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Laufende Arbeiten:

Die EU-Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurden erstmals 1968 verabschiedet, als

sich das Hauptquartier der Europäischen Kommission gerade im Bau befand.

Am 1. Juli 1968 vollendeten die sechs Gründungsstaaten der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) die Zollunion,

eineinhalb Jahre vor der in den Römischen Verträgen von 1958

vereinbarten Frist.

Am 15. Oktober 1968 verabschiedeten sie eine Verordnung

(unmittelbar anwendbares EU-Recht) über die „Freizügigkeit der

Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft“ und setzten damit

Artikel 48 der Römischen Verträge (nun Artikel 45 des Vertrags

über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vollständig um –

sie bilden die Grundlage der Rechtsvorschriften der Europäischen

Union über die Freizügigkeit, wie wir sie heute kennen. Damit

wurde mit den Beschränkungen Schluss gemacht, die die EWG-

Länder während einer zehnjährigen Übergangsfrist gemäß den

Römischen Verträgen aufrechterhalten durften.

In der Verordnung von 1968 wurde an alles gedacht: die

Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien als ein

Grundrecht, das Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern und

Grenzarbeitnehmern zusteht; das Verbot der Diskriminierung aus

Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung,

Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen; direkte

Zusammenarbeit zwischen den zentralen Arbeitsverwaltungen

sowie zwischen den regionalen Arbeitsvermittlungsstellen der

Mitgliedstaaten; Information der Wanderarbeitskräfte über die

Lebens- und Arbeitsbedingungen in dem Land, in das sie gehen

möchten; Zugang zu beruflicher Bildung usw.

Seitdem ging es darum, all diesen Rechten Wirkung zu verleihen

und Schwierigkeiten bei der Umsetzung aus dem Weg zu räumen,

allerlei praktische Hindernisse zu überwinden, das Bewusstsein der

Arbeitnehmer für ihre Rechte zu stärken und die nationalen und

lokalen Beamten bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in

diesem Bereich zu unterstützen.

Während all dieser Jahre hat der Europäische Gerichtshof

eine entscheidende Rolle bei der Förderung des freien

Personenverkehrs gespielt.

Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit zur Freizügigkeit

der Bürger

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hatte eine Vorreiterrolle für

die Freizügigkeit der Bürger im Allgemeinen. 1985 schufen die

ursprünglichen Gründungsmitglieder der Europäischen Union den

Schengen-Raum und hoben die Kontrollen an den Binnengrenzen

zwischen ihnen auf. 1992 wurde das Schengen-Abkommen in

den Vertrag von Maastricht eingebunden, mit dem gleichzeitig

das Konzept der Unionsbürgerschaft eingeführt wurde. In

der Tat wurde durch den Vertrag von Maastricht der freie

Personenverkehr auf alle EU-Bürger ausgedehnt, unabhängig

davon, ob sie erwerbstätig sind oder nicht.

Was die Arbeitnehmer anbelangt, folgte 1993 ein großer

Schritt mit der Gründung von EURES, einem Netzwerk der

öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten sowie

Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz, das von der

Europäischen Kommission koordiniert wird (siehe Seite 20).

Im Jahr 2004 wurde die Verordnung von 1968 durch eine

Richtlinie geändert (die von den Mitgliedstaaten in nationales

Recht umgesetzt werden muss), die konkrete Vorschriften und

Bedingungen für die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit von

Bürgern im Allgemeinen vorsieht. Insbesondere präzisierte sie

die Rechte der Familienangehörigen mobiler EU-Arbeitnehmer,

einschließlich derjenigen Familienangehörigen, die keine EU-

Staatsangehörigkeit haben.

2011 wurde die Verordnung von 1968 konsolidiert und in eine

neue Verordnung umgewandelt. Daher ist die heutige Richtlinie,

auf die sich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien

gründet, die Verordnung Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der

Arbeitnehmer innerhalb der Union.

Zunehmende Bedenken

Zu der Zeit begannen einigeMitgliedstaaten ihreBedenken hinsichtlich

eines möglichen Missbrauchs der EU-Rechtsvorschriften über die

Freizügigkeit und hinsichtlich der Belastungen für Bildungswesen,

SOZ I A L

AG E NDA

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