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Gilt ab dem 1. Juli 2024.

Einführung

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken und dem Grundsatz 6 (Unparteilichkeit und Objektivität) des Verhaltenskodex für europäische Statistiken entwickelt, erstellt und verbreitet Eurostat zusammen mit seinen Partnern – den nationalen statistischen Stellen der EU-Mitgliedstaaten und der EFTA-Länder – europäische Statistiken in objektiver, professionell unabhängiger und transparenter Weise, wobei alle Nutzerinnen und Nutzer gleich behandelt werden.

In diesem Protokoll werden die von Eurostat zur Einhaltung von Grundsatz 6 „Unparteilichkeit und Objektivität“ des Verhaltenskodex für europäische Statistiken ausgestalteten Modalitäten beschrieben. In dem Grundsatz heißt es: „Alle Nutzerinnen und Nutzer haben gleichzeitigen und gleichberechtigten Zugang zu statistischen Daten. Jeglicher bevorzugter Vorabzugang externer Nutzerinnen und Nutzer ist beschränkt, stichhaltig begründet, kontrolliert und wird öffentlich bekannt gegeben. Im Fall eines Verstoßes werden die Modalitäten des Vorabzugangs so überarbeitet, dass die Unparteilichkeit gewährleistet ist.“ „Bevorzugter Vorabzugang“ bezeichnet die Praxis, europäische amtliche Statistiken in ihrer endgültigen Form sowie etwaige diesen beigefügte schriftliche Stellungnahmen wie Pressemitteilungen einer berechtigten Person noch vor der Veröffentlichung zugänglich zu machen.

Allgemeine Grundsätze und Kriterien für die Gewährung eines bevorzugten Vorabzugangs

Eurostat verbreitet Aggregate für die EU und das Euro-Währungsgebiet sowie von den nationalen statistischen Stellen in den EU- und EFTA-Ländern erstellte Statistiken. In diesem Kontext betreffen die für den bevorzugten Vorabzugang geltenden Modalitäten spezifisch und ausschließlich die erste Veröffentlichung von Daten und nicht – beispielsweise von den nationalen statistischen Ämtern – bereits veröffentlichte Daten.

Für Entscheidungen über die Gewährung des bevorzugten Vorabzugangs sind die nachstehenden allgemeinen Grundsätze maßgeblich:

  • Beschränkung des bevorzugten Vorabzugangs auf möglichst wenige Empfänger,
  • stichhaltige Begründung auf der Grundlage einer Reihe öffentlich zugänglicher Kriterien,
  • Überwachung, Kontrolle und öffentliche Bekanntgabe des bevorzugten Vorabzugangs,
  • Gewährleistung eines sicheren IT-Zugangs zu den vorab zugänglich gemachten Statistiken während der Sperrfrist,
  • strengere Regelung des bevorzugten Vorabzugangs im Fall von marktsensiblen Statistiken wie den Schnellschätzungen der Inflation (HVPI) und des Bruttoinlandsprodukts (BIP),
  • Veröffentlichung der ersten Eurostat-Daten um 11 Uhr MEZ.

Der bevorzugte Vorabzugang wird auf der Grundlage folgender Kriterien gewährt:

  • Die Mitglieder der Kommission und des EZB-Direktoriums sollen sich auf die Beantwortung von Medienanfragen vorbereiten können, die zu den Politikbereichen, für die sie zuständig sind, kurzfristig gestellt werden;
  • die betreffenden Nachrichtenagenturen sollen ihre eigenen Pressemitteilungen abfassen und in die von ihnen abgedeckten Sprachen übersetzen können;
  • die nationalen statistischen Ämter in den EU- und EFTA-Ländern sollen ihre eigenen Pressemitteilungen abfassen und in die von ihnen abgedeckten Sprachen übersetzen können.

Der bevorzugte Vorabzugang wird für eine begrenzte Zahl von Indikatoren in Statistikbereichen gewährt, die bei ihrer Veröffentlichung möglicherweise eine Reaktion oder ein Tätigwerden erfordern, sowie für Statistiken, bei denen generell davon auszugehen wäre, dass die Organe, die Zugang erhalten, in den Medien dazu Stellung nehmen oder Fragen von Medien kurz nach der Veröffentlichung beantworten müssen (Anhang 1).

Dauer des Zugangs

Nachrichtenagenturen, die eine Vereinbarung mit Eurostat unterzeichnet haben, erhalten während der Sperrfrist eine Stunde vor der offiziellen Veröffentlichung Zugang zu den erstmals veröffentlichten Euro-Indikatoren. Dies gilt nicht für die Schnellschätzungen des HVPI und des BIP, die 30 Minuten vor der Veröffentlichung durch Eurostat zugänglich gemacht werden.

Bei der Europäischen Kommission erhalten nach 16 Uhr MEZ am Arbeitstag vor der Veröffentlichung die nachstehend aufgeführten Personen bevorzugten Vorabzugang zu den ersten Veröffentlichungen von Eurostat (u. a. zu Euroindikatoren), nicht aber zu Schnellschätzungen des HVPI und des BIP, die am Tag der Veröffentlichung um 10 Uhr MEZ zugänglich gemacht werden, damit sich die Kommissionsmitglieder auf die Beantwortung kurzfristiger Medienanfragen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorbereiten können:
e Commissioners to prepare answers to immediate media requests at the time of release:

  • Koordinator(in) der Aktivitäten der Präsidentin bzw. des Präsidenten in den Medien und in den sozialen Medien,
  • Sprecher(in) von Eurostat,
  • Kommunikationsberater(in) des für Eurostat zuständigen Kommissionsmitglieds,
  • Mitglied des Kabinetts des für Eurostat zuständigen Kommissionsmitglieds,
  • Leiter(in) des Referats „Kommunikation“ der Generaldirektion, in deren Zuständigkeit der Politikbereich fällt, für den Daten veröffentlicht wurden (Anhang 1),
  • Leiter(in) des für Prognosen und Wirtschaftslage zuständigen Referats der GD ECFIN und Leiter(in) des Referats „Makroökonomik des Euroraums, Geldpolitik und Euro-Konvergenz“ der GD ECFIN für den jeweils relevanten Politikbereich (Anhang 1).

Die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank erhalten ebenfalls einen bevorzugten Vorabzugang (u. a. zu Euro-Indikatoren), damit sie ihre Aufgaben gemäß dem Vertrag wahrnehmen und auf etwaige Fragen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung umfassend antworten können. Vorabzugang wird am Arbeitstag vor der Veröffentlichung nach 16 Uhr MEZ gewährt. Eine Ausnahme bilden die Schnellschätzungen des HVPI und des BIP, die am Tag der Veröffentlichung um 10 Uhr MEZ zugänglich gemacht werden.

Am Tag der Veröffentlichung erhalten um 10 Uhr MEZ auch die Leiter(innen) der für Kommunikation zuständigen Referate der nationalen statistischen Ämter des Europäischen Statistischen Systems bevorzugten Vorabzugang zu den ersten Veröffentlichungen von Eurostat (u. a. zu Euroindikatoren).

Zugangsbedingungen

Über den bevorzugten Vorabzugang ist eine Vereinbarung zu unterzeichnen, in der der Umgang mit den Daten, auf die vor der amtlichen Veröffentlichung zugegriffen wird, geregelt ist. Gemäß den Vereinbarungen müssen jene Institutionen und Personen, denen bevorzugter Vorabzugang zu den erstmals veröffentlichten statistischen Daten von Eurostat gewährt wird, die Statistiken vor ihrer Veröffentlichung vor einem Zugriff schützen sowie die Sperrfrist bzw. bestimmte Bedingungen für den Zugang zu den Daten einhalten. Sie sollten die Statistiken oder Teile einer Veröffentlichung, in der diese Statistiken enthalten sind, weder offenlegen noch Hinweise auf aus den Statistiken erschließbare Trends oder Größenordnungen geben. Der bevorzugte Vorabzugang sollte nicht dafür genutzt werden, einen persönlichen Vorteil zu erzielen oder Maßnahmen zur Erlangung eines politischen Vorteils zu ergreifen.

Überwachung von Vereinbarungen und Verstoß gegen Bedingungen

Die Einhaltung der Sperrfrist wird von Eurostat überwacht. Eurostat sollte über jeden Verstoß so rasch wie möglich informiert werden.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Sperrfrist ergreift Eurostat unter Einbeziehung der betreffenden Organisation geeignete Maßnahmen, zu denen auch eine Überprüfung der Modalitäten des bevorzugten Vorabzugangs gehört. 

Anhang 1: Den Generaldirektionen der Kommission gewährter bevorzugter Vorabzugang

Generaldirektion (GD) Statistikbereich, für den bevorzugter Vorabzugang gewährt wird
EMPL Arbeitsmarktstatistik, Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen
ECFIN Bruttoinlandsprodukt und Beschäftigung, Inflation (HVPI), Statistik des Sektors Staat
AGRI Landwirtschaftliche Gesamtrechnung
REGIO Statistik des regionalen Bruttoinlandsprodukts
CLIMA Treibhausgasemissionen, CO2-Emissionen (frühe Schätzungen)
ENER Energie