Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowakei - Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Ihre Rechte und Pflichten, wenn Sie arbeitslos in der Slowakei werden oder Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU suchen. Sie erfahren außerdem, was Sie machen sollen, wenn Sie aus der Slowakei stammen und im Ausland Ihre Arbeitsstelle verlieren.

Wann kann ich die Leistungen beantragen?

In der Regel haben Sie Anspruch auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes in dem Staat, in dem Sie zuletzt angestellt waren.

Falls Sie als Beschäftigter im Ausland arbeitslos werden, ist für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes prioritär der Staat zuständig, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Beschäftigten im Ausland, die ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als selbstständig tätige Personen in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgeübt haben, während sie ihren Wohnsitz in der Slowakei hatten, gewährt die Sozialversicherung Arbeitslosengeld. Ein slowakischer Arbeitnehmer im Ausland kann sich darüber hinaus über seine Rechte auch in Behörden des Mitgliedstaates der EU, in dem er seine letzte Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, informieren.

Falls Sie zuletzt in der Slowakei gearbeitet haben, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Ihr regelmäßiges oder temporäres Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit oder aus einer kreativen Tätigkeit während der Zeit Ihrer Registrierung beim örtlichen Amt für Arbeit, Soziales und Familie die Höhe des Existenzminimums (d.h. 234,42 EUR seit dem 01. Juli 2022) monatlich und dieses Arbeitsverhältnis eine Gesamtzahl von 40 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Die Registrierung ist Ihr Recht und keine Pflicht.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Die Eintragung in das Register der Arbeitsuchenden beantragen Sie persönlich mittels eines einzureichenden Antrags auf Aufnahme in das Register der Arbeitssuchenden oder mittels eines Antrags auf Wiederaufnahme in das Register bei wiederholter Registrierung.

Dem örtlichen Amt für Arbeit, Soziales und Familie, das aufgrund Ihres dauerhaften oder gewöhnlichen Wohnsitzes für Sie zuständig ist, müssen Sie einen gültigen Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass), Bestätigungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses (Abkommen über die Beendung des Arbeitsverhältnisses, Kündigung, Arbeitslaufzettel) vorlegen, Schulabsolventen müssen eine Bestätigung der höchsten abgeschlossenen Ausbildung bringen.

Sie sind verpflichtet, aktiv nach einer Arbeitsstelle zu suchen. Die Aktivität beweist man in unterschiedlichen Formen, entsprechend den zeitlichen und örtlichen Bedingungen, die vom Amt für Arbeit, Soziales und Familie für die jeweilige Person festgelegt werden.

Sie sind verpflichtet, dem Amt für Arbeit, Soziales und Familie jede Änderung in Ihren Eingaben innerhalb von drei bis acht Tagen zu melden, sowie dem Amt auf dessen Aufforderung innerhalb von drei Arbeitstagen zur Verfügung zu stehen.

Wenn Sie eine Arbeitsstelle in einem anderen EU-Mitgliedstaat suchen und gleichzeitig das Recht auf Arbeitslosengeld behalten wollen, müssen Sie dem Amt für Arbeit, Soziales und Familie das Datum Ihrer Abreise in den anderen EU-Mitgliedstaat mitteilen.

Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Informations- und Beratungsdienste

Amt für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie (nach dem festen oder gewöhnlichen Wohnsitz)

Individueller Aktionsplan (für beeinträchtigte Bewerber)

Amt für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie

Arbeitslosengeld

Sozialversicherung

Das Arbeitslosengeld (dávka v nezamestnanosti) beantragen Sie

  • bei der nach dem ständigen Wohnsitz zuständigen Geschäftsstelle der Sozialversicherung in Form des Antrags auf Arbeitslosengeld (Žiadosť o dávku v nezamestnanosti) oder
  • beim Amt für Arbeit, Soziales und Familie im Rahmen des Antrags auf Eintragung in das Register für Arbeitssuchende. Wenn das Amt für Arbeit, Soziales und Familie den Versicherten nicht in das Register für Arbeitssuchende einträgt, wird der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt.

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn Sie in den letzten vier Jahren vor der Eintragung in das Register für Arbeitssuchende versichert waren oder wenn Sie freiwillig versichert waren, und zwar mindestens zwei Jahre lang. Die Bedingungen für die Entstehung des Rechtes auf Leistungen erfüllen z. B. Selbstständige, wenn sie ihre Unternehmenstätigkeit beendet haben und während der Unternehmenstätigkeit Versicherungsbeiträge für eine freiwillige Arbeitslosenversicherung gezahlt haben.

Das Arbeitslosengeld wird für höchstens 6 Monate nach der Anzahl der Arbeitstage im Monat ausgezahlt. Der Betrag stellt ungefähr 50 % des letzten Lohns dar.

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, der Sozialversicherung eine Änderung Ihres Vornamens und Familiennamens oder eine Änderung der Adresse, unter der Sie sich aufhalten, sowie auch die Austragung aus dem Register für Arbeitssuchende innerhalb von acht Tagen schriftlich kundzugeben.

Fachsprache übersetzt

  • Brutto - das gesamte Bruttoeinkommen, Steuern und andere Abgaben inbegriffen;
  • Mitarbeiter im Ausland - übt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder selbstständig tätige Person auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates aus und hat seinen Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, in den er regelmäßig, in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche, zurückkehrt.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Link mit weiteren durch die Europäische Kommission erteilten Informationen:

Mit wem soll man Kontakt aufnehmen, wenn man einen Ratschlag über soziale Sicherheit braucht?

Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie (Ústredie práce, sociálnych vecí a rodiny)

Abteilung für Arbeitsvermittlung

Špitálska ulica 8

812 67 Bratislava

Amt für Arbeit, Soziales und Familie (Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny)
Einheit für Bürgerdienste

Einheit für Arbeitsvermittlung

Liste von Ämtern für Arbeit, Soziales und Familie

Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa)
www.socpoist.sk

Liste der Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt in der Slowakei

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