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Klärung:

Der jüngste Aktualisierungsvorschlag klärt die Rechte

von nichterwerbstätigen Bürgern, die ins Ausland gehen, und

die Vorschriften über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.

Als Voraussetzung für den freien Personenverkehr

wurde 1958 die grenzüberschreitende Koordinierung der

Sozialversicherungssysteme eingeführt (Verordnungen 3/1958

und 4/1958) – zehn Jahre bevor das erste europäische Gesetz über

den freien Personenverkehr in Kraft trat (siehe Seite 16).

Und in der Tat müssen Menschen, wenn sie wirklich in der Lage sein

möchten, sich frei zwischen den EU-Mitgliedstaaten und denen des

Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen

und die Schweiz) zu bewegen – sei es, um in Urlaub zu fahren, zu

studieren, vorübergehend dort zu arbeiten oder sich dauerhaft dort

niederzulassen –, ununterbrochenen sozialversichert sein.

Die EU-Vorschriften sollen daher Brücken zwischen

den

nationalen

Sozialversicherungssystemen

bauen,

damit diese bei der Bereitstellung der gesamten Palette

von

Sozialversicherungsleistungen

für

mobile

Bürger

zusammenarbeiten können: Krankengeld, Leistungen bei

Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft,

Altersrenten, Vorruhestandsleistungen und Invalidenrenten,

Hinterbliebenenleistungen und Sterbegeld, Arbeitslosengeld,

Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten.

Fortlaufende Überarbeitung

Seit 1958 wurden diese Vorschriften regelmäßig aktualisiert; die

jüngste Überarbeitung wurde von der Europäischen Kommission

im Dezember 2016 auf den Weg gebracht. Um der Verpflichtung

zur Förderung der „Mobilität unter fairen Bedingungen“, die

sich die Kommission Juncker auf die Fahnen geschrieben hat,

nachzukommen, sieht der Vorschlag von 2016 eine Erleichterung

der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, den Schutz ihrer Rechte und die

Festlegung eindeutigerer Verfahren, um gegen potentiell unlautere

Verfahren oder Missbräuche vorgehen zu können, vor.

Sie klärt die Rechte nichterwerbstätiger Bürger (die weder

erwerbstätig noch aktiv auf Arbeitssuche sind), die sich ins

Ausland begeben, sowie die Vorschriften, die für Leistungen bei

Pflegebedürftigkeit in grenzüberschreitenden Fällen gelten (siehe

Sozial Agenda

Nr.°48).

Darüber hinaus werden darin die Vorschriften für den Anspruch

auf Arbeitslosengeld in einer Situation mit grenzüberschreitenden

Bezügen aktualisiert. Auch bietet sie nationalen Behörden bessere

Instrumente zur Überprüfung des Sozialversicherungsstatus

entsandter Arbeitnehmer (die von ihrem Arbeitgeber zur Arbeit in

ein anderes EU-Land entsandt werden).

Zum Zeitpunkt der Drucklegung hatte dieser Vorschlag bereits

ein gutes Stück Weg im Entscheidungsfindungsprozess der EU

zurückgelegt.

Umstieg auf digitale Technologien

Allerdings spielen auch praktische Regelungen bei der

Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden eine große Rolle,

insbesondere ausgefeilte technische Lösungen.

60 Jahre Freizügigkeit und

soziale

Absicherung

© Belga Image

THEMA

SPEZIAL

2018 wird sich auch die Einführung der EU-Gesetzgebung zur

grenzüberschreitenden Koordinierung der sozialen Sicherheit zum

60. Mal jähren

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