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Wohnungsbau und Infrastruktur aufgrund großer und plötzlicher

Zuströme von Menschen aus anderen EU-Ländern in einigen

Regionen zu äußern.

Die Europäische Kommission stellte ihrerseits fest, dass eines

der Haupthindernisse, mit dem EU-Bürger konfrontiert sind, die

sich von einem EU-Land in ein anderes begeben möchten, die

uneinheitliche und fehlerhafte Anwendung des EU-Rechts über

die Freizügigkeit seitens der Mitgliedstaaten war, sei es auf

nationaler oder lokaler Ebene.

Daraufhin veröffentlichte die Kommission 2013 ein Dokument,

in dem eine Reihe von Initiativen vorgelegt wurde, die nationalen

und lokalen Behörden helfen sollten, die Rechtsvorschriften zum

freien Personenverkehr umzusetzen. Beispielsweise um sie bei der

verstärkten Nutzung des Europäischen Sozialfonds zur Bewältigung

der sozialen Exklusion und beim Austausch bewährter Verfahren mit

anderen lokalen Behörden zu unterstützen. Sie beschloss außerdem,

ihnen mithilfe eines speziell entwickelten Online-Schulungsmoduls

bei der Schulung ihrer Mitarbeiter zu helfen.

Und 2014 wurde eine neue Richtlinie verabschiedet, um den

Arbeitnehmern die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit

zu erleichtern. Sie insistiert auf dem Grundsatz des Verbots

der Diskriminierung von EU-Arbeitnehmern und ihren

Familienangehörigen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass

jede Verwaltungsentscheidung, die einen mobilen Arbeitnehmern

betrifft, vor einem Gericht angefochten werden kann. Verbände,

einschließlich der Sozialpartner, sollten auch befugt sein, sich im

Namen von mutmaßlichen Opfern von Diskriminierung oder zu deren

Unterstützung an Verfahren zu beteiligen.

Stellen zur Förderung der Freizügigkeit

Insbesondere müssen EU-Länder nach der Richtlinie von

2014 sicherstellen, dass mobile Arbeitskräfte durch speziell

hierfür eingerichtete Stellen, die dafür zuständig sein sollten,

unabhängige rechtliche und/oder sonstige Unterstützung (z. B.

THEMA

SPEZIAL

Gleichberechtigung:

Das EU-Recht sieht vor,

dass mobile Arbeitnehmer durch bestimmte

Einrichtungen, die Rechtsberatung bieten

können, vor Diskriminierung geschützt werden.

Beschwerden in erster Linie

wegen Diskriminierung

Seit 2014 gehen bei der Generaldirektion Beschäftigung,

Soziales und Integration der Europäischen Kommission

durchschnittlich 40 Beschwerden pro Jahr darüber ein,

wie die EU-Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der

Arbeitnehmer umgesetzt werden. Seit 2016 enthalten

diese Zahlen auch Beschwerden über die Entsendung

von Arbeitnehmern, die mit dem Inkrafttreten der

Durchsetzungsrichtlinie von 2014 (siehe nachfolgender

Kasten) gestiegen sind.

Beschwerden

beziehen

sich

oftmals

auf

Wohnsitzerfordernisse, z. B. dass Bewerber bereits zehn

Jahre in einer Kommune gelebt haben müssen, um einen

Arbeitsplatz im Bereich der Infrastrukturinstandhaltung

dieser Kommune bekommen zu können. Die

Anforderung, über eine unangemessen hohe Kenntnis

der Landessprache verfügen zu müssen, war ebenfalls

Gegenstand von Beschwerden.

Die Kommission befand in ihrer Entscheidung, dass

ein solches Wohnsitzerfordernis mittelbar zu einer

Diskriminierung führe, da sie EU-Arbeitssuchende gegenüber

Einwohnern der Kommune, diewahrscheinlich in denmeisten

Fällen einheimische Staatsangehörige sind, benachteilige.

Was die sprachlichen Anforderungen anbelangt, müssen

diese angemessen und in Bezug auf den jeweiligen

Arbeitsplatz verhältnismäßig sein. Sie dürfen keinen Grund

dafür darstellen, Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern

abzulehnen.

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