Beschäftigung, Soziales und Integration

Welche Vorschriften gelten für Sie?

Wenn Sie aus einem EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz in ein anderes dieser Länder umziehen, gilt für Sie immer nur das Recht eines Landes. Die Sozialversicherungsträger entscheiden, welches nationale Recht für Sie nach den EU-Vorschriften in Betracht kommt. 
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Wenn Sie in einem Land arbeiten

Grundsätzlich gilt für Sie die Gesetzgebung des Landes, in dem Sie als Angestellte/r oder Selbstständige/r tatsächlich beschäftigt sind. Wo Sie wohnen oder wo Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat, spielt keine Rolle. 

Wenn Sie in einem Land arbeiten und in einem anderen wohnen

Wenn Sie in einem anderen EU-Land als dem Land Ihres Wohnsitzes arbeiten und täglich oder mindestens einmal wöchentlich dorthin zurückkehren, gelten Sie als „Grenzgänger/in“. Für Ihre Sozialversicherungsleistungen ist das Land zuständig, in dem Sie beschäftigt sind. Für die Gesundheitsversorgung und Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelten besondere Vorschriften. Nähere Informationen dazu finden Sie in den häufig gestellten Fragen.

Wenn Sie in ein anderes Land entsendet werden

Sollte Ihr Arbeitgeber Sie für bis zu 24 Monate zur Arbeit in ein anderes Land entsenden (oder Sie als selbstständig Beschäftigte/r in ein anderes Land gehen), sind Sie weiterhin im Herkunftsland versichert. In diesem Fall gelten für Sie als entsandte/r Arbeitnehmer/in besondere Bedingungen. Nähere Informationen dazu finden Sie in den häufig gestellten Fragen.

Wenn Sie in mehr als einem Land arbeiten

  • Falls Sie einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit – mindestens 25 % – im Land Ihres Wohnsitzes ausüben, dann gelten für Sie die dortigen Rechtsvorschriften.
  • Falls Sie nicht einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit im Land Ihres Wohnsitzes ausüben, dann gilt das Recht des Landes, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Gesellschaftssitz oder seine Niederlassung hat.
  • Falls Sie für mehrere Arbeitgeber tätig sind, deren Gesellschaftssitze in unterschiedlichen Ländern sind, gilt für Sie das Recht Ihres Wohnsitzlandes, selbst wenn Sie dort nicht einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben.
  • Falls Sie selbstständig beschäftigt sind und nicht einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit im Land Ihres Wohnsitzes ausüben, gilt für Sie das Recht des Landes, in dem sich Ihr Arbeitsmittelpunkt befindet.
  • Falls Sie eine Angestelltentätigkeit und eine selbstständige Beschäftigung in zwei unterschiedlichen Ländern ausüben, sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie angestellt sind.
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Sie arbeiten nicht

Auch wenn Sie nicht arbeiten, gelten für Sie die EU-Vorschriften. Nähere Informationen dazu finden Sie in den häufig gestellten Fragen.

Vereinigtes Königreich

Die EU-Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit gelten seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich. Die Rechte von Personen, die unter das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich fallen, werden jedoch weiterhin geschützt.

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist für Personen, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, im diesbezüglichen Protokoll zum Handels- und Kooperationsabkommen geregelt. Obwohl das Protokoll den EU-Vorschriften vergleichbar ist und einen weiten Geltungsbereich hat, bietet es nicht dasselbe Schutzniveau wie die EU-Verordnungen.

Weitere Informationen

Mehr dazu finden Sie in den häufig gestellten Fragen.

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