Beschäftigung, Soziales und Integration

Liechtenstein - Arbeitslosigkeit

In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Leistungen im Fall von Arbeitslosigkeit gewährt werden können. Dabei werden folgende Leistungen angesprochen:

  • Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung bzw. -taggelder);
  • Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit;
  • Kurzarbeitsentschädigung;
  • Insolvenzentschädigung.

Wann kann ich Ansprüche anmelden?

Voraussetzung für den Bezug von Leistungen ist grundsätzlich eine nicht verschuldete Arbeitslosigkeit bzw. Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit).

Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgt eine Einstellung des Taggeldbezuges für bis zu 60 Tage. Allerdings sind sie im Anschluss an diese Frist wieder anspruchsberechtigt.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Anspruchsberechtigt sind Versicherte, wenn sie:

  • sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, persönlich beim Amt für Volkswirtschaft zur Kontrolle melden und die Leistung beantragen und von da an die gesetzlichen Kontrollvorschriften befolgen;
  • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (d. h. vermittlungsfähig und bereit sind, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen);
  • eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten zurückgelegt haben, d. h. in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung ausgeübt und dafür Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet haben oder aufgrund Krankheit oder Ausbildung von der Beitragspflicht befreit waren;
  • keinen Anspruch auf eine Altersrente haben;
  • in Liechtenstein ihren Wohnsitz haben oder sich im Rahmen einer zeitlich befristeten Tätigkeit dort aufhalten (d. h. in Liechtenstein als Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind);
  • einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben.

Welche Ansprüche habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Arbeitslosengeld (Arbeitslosenentschädigung)

Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung richtet sich nach dem Lohn, dem Alter und den Unterhaltspflichten für Kinder der versicherten Person. Sie beläuft sich auf 80 % des Bruttolohns der arbeitslosen Person und reduziert sich auf 70 % für Versicherte, die keine Unterhaltspflichten haben und ein volles Taggeld erreichen und nicht invalid sind. Der maximal versicherte Jahreslohn beträgt CHF 126.000,00.

Die Bezugsdauer der Arbeitslosenentschädigung richtet sich u. a. nach dem Lebensalter und der Beitragszeit. Anspruch besteht binnen einer Rahmenfrist von 2 Jahren: 260 Taggelder bei einer Beitragszeit von 12 Monaten, 400 Taggelder bei einer Beitragszeit von 18 Monaten und der Vollendung des 50. Altersjahrs, 500 Taggelder bei einer Beitragszeit von 22 Monaten und einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mind. 40 % entspricht, 130 Taggelder für beitragsbefreite Personen, 200 Taggelder für Personen unter 25 Jahren und ohne Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.

Bei Verletzung von Pflichten (z. B. Mitwirkungspflichten) wird für einen begrenzten Zeitraum keine Leistung gewährt. In diesem Fall spricht man von „Einstelltagen“.

Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeitsentschädigung)

Arbeitnehmer der folgenden Berufsgruppen haben Anspruch auf witterungsbedingte Kurzarbeit: Maurer, Zimmerer, Gipser, Steinbruch- und Kieswerkarbeiter, Straßenbauer, Dachdecker, Pflasterer, Steinhauer, Plattenleger, Landschaftsgärtner, Spengler, Kanalreiniger, Gewässer- und Lawinenverbauer, im Bereich von Murenabgängen und Erdrutschen tätige Arbeiter (Rüfearbeiter) sowie Forstarbeiter, sofern letztere nicht im Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes tätig sind. Arbeitnehmer, die einen anderen Beruf ausüben, können Angehörigen der vorstehend angeführten Berufe gleichgestellt werden, wenn ihre Teilarbeitslosigkeit mit der Tätigkeit einer der genannten Berufsgruppen in Zusammenhang steht.

Andere Leistungen

Bei Insolvenz (Konkurs) des Arbeitgebers oder erfolgloser Zwangsvollstreckung (Exekution) erhalten die Versicherten von der Arbeitslosenversicherung Insolvenzentschädigung, für die Monate (zeitliche Beschränkung) in denen der Arbeitnehmer Arbeit geleistet und der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr ausbezahlt hat.

Fachsprache übersetzt

  • Kurzarbeit: Kurzarbeit liegt vor bei einer Verkürzung der Arbeitszeit oder einer zeitweiligen wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Unterbrechung der Arbeit. In diesem Fall wird eine Kurzarbeitsentschädigung als Taggeld ausbezahlt.

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links stellen weitere rechtliche Informationen bereit; sie verweisen nicht auf Seiten der Europäischen Kommission und geben auch nicht deren Sicht wieder.

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Amt für Volkswirtschaft
Poststrasse 1
Postfach 684
9494 Schaan
LIECHTENSTEIN

Tel. +423 236 68 71, +423 236 68 89
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