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Laufende Arbeiten:
Die EU-Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurden erstmals 1968 verabschiedet, als
sich das Hauptquartier der Europäischen Kommission gerade im Bau befand.
Am 1. Juli 1968 vollendeten die sechs Gründungsstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) die Zollunion,
eineinhalb Jahre vor der in den Römischen Verträgen von 1958
vereinbarten Frist.
Am 15. Oktober 1968 verabschiedeten sie eine Verordnung
(unmittelbar anwendbares EU-Recht) über die „Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft“ und setzten damit
Artikel 48 der Römischen Verträge (nun Artikel 45 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vollständig um –
sie bilden die Grundlage der Rechtsvorschriften der Europäischen
Union über die Freizügigkeit, wie wir sie heute kennen. Damit
wurde mit den Beschränkungen Schluss gemacht, die die EWG-
Länder während einer zehnjährigen Übergangsfrist gemäß den
Römischen Verträgen aufrechterhalten durften.
In der Verordnung von 1968 wurde an alles gedacht: die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien als ein
Grundrecht, das Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern und
Grenzarbeitnehmern zusteht; das Verbot der Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung,
Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen; direkte
Zusammenarbeit zwischen den zentralen Arbeitsverwaltungen
sowie zwischen den regionalen Arbeitsvermittlungsstellen der
Mitgliedstaaten; Information der Wanderarbeitskräfte über die
Lebens- und Arbeitsbedingungen in dem Land, in das sie gehen
möchten; Zugang zu beruflicher Bildung usw.
Seitdem ging es darum, all diesen Rechten Wirkung zu verleihen
und Schwierigkeiten bei der Umsetzung aus dem Weg zu räumen,
allerlei praktische Hindernisse zu überwinden, das Bewusstsein der
Arbeitnehmer für ihre Rechte zu stärken und die nationalen und
lokalen Beamten bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in
diesem Bereich zu unterstützen.
Während all dieser Jahre hat der Europäische Gerichtshof
eine entscheidende Rolle bei der Förderung des freien
Personenverkehrs gespielt.
Von der Arbeitnehmerfreizügigkeit zur Freizügigkeit
der Bürger
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hatte eine Vorreiterrolle für
die Freizügigkeit der Bürger im Allgemeinen. 1985 schufen die
ursprünglichen Gründungsmitglieder der Europäischen Union den
Schengen-Raum und hoben die Kontrollen an den Binnengrenzen
zwischen ihnen auf. 1992 wurde das Schengen-Abkommen in
den Vertrag von Maastricht eingebunden, mit dem gleichzeitig
das Konzept der Unionsbürgerschaft eingeführt wurde. In
der Tat wurde durch den Vertrag von Maastricht der freie
Personenverkehr auf alle EU-Bürger ausgedehnt, unabhängig
davon, ob sie erwerbstätig sind oder nicht.
Was die Arbeitnehmer anbelangt, folgte 1993 ein großer
Schritt mit der Gründung von EURES, einem Netzwerk der
öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten sowie
Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz, das von der
Europäischen Kommission koordiniert wird (siehe Seite 20).
Im Jahr 2004 wurde die Verordnung von 1968 durch eine
Richtlinie geändert (die von den Mitgliedstaaten in nationales
Recht umgesetzt werden muss), die konkrete Vorschriften und
Bedingungen für die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit von
Bürgern im Allgemeinen vorsieht. Insbesondere präzisierte sie
die Rechte der Familienangehörigen mobiler EU-Arbeitnehmer,
einschließlich derjenigen Familienangehörigen, die keine EU-
Staatsangehörigkeit haben.
2011 wurde die Verordnung von 1968 konsolidiert und in eine
neue Verordnung umgewandelt. Daher ist die heutige Richtlinie,
auf die sich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien
gründet, die Verordnung Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Union.
Zunehmende Bedenken
Zu der Zeit begannen einigeMitgliedstaaten ihreBedenken hinsichtlich
eines möglichen Missbrauchs der EU-Rechtsvorschriften über die
Freizügigkeit und hinsichtlich der Belastungen für Bildungswesen,
SOZ I A L
AG E NDA
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