen Täter:innen, mit denen ein Opfer keine intime Beziehung hat bzw. nie hatte. In der Erhebung wird nach dem Geschlecht des Täters bzw. der Täterin für jeden Tätertyp gefragt, und die Beziehung zwischen Opfer und Täter(in) wird nach den folgenden Tätertypen klassifiziert:
- verwandt: Bei Gewalt in der Kindheit wird dieser Typ wie folgt unterteilt: Vater oder Vaterfigur, Mutter oder Mutterfigur, Bruder oder Halbbruder, Schwester oder Halbschwester und andere Verwandte
- befreundet
- aus dem beruflichen Umfeld: in Fällen, in denen erwachsene Opfer betroffen sind, wird diese Kategorie wie folgt unterteilt: Vorgesetzte, Chef(in), Professor(in), Lehrer(in); Person mit Autorität oder privilegiertem Status: Armee- oder Polizeibeamte(r), religiöse(r) Führer(in), Arzt/Ärztin
- jede andere Person, die dem Opfer bekannt ist: Kollege/Kollegin, Nachbar(in), Familienfreund(in), Bekannte(r)
- fremde Person
Der Begriff „häuslicher Täter“, wie er in der Erhebung verwendet wird, beinhaltet Familienangehörige und andere Personen, die zum Zeitpunkt eines oder mehrerer Gewaltereignisse mit dem Opfer zusammen in einem Haushalt gelebt haben. Dabei sind auch Intimpartner als Täter enthalten.
Die in dieser Umfrage erfassten Taten sind bestimmte, von der betroffenen Person möglicherweise erlebten Verhaltensweisen. Sie werden durch die im Fragebogen gestellten Screening-Fragen erfasst. Ein Beispiel sind unangemessene Blicke oder anzügliches Grinsen am Arbeitsplatz, sodass die betroffene Person sich unwohl fühlte (eine Verhaltensweise = eine Tat).
Diese Verhaltensweise könnte:
- sich einmal oder öfter ereignet haben
- als isolierte Verhaltensweise oder als eine der Taten während eines Gewaltvorfalls aufgetreten sein
- von einer oder mehreren Personen bei derselben Gelegenheit oder bei verschiedenen Gelegenheiten gezeigt worden sein
Ein Vorfall ist eine einzelne Gewaltsituation, in der die betroffene Person eine oder mehrere verschiedene Gewalttaten erlebt haben kann. Wenn, zum Beispiel, eine Person auf der Straße vergewaltigt und geschlagen wurde, handelt es sich um einen einzelnen Vorfall, die aus zwei Taten besteht. Die folgenden Beispiele zeigen den Unterschied zwischen den beiden Konzepten:
- Eine Frau wurde in den letzten fünf Jahren von derselben Person zu unterschiedlichen Zeitpunkten bedrängt = eine Tat, mehrere Vorfälle unter Beteiligung derselben Person.
- Eine Frau wurde letztes Jahr einmal von ihrem Partner und einmal von einem Fremden geschubst: eine Art von gewalttätigem Verhalten = eine Tat, zwei Vorfälle mit verschiedenen Personen.
- Eine Frau wurde bei einem gewalttätigen Vorfall von ihrem Partner gestoßen = ein Vorfall, eine Tat.
- Eine Frau wurde bei einem gewalttätigen Vorfall gestoßen = ein Vorfall, zwei Taten.
Neben dem Begriff „Vorfall“ finden sich in der Literatur auch andere Begriffe wie „Ereignis“ oder „Vorkommnis“.
Wiederholte Gewalt (Serie von Vorfällen) bezieht sich auf ähnliche Gewaltvorfälle, die von derselben Person / denselben Personen wiederholt werden und bei denen ähnliche Taten unter denselben Umständen mehr als einmal begangen werden. Zum Beispiel könnte eine Frau über einen Zeitraum von drei Jahren in mehreren Vorfällen von ihrem Partner geschlagen werden.
Mit der Erhebung sollten sowohl das derzeitige Ausmaß von Gewalt als auch die lebenslangen Gewalterlebnissen untersucht werden. Sollte die Erhebung wiederholt werden, könnten die jüngsten Daten und die Daten über kürzere Zeiträume (die letzten 12 Monate und die letzten 5 Jahre) verglichen werden. So könnte dieses Phänomen in einer Art und Weise überwacht werden, wie es mit Indikatoren für die Lebenszeitprävalenz nicht möglich wäre. Obwohl die Daten des letzten Jahres am besten als Indikator für die Überwachung geeignet wären, ist eine Vergleichbarkeit nur möglich, wenn die Zahl der Beobachtungen eine signifikante Größe erreicht.
Im Erwachsenenalter erlebte Gewalt umfasst Gewalt, die von einem Nicht-Partner ab dem 15. Lebensjahr ausgeübt wurde, sowie Gewalt durch Intimpartner während des gesamten Lebens einer Person. Die Referenzzeit für erlebte Gewalt wird unterteilt in:
- Letzte 12 Monate
- Vor 1 bis 5 Jahren
- vor mehr als 5 Jahren
Daten über die Erlebnisse des letzten Jahres und der letzten fünf Jahre können Aufschluss über das Ausmaß und die Art der derzeitigen Gewalt geben und eine Schätzung der Zahl der Personen ermöglichen, die möglicherweise Hilfe benötigen. Die Erlebnisse während der gesamten Lebenszeit geben dagegen Aufschluss über die Gesamtzahl der Menschen, die jemals von solchen Formen der Gewalt betroffen waren.