Beschäftigung, Soziales und Integration

Rechtsprechung - Öffentliche Ordnung (Ausweisung)

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als generalpräventive Maßnahme verbietet. Restriktive Maßnahmen wie eine Ausweisung müssen durch eine tatsächliche Bedrohung begründet sein und lassen sich nicht mit einem generellen Risiko rechtfertigen.
Eine Ausweisung kann im Falle einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angeordnet werden, wenn diese tatsächlich vom betroffenen Beschuldigten selbst ausgeht. Umstände, die keinen Bezug zu der betreffenden Einzelperson haben, dürfen nicht berücksichtigt werden. (Vollständiger Text)

Der vorliegende Fall betraf einen Arbeitnehmer, der sich gewerkschaftlich betätigte.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten und frei zu bewegen, nur dann beschränkt werden darf, wenn die Anwesenheit oder das Verhalten dieses Staatsangehörigen eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. (Vollständiger Text)

Vorbehalte in Bezug auf die Freizügigkeit von Arbeitnehmern müssen mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit begründet sein. Diese Vorbehalte sind aber nicht als Voraussetzungen für den Erwerb des Einreise- und Aufenthaltsrechts zu verstehen. Sie bieten eine Handhabe, im Einzelfall beim Vorliegen ausreichender Rechtfertigungsgründe die Ausübung eines Rechts zu beschränken.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist eine Handlung eines Mitgliedstaats, die dazu dient, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats festzustellen. Die Tatsache, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats die für Einreise, Ortswechsel und Aufenthalt bestehenden gesetzlichen Formalitäten nicht erfüllt hat, rechtfertigt keine Ausweisungsentscheidung, die mit einer Verletzung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit begründet wird.

Eine Anordnung zur Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, kann – außer im Falle nachweislicher Dringlichkeit – an einer vom Gemeinschaftsrecht geschützten Person nur vollzogen werden, nachdem die betreffende Person Gelegenheit hatte, die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. (Vollständiger Text)

Das Vorliegen einer früheren strafrechtlichen Verurteilung darf im Zusammenhang mit einer Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nur insoweit berücksichtigt werden, als die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die Feststellung einer derartigen Gefährdung setzt die Neigung des Betroffenen voraus, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten. Es ist möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung erfüllt.
Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist eng auszulegen, damit seine Tragweite nicht einseitig von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden kann. Die besonderen Umstände, die die Berufung auf die öffentliche Ordnung rechtfertigen, können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und im zeitlichen Wechsel verschieden sein. Daher haben die zuständigen innerstaatlichen Behörden innerhalb der Grenzen, die durch den Vertrag und die zu seiner Umsetzung erlassenen Vorschriften gesetzt werden, einen Beurteilungsspielraum. (Vollständiger Text)

Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt werden kann. Ferner war der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Aufenthaltsbescheinigung nur deklaratorisch wirkt.
Im vorliegenden Fall stellte der Gerichtshof fest, dass eine Ausweisung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Nationale Behörden dürfen keine Sanktionen verhängen, die im Vergleich zur Schwere des Vergehens (Nichtbeachtung von Verwaltungsformalitäten) so unverhältnismäßig sind, dass sie die persönliche Freizügigkeit beschränken. Eine Freiheitsstrafe sei in diesem Fall nicht angemessen. (Vollständiger Text)

Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht aus seinem Hoheitsgebiet entfernen oder ihm/ihr die Einreise in sein Hoheitsgebiet wegen eines Verhaltens verweigern darf, das bei den Angehörigen des eigenen Staats keine Veranlassung zu Zwangsmaßnahmen oder zu anderen tatsächlichen und effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens gibt. Gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten dürfen bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Einzelfall losgelöste Erwägungen nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
Die Mitteilung der zur Rechtfertigung einer Ausweisung oder der Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis geltend gemachten Gründe muss hinreichend detailliert und genau sein. Dies ermöglicht es dem/der Betroffenen, seine/ihre Interessen wahrzunehmen. (Vollständiger Text)

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Mitgliedstaaten ordnungsbehördliche Maßnahmen gegenüber Wanderarbeitern ergreifen dürfen, sofern
‑ auf deren individuelles Verhalten gestützte Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine solche Maßnahme rechtfertigen,
‑ diese Gründe wegen ihrer Schwere nur zu einem Aufenthaltsverbot oder zu einer Entfernung aus dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet führen können,
‑ das Verhalten, das der betreffende Mitgliedstaat verhindern will, dann, wenn es von seinen eigenen Staatsangehörigen ausgeht, repressive oder andere tatsächliche und effektive Maßnahmen zu seiner Bekämpfung zur Folge hat.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Maßnahmen nicht als diskriminierend betrachtet. (Vollständiger Text)

Die Ausweisung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten stellt eine Beschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern dar. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein kann, wenn sie sich auf das persönliche Verhalten der betreffenden Einzelperson gründet. Frühere strafrechtliche Verurteilungen allein reichen als Rechtfertigung für eine Beschränkung nicht aus. Der Begriff der öffentlichen Ordnung setzt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die innerstaatlichen Behörden müssen im Einzelfall beurteilen, ob das persönliche Verhalten zum Zeitpunkt der Ausweisung eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.
Diese Prüfung muss unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts erfolgen. Die Wahrung der Grundrechte und insbesondere der Schutz des Familienlebens sind dabei besonders zu beachten. (Vollständiger Text)

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