Wohnungsbau und Infrastruktur aufgrund großer und plötzlicher
Zuströme von Menschen aus anderen EU-Ländern in einigen
Regionen zu äußern.
Die Europäische Kommission stellte ihrerseits fest, dass eines
der Haupthindernisse, mit dem EU-Bürger konfrontiert sind, die
sich von einem EU-Land in ein anderes begeben möchten, die
uneinheitliche und fehlerhafte Anwendung des EU-Rechts über
die Freizügigkeit seitens der Mitgliedstaaten war, sei es auf
nationaler oder lokaler Ebene.
Daraufhin veröffentlichte die Kommission 2013 ein Dokument,
in dem eine Reihe von Initiativen vorgelegt wurde, die nationalen
und lokalen Behörden helfen sollten, die Rechtsvorschriften zum
freien Personenverkehr umzusetzen. Beispielsweise um sie bei der
verstärkten Nutzung des Europäischen Sozialfonds zur Bewältigung
der sozialen Exklusion und beim Austausch bewährter Verfahren mit
anderen lokalen Behörden zu unterstützen. Sie beschloss außerdem,
ihnen mithilfe eines speziell entwickelten Online-Schulungsmoduls
bei der Schulung ihrer Mitarbeiter zu helfen.
Und 2014 wurde eine neue Richtlinie verabschiedet, um den
Arbeitnehmern die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit
zu erleichtern. Sie insistiert auf dem Grundsatz des Verbots
der Diskriminierung von EU-Arbeitnehmern und ihren
Familienangehörigen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass
jede Verwaltungsentscheidung, die einen mobilen Arbeitnehmern
betrifft, vor einem Gericht angefochten werden kann. Verbände,
einschließlich der Sozialpartner, sollten auch befugt sein, sich im
Namen von mutmaßlichen Opfern von Diskriminierung oder zu deren
Unterstützung an Verfahren zu beteiligen.
Stellen zur Förderung der Freizügigkeit
Insbesondere müssen EU-Länder nach der Richtlinie von
2014 sicherstellen, dass mobile Arbeitskräfte durch speziell
hierfür eingerichtete Stellen, die dafür zuständig sein sollten,
unabhängige rechtliche und/oder sonstige Unterstützung (z. B.
THEMA
SPEZIAL
Gleichberechtigung:
Das EU-Recht sieht vor,
dass mobile Arbeitnehmer durch bestimmte
Einrichtungen, die Rechtsberatung bieten
können, vor Diskriminierung geschützt werden.
Beschwerden in erster Linie
wegen Diskriminierung
Seit 2014 gehen bei der Generaldirektion Beschäftigung,
Soziales und Integration der Europäischen Kommission
durchschnittlich 40 Beschwerden pro Jahr darüber ein,
wie die EU-Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer umgesetzt werden. Seit 2016 enthalten
diese Zahlen auch Beschwerden über die Entsendung
von Arbeitnehmern, die mit dem Inkrafttreten der
Durchsetzungsrichtlinie von 2014 (siehe nachfolgender
Kasten) gestiegen sind.
Beschwerden
beziehen
sich
oftmals
auf
Wohnsitzerfordernisse, z. B. dass Bewerber bereits zehn
Jahre in einer Kommune gelebt haben müssen, um einen
Arbeitsplatz im Bereich der Infrastrukturinstandhaltung
dieser Kommune bekommen zu können. Die
Anforderung, über eine unangemessen hohe Kenntnis
der Landessprache verfügen zu müssen, war ebenfalls
Gegenstand von Beschwerden.
Die Kommission befand in ihrer Entscheidung, dass
ein solches Wohnsitzerfordernis mittelbar zu einer
Diskriminierung führe, da sie EU-Arbeitssuchende gegenüber
Einwohnern der Kommune, diewahrscheinlich in denmeisten
Fällen einheimische Staatsangehörige sind, benachteilige.
Was die sprachlichen Anforderungen anbelangt, müssen
diese angemessen und in Bezug auf den jeweiligen
Arbeitsplatz verhältnismäßig sein. Sie dürfen keinen Grund
dafür darstellen, Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern
abzulehnen.
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