Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowakei - Hinterbliebenenleistungen und Sterbegeld

Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch, wenn eine Ihnen nahestehende Person stirbt? Wer zahlt Ihnen diese Leistungen aus?

Wann kann ich die Leistungen beantragen?

Sterbegeld (príspevok na pohreb) können Sie in dem örtlichen Büro für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie, Abteilung staatliche soziale Leistungen, an dem Ort des vorübergehenden oder dauerhaften Wohnsitzes des Gestorbenen beantragen, wenn:

  • Sie die Bestattung arrangieren;
  • Sie einen festen oder vorübergehenden Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben;
  • der feste oder vorübergehende Aufenthaltsort des Gestorbenen zum Todeszeitpunkt in der Slowakei war.

Das Sterbegeld beträgt 79,67 EUR.

Anspruch auf Waisenrente hat ein unterhaltsberechtigtes Kind, dessen Elternteil oder Adoptivelternteil gestorben ist, falls der Gestorbene am Todestag Empfänger der Alters- oder Invalidenrente war, Anspruch auf vorzeitige Altersrente hatte oder am Todestag die für den Anspruch auf Invalidenrente erforderliche Anzahl der Jahre in der Rentenversicherung erreichte, oder anspruchsberechtigt für Altersrente war oder falls er in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist.

Ein unterhaltsberechtigtes Kind (oder gesetzlicher Vertreter des Kindes im Alter bis 15 Jahre) kann eine Waisenrente in der Filiale der Sozialversicherung beantragen.

Das Recht auf Witwerrente/Witwenrente (vdovský/vdovecký dôchodok) hat ein hinterbliebener Ehemann/eine hinterbliebene Ehefrau, der/die:

  • am Todestag eine Altersrente, Invalidenrente bezogen hat oder Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente hatte oder;
  • am Todestag die Bedingungen für den Anspruch auf die Altersrente erfüllt hat oder;
  • am Todestag die Bedingung der erforderlichen Anzahl der Altersrentenversicherungsjahre für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt hat oder;
  • in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist.

Das Recht auf eine Witwerrente/Witwenrente und auf deren Auszahlung entsteht am Todestag des Ehemanns/der Ehefrau, vorausgesetzt, der Hinterbliebene beansprucht die Rente.

Wenn die Person, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, vom Gericht zur Ihrem Vormund bestimmt war, haben Sie Anspruch auf Hinterbliebenenunfallrente, die von der Unfallversicherung bereitgestellt wird.

Wenn Ihr Ehepartner aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, haben Sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung von der Unfallversicherung. Dies gilt ebenso für Ihr unterhaltsberechtigtes Kind.

Sie können verbunden mit der Bestattung eines Geschädigten eine Erstattung der Bestattungskosten von der Unfallrente beantragen, wenn die Person in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist und wenn Sie die Bestattungskosten getragen haben.

Wenn der Gestorbene Altersrente der II. Säule und weniger als 84 monatliche Zahlungen einer lebenslangen Rente bezogen hat, erhalten die Hinterbliebenen den noch ausstehenden fälligen Betrag.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Sterbegeld beantragen Sie mittels eines schriftlich eingereichten Antrags auf Sterbegeld. Dieser Antrag wird ausgestellt und bestätigt durch das Personenstandsregister und den Bestattungsdienst. Zum Antrag muss eine Sterbeurkunde beigelegt werden.

Beim Antrag auf Waisenrente (nach der Beendung der Schulpflicht) müssen Sie beweisen, dass Sie ein unterhaltsberechtigtes Kind sind und dass Sie sich ständig auf den Beruf vorbereiten. Sie legen eine Studienbescheinigung vor, in der steht, seit wann Sie studieren und das geschätzte Datum des Studienabschlusses.

Wenn Sie im Ausland studieren, wird die Studienbescheinigung vom Ministerium für Schulwesen - vom Zentrum für die Anerkennung von Studiennachweisen - zwecks Anerkennung beurteilt. Wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich* auf einer der Hochschulen/Universitäten studieren, die sich in der Liste der anerkannten Universitäten befinden, ist es nicht nötig, die Anerkennung des Studiums beim Ministerium für Schulwesen zu beantragen. Dieses Studium kann als gleichwertig mit einem Studium in der Slowakei betrachtet werden.

Das Recht auf die Auszahlung der Waisenrente endet am Tag, an dem der Rentenbezieher nicht mehr ein unterhaltsberechtigtes Kind ist, d. h. im Fall eines Studenten mit der Beendung des Studiums. Das Recht auf die Auszahlung der Waisenrente entsteht wieder ab dem Tag, an dem das Kind wieder unterhaltsberechtigt wird. Das Recht auf die Auszahlung der Waisenrente endet auch durch eine Adoption des unterhaltsberechtigten Kindes. Wird die Adoption rückgängig gemacht, entsteht das Recht auf die Auszahlung der Waisenrente wieder.

Das Recht auf Waisenrente endet immer, wenn das Kind ein Alter von 26 Jahren erreicht.

Die Auszahlung der Waisenrente endet ab dem Auszahlungstermin der Rente, der nach dem Tag folgt, an dem diese Sachlage entstanden ist (z. B. das Erreichen des 26. Lebensjahrs, Studium ende).

Das Verfahren der Gewährung der Witwerrente/Witwenrente beginnt mit einem schriftlichen Antrag des Antragstellers.

Zum Antrag muss beigefügt werden:

  • gültiger Identitätsausweis (Personalausweis oder Reisepass);
  • Eheurkunde, bzw. eine Abschrift aus dem Ehebuch;
  • Sterbeurkunde des Ehemanns/der Ehefrau und die Heiratskurkunde, falls der Antragsteller ausländischer Staatsangehöriger ist oder wenn der Vorfall sich im Ausland zugetragen hat;
  • Bescheinigung über die abgeschlossene Ausbildung des gestorbenen Ehemanns/der gestorbenen Ehefrau (Lehrzeugnis, Abiturzeugnis, Diplom u. dergl.) oder eine Bestätigung der Schule, seit und bis wann das Studium, das nicht auf die vorgeschriebene Weise beendet wurde, dauerte;
  • Wehrpass oder ein durch die zuständige Militärbehörde ausgestellter Nachweis;
  • Geburtsurkunden der Kinder.

Dem Antrag müssen Nachweise über den gestorbenen Ehemann/der gestorbenen Ehefrau beigefügt werden:

  • Bestätigung über alle Zeiträume der Arbeitslosigkeit, eventuell wann er/sie Arbeitslosengeld bezogen hat;
  • ein beweiskräftiger Nachweis (insbesondere eine Bestätigung der Rentenversicherung, eine Bestätigung vom Arbeitgeber - auch aus einer Anstellung im Ausland), der den Zeitraum der Anstellung bestätigt.

Ein Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente/Witwenrente besteht für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tod des Ehemanns/der Ehefrau. Nach zwei Jahren besteht der Anspruch auf die Auszahlung der Rente nur dann weiterhin, wenn der/die hinterbliebene Ehemann/Ehefrau eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • er/sie kümmert sich mindestens um ein unterhaltsberechtigtes Kind, das nach dem Tod des Gestorbenen Anspruch auf Waisenrente hat oder das in der Familie des Gestorbenen erzogen wurde;
  • er/sie ist invalid aus dem Grund der Senkung der Erwerbstätigkeit um mehr als 70 %;
  • er/sie hat mindestens drei Kinder erzogen;
  • er/sie hat das Lebensalter 52 Jahre erreicht und zwei Kinder erzogen;
  • er/sie hat das Rentenalter erreicht;
  • er/sie erreicht das Alter von 57 Jahren und hat 2 Kinder aufgezogen.

Wenn der Anspruch des Witwers/der Witwe auf die Auszahlung der Witwerrente/Witwenrente endet, weil er/sie nicht mehr die Bedingung der Fürsorge für ein unterhaltsberechtigtes Kind erfüllt oder er/sie nicht mehr als invalid mit einer Reduzierung der Arbeitsfähigkeit um mehr als 70 % gilt, er aber später eine dieser Bedingungen wieder erfüllen wird, entsteht ihm/ihr wieder ein Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente/Witwenrente.

* Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Informations- und Beratungsdienste

Büro für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie (mit Zuständigkeit für den festen Wohnsitz)

Sozialversicherung (mit Zuständigkeit für den festen Wohnsitz)

Bestattungsdienst

Sterbegeld

Büro für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie (mit Zuständigkeit für den festen Wohnsitz)

Waisenrente, Witwerrente, Witwenrente

Sozialversicherung (mit Zuständigkeit für den festen Wohnsitz)

Unfallrente für Hinterbliebene, einmalige Abfindung, Ersatz der mit der Bestattung verbundenen Kosten

Lebensversicherungsgesellschaft für Rente der II. Säule

Sozialversicherung (mit Zuständigkeit für den festen Wohnsitz)

Das Recht auf Sterbegeld machen Sie im Büro für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie per Antrag geltend.

Den Anspruch auf Waisenrente erhebt in eigenem Namen ein Kind, das das Alter 15 Jahre erreicht hat und rechtsfähig ist; für eine Waise, die jünger als 15 Jahre ist, bzw. für eine Waise, die nicht rechtsfähig ist, erhebt den Anspruch auf die Waisenrente in der Filiale der Sozialversicherung (zuständig nach dem festen Wohnsitz) ihr gesetzlicher Vertreter.

Den Anspruch auf Witwerrente/Witwenrente erheben Sie in der Filiale der Sozialversicherung (zuständig nach dem festen Wohnsitz).

Wenn Sie sich vorübergehend außerhalb Ihres festen Wohnsitzes aufhalten und Sie aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage sind, den Antrag in der für den festen Wohnsitz zuständigen Filiale einzureichen, kann der Antrag über eine für den vorübergehenden Aufenthaltsort zuständigen Filiale eingereicht werden. Haben Sie keinen festen Wohnsitz in der Slowakei, wird der Antrag über die Zentralstelle der Sozialversicherung eingereicht.

Waisenrente, Witwerrente und Witwenrente wird im Voraus zu regelmäßigen monatlichen Terminen ausgezahlt, entweder auf das Bankkonto des Empfängers oder in Bargeld auf der Post.

Der Auszahlungstermin wird durch die Sozialversicherung bestimmt.

Die Höhe der Witwerrente/Witwenrente beträgt 60 % des festgelegten Betrags; die Höhe der Waisenrente beträgt 40 % des festgelegten Betrags.

Bei der Entstehung des Anspruchs auf die Witwerrente/Witwenrente und auf die Waisenrente bzw. auf Waisenrenten für Hinterbliebene derselben versicherten Person, kann die Summe der Beträge dieser Renten nicht 100 % der Rente des gestorbenen Versicherten, auf die er am Todestag Anspruch hatte oder Anspruch haben konnte, übertreffen.

Die Unfallrente wird so lange ausgezahlt, wie lange die Unterhaltspflicht dauern sollte. Den Anspruch darauf erheben Sie in der Filiale der Sozialversicherung (die für den festen Wohnsitz zuständig ist).

Fachsprache übersetzt

  • Das Kind, das in der Familie der gestorbenen Personen erzogen wurde: eigenes Kind des hinterbliebenen Ehemanns/der hinterbliebenen Ehefrau, adoptiertes Kind des hinterbliebenen Ehemanns/der hinterbliebenen Ehefrau oder ein Kind, das durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde während der Ehe dem hinterbliebenen Ehemann/der hinterbliebenen Ehefrau oder der gestorbenen Ehefrau/dem gestorbenen Ehemann einer Betreuungsperson, die die elterliche Fürsorge ersetzt, anvertraut wurde.
  • Die Erziehung des Kindes: ab seiner Geburt bis zum Erreichen der Volljährigkeit (d. h. bis das Kind 15 Jahre erreicht, eventuell bis dem Tag der Eheschließung, falls das Kind früher die Ehe geschlossen hat).

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Link mit weiteren durch die Europäische Kommission erteilten Informationen:

Mit wem soll man Kontakt aufnehmen, wenn man einen Ratschlag über soziale Sicherheit braucht?

Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie (Ústredie práce, sociálnych vecí a rodiny)

Abteilung für Unterstützung in materieller Not und Staatliche Sozialleistungen

Špitálska ulica 8

812 67 Bratislava

Amt für Arbeit, Soziales und Familie (Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny)
Einheit für Unterstützung in materieller Not und Staatliche Sozialleistungen

Liste von Ämtern für Arbeit, Soziales und Familie

Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa)
Tel: +421 800 123 123

In jeder Filiale der Sozialversicherungsanstalt, dem Informations- und Beratungszentrum am Hauptsitz der Sozialversicherung.

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