Klärung:
Der jüngste Aktualisierungsvorschlag klärt die Rechte
von nichterwerbstätigen Bürgern, die ins Ausland gehen, und
die Vorschriften über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
Als Voraussetzung für den freien Personenverkehr
wurde 1958 die grenzüberschreitende Koordinierung der
Sozialversicherungssysteme eingeführt (Verordnungen 3/1958
und 4/1958) – zehn Jahre bevor das erste europäische Gesetz über
den freien Personenverkehr in Kraft trat (siehe Seite 16).
Und in der Tat müssen Menschen, wenn sie wirklich in der Lage sein
möchten, sich frei zwischen den EU-Mitgliedstaaten und denen des
Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen
und die Schweiz) zu bewegen – sei es, um in Urlaub zu fahren, zu
studieren, vorübergehend dort zu arbeiten oder sich dauerhaft dort
niederzulassen –, ununterbrochenen sozialversichert sein.
Die EU-Vorschriften sollen daher Brücken zwischen
den
nationalen
Sozialversicherungssystemen
bauen,
damit diese bei der Bereitstellung der gesamten Palette
von
Sozialversicherungsleistungen
für
mobile
Bürger
zusammenarbeiten können: Krankengeld, Leistungen bei
Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,
Altersrenten, Vorruhestandsleistungen und Invalidenrenten,
Hinterbliebenenleistungen und Sterbegeld, Arbeitslosengeld,
Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten.
Fortlaufende Überarbeitung
Seit 1958 wurden diese Vorschriften regelmäßig aktualisiert; die
jüngste Überarbeitung wurde von der Europäischen Kommission
im Dezember 2016 auf den Weg gebracht. Um der Verpflichtung
zur Förderung der „Mobilität unter fairen Bedingungen“, die
sich die Kommission Juncker auf die Fahnen geschrieben hat,
nachzukommen, sieht der Vorschlag von 2016 eine Erleichterung
der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, den Schutz ihrer Rechte und die
Festlegung eindeutigerer Verfahren, um gegen potentiell unlautere
Verfahren oder Missbräuche vorgehen zu können, vor.
Sie klärt die Rechte nichterwerbstätiger Bürger (die weder
erwerbstätig noch aktiv auf Arbeitssuche sind), die sich ins
Ausland begeben, sowie die Vorschriften, die für Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit in grenzüberschreitenden Fällen gelten (siehe
Sozial Agenda
Nr.°48).
Darüber hinaus werden darin die Vorschriften für den Anspruch
auf Arbeitslosengeld in einer Situation mit grenzüberschreitenden
Bezügen aktualisiert. Auch bietet sie nationalen Behörden bessere
Instrumente zur Überprüfung des Sozialversicherungsstatus
entsandter Arbeitnehmer (die von ihrem Arbeitgeber zur Arbeit in
ein anderes EU-Land entsandt werden).
Zum Zeitpunkt der Drucklegung hatte dieser Vorschlag bereits
ein gutes Stück Weg im Entscheidungsfindungsprozess der EU
zurückgelegt.
Umstieg auf digitale Technologien
Allerdings spielen auch praktische Regelungen bei der
Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden eine große Rolle,
insbesondere ausgefeilte technische Lösungen.
60 Jahre Freizügigkeit und
soziale
Absicherung
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THEMA
SPEZIAL
2018 wird sich auch die Einführung der EU-Gesetzgebung zur
grenzüberschreitenden Koordinierung der sozialen Sicherheit zum
60. Mal jähren
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SOZ I A L
AG E NDA
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