Beschäftigung, Soziales und Integration

Norwegen - Invalidenrente

Dieses Kapitel enthält Informationen darüber, wer Anspruch auf eine Invalidenrente (uføretrygd) hat und welche Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sein müssen. Die Invalidenrente ersetzt ab 1. Januar 2015 die Erwerbsminderungsrente.

Bezüglich des Vereinigten Königreichs gilt die Trennungsvereinbarung zwischen EWR/EFTA-Vereinigtem Königreich oder das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Norwegen und dem Vereinigten Königreich.

Wann können Sie eine Leistung beantragen?

Falls Sie 18 bis 67 Jahre alt sind und Ihre Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Verletzung, Krankheit oder eines Gebrechens um mindestens 50 % gemindert ist, haben Sie Anspruch auf eine Invalidenrente.

Bei Personen, die bei Antragstellung Leistungen zur Rehabilitation und Wiedereingliederung ins Arbeitsleben beziehen, ist ausreichend, dass die Erwerbsfähigkeit um 40 % gemindert ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Sie müssen 18 bis 67 Jahre alt sein.

Sie müssen die letzten fünf Jahre vor dem Eintreten der Eventualität Mitglied der norwegischen Sozialversicherung gewesen sein. Sofern Sie Bürger eines EWR-Landes sind und mindestens ein Jahr lang gearbeitet haben und Mitglied der norwegischen Sozialversicherung gewesen sind, können erworbene Anrechte/die Mitgliedschaft in einem anderen EWR-Land bei dieser Bewertung mit angerechnet werden.

Ihre Erwerbsfähigkeit muss aufgrund einer Verletzung, Krankheit oder eines Gebrechens um mindestens 50 % gemindert sein. Bei Personen, die bei Antragstellung Leistungen zur Rehabilitation und Wiedereingliederung ins Arbeitsleben beziehen, ist ausreichend, dass die Erwerbsfähigkeit um 40 % gemindert ist.

Sie müssen sowohl eine medizinische Behandlung als auch Arbeitswiedereingliederungsmaßnahmen absolviert haben, um nachzuweisen, dass es nicht möglich ist, in Vollzeit eine andere geeignete Arbeit auszuführen und dass eine Behandlung nichts an der Situation ändern kann.

Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch und wie beantragen Sie diese?

Invalidenrente können Sie bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres beziehen. Anschließend erhalten invalidisierte Personen stattdessen eine Altersrente.

Am 1. Januar 2015 wurde eine neue Invalidenrente eingeführt, die anhand des Durchschnitts der drei besten der letzten fünf Einkommensjahre vor der Invalidität errechnet wird. Die Leistung entspricht 66 % dieser Berechnungsgrundlage. Einkommen, das 6 G, d.h. 668.862 NOK beim geltenden Grundbetrag überschreitet, wird nicht mit einbezogen. Die jährliche Mindestleistung beträgt 2,28 G für Verheiratete/Lebenspartner, 2.33 G wenn die Person Invalidenrente bezieht, die eine neu berechnete Erwerbsminderungsrente ist, und 2.48 G für andere.

Personen, die vor Vollendung ihres 26. Lebensjahres aufgrund einer ernsten und dauerhaften Erkrankung, die eindeutig dokumentiert ist, invalide wurden, haben Anspruch auf eine jährliche Mindestleistung von 2,66 G bzw. 2,91 G.

Sofern Sie nicht Ihre volle Erwerbsfähigkeit eingebüßt haben, wird die Invalidenrente gestaffelt. Falls Ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit zum Beispiel 30 % beträgt, erhalten Sie 70 % Invalidenrente.

Falls die erworbene Anrechtszeit weniger als 40 Jahre beträgt, wird die Invalidenrente im Verhältnis gekürzt. Unter der erworbenen Anrechtszeit sind die Zeiträume nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu verstehen, in denen die Person Mitglied der norwegischen Sozialversicherung war (Wohnsitz oder Arbeit in Norwegen). Es wird auch die zukünftige Anrechtszeit vom Zeitpunkt der Invalidität bis einschließlich des Jahres, in dem die Person 66 Jahre alt wird, eingerechnet.

Invalidenrente wird wie normales Einkommen besteuert.

Zusätzlich zur Invalidenrente kann ein bedarfsgeprüfter Kinderzuschlag gewährt werden. Ein Ehegattenzuschlag wird nicht gewährt.

Bei einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze wird die Invalidenrente im Verhältnis gemindert. Der Invaliditätsgrad bleibt jedoch festgelegt. Einkommensgrenze ist die Summe aus einem eventuellen Einkommen nach Eintritt der Invalidität (bei abgestufter Leistung) zuzüglich 40 % des Grundbetrags.

Sie müssen einen Antrag auf Invalidenrente beim NAV stellen.

Fachsprache übersetzt

G: Abkürzung für Grundbetrag (siehe Grundbetrag unten). 1 G = 1-facher Grundbetrag, 2 G = 2-facher Grundbetrag etc.

Grundbetrag: Standardbetrag, der zur Berechnung von Beihilfe und Rente herangezogen und jedes Jahr am 1. Mai festgelegt wird. Seit dem 1. Mai 2022 beträgt der Grundbetrag 111.477 NOK oder etwa 10.567 EUR.

Mindestrente/jährlicher Mindestbetrag der Invalidenrente: Absoluter Mindestbetrag der Erwerbsminderungsrente/Invalidenrente, die bei vollständig erworbenem Anrecht (40 Jahre in Norwegen) bezogen werden kann, unabhängig von der Höhe des berechneten Betrags anhand früheren Einkommens.

Ihre Rechte

Auf den folgenden Websites können Sie mehr über Ihre gesetzlich garantierten Rechte erfahren. Diese Websites werden jedoch nicht von der Europäischen Kommission verwaltet und die Kommission ist daher nicht für deren Inhalt verantwortlich.

  • Rechte der Bürger von EWR-Ländern im Zusammenhang mit der Invalidenrente (nur in norwegischer Sprache).
  • Ihre Rechte als Mitglied der norwegischen Sozialversicherung  

Publikation und Website der Kommission:

Ansprechpartner

Arbeits- und Sozialamt (NAV): über die Website des NAV http://www.nav.no oder vor Ort in Ihrer NAV-Geschäftsstelle.

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