Beschäftigung, Soziales und Integration

Tschechische Republik - Arbeitslosigkeit

In diesem Kapitel erfahren Sie, worauf Menschen in der Tschechischen Republik Anspruch haben, wenn sie arbeitslos werden.

Arbeitslosenhilfe und Unterstützung bei Arbeitssuche stehen Bürgern aller Mitgliedsländer zu, die zuletzt in der Tschechischen Republik beschäftigt oder selbstständig waren. Die Höhe der Leistung hängt von der Höhe des früheren Verdienstes ab.

In diesem Kapitel wird erklärt, wie Folgendes funktioniert:

  • Unterstützung bei Arbeitssuche (pomoc při hledání práce);
  • Arbeitslosenhilfe (podpora v nezaměstnanosti);
  • Umschulung (rekvalifikace).

In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen?

Arbeitslosenhilfe und Unterstützung bei der Arbeitssuche können tschechische Bürger sowie Bürger der Mitgliedsländer beantragen, die ihre letzte Erwerbstätigkeit in der Tschechischen Republik ausgeübt haben und ihre Arbeit verloren haben oder auf der Suche nach Arbeit sind.

Arbeitssuchende Personen, die von einer Tätigkeit im Ausland in die Tschechische Republik zurückkehren, können Arbeitslosenhilfe in der Tschechischen Republik beantragen, wenn die Tschechische Republik ihr Wohnsitzland während der Auslandstätigkeit war.

Nach der Anmeldung in der regionalen Kontaktstelle eines ortszuständigen Arbeitsamtes (Úřad práce) erhalten Arbeitssuchende Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (pomoc při hledání práce) und es werden ihnen Informationen über offene Stellen in der Tschechischen Republik vermittelt.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Unterstützung bei Arbeitssuche

Zum Jobsuchenden kann ein Bürger eines Mitgliedstaates oder Ausländer mit einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung in der Tschechischen Republik werden, der in der Tschechischen Republik wohnhaft ist, nicht angestellt ist bzw. keine erwerbstätige Aktivität ausübt, auch nicht als Selbstständiger. Gemeldete Arbeitssuchende können eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn ihr monatliches Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht die Hälfte des Mindestlohns überschreitet.

Ein Arbeitssuchender muss mit dem Arbeitsamt bei der Suche nach einer Beschäftigung zusammenarbeiten. Er muss zu den vereinbarten Terminen erscheinen, muss alle für die Anmeldung relevanten Informationen beibringen und kann ohne schwerwiegenden Grund kein vom Arbeitsamt vermitteltes Arbeitsverhältnis ablehnen. Die Anmeldung kann gelöscht werden, wenn ein Arbeitssuchender die Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt behindert.

Bei der Vermittlung einer Beschäftigung wird Arbeitssuchenden zusätzliche Unterstützung bereitgestellt, wenn dies aufgrund ihres Gesundheitszustands, Alters, Einbindung in Kinderbetreuung oder aus anderen schwerwiegenden Gründen erforderlich ist.

Sogenannte „an einer Tätigkeit interessierte Personen“ bilden eine andere Kategorie. Sie können ohne Beschränkungen beschäftigt werden und gleichzeitig beim Arbeitsamt gemeldet sein und Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten. Sie können in jedem Arbeitsamt der Tschechischen Republik gemeldet sein und an Umschulungsmaßnahmen teilnehmen. An einer Tätigkeit interessierte Personen haben keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Arbeitslosenhilfe

Arbeitslosenhilfe kann nur eine arbeitslose Person beantragen, die als arbeitssuchend gemeldet ist.

Um Anspruch auf Arbeitslosenleistungen zu haben, muss der Arbeitssuchende Versicherungszeiten von mindestens zwölf Monaten aufgrund von Arbeitslosigkeit oder einer anderen Erwerbstätigkeit (Ersatzzeitspannen werden ebenfalls berücksichtigt) während der entscheidenden Zeitspanne aufweisen (die letzten 2 Jahre vor der Aufnahme in das Arbeitslosenregister) (siehe Fachsprache übersetzt). Der Antragsteller kann nur Arbeitslosenleistungen beantragen, wenn er keine Rente bezieht. Arbeitslosenleistungen werden des Weiteren nicht gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis aus disziplinarischen Gründen gekündigt wurde.

Umschulung

Umschulung kann eine Person beantragen, die als arbeitssuchend oder als eine an einer Tätigkeit interessierte Person gemeldet ist. Die entsprechende Orientierung der Umschulung berücksichtigt die bisherigen Erfahrungen, Fähigkeiten und das Alter des Antragsstellers

 sowie die Lage am Arbeitsmarkt. Gemeldete Arbeitssuchende können zudem Umschulungsleistungen beantragen.

Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Unterstützung bei der Arbeitssuche

Das Arbeitsamt vermittelt Arbeitssuchenden regelmäßig aktualisierte Informationen über freie Stellen in der Tschechischen Republik und vor allem in der Region, in der der Antragsteller lebt. Es bietet ihnen Beratung zur Jobwahl.

Wenn Sie auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind, werden Sie mit besonderer Sorgfalt behandelt. Für Menschen mit Behinderungen kann das Arbeitsamt eine berufliche Rehabilitation arrangieren.

Arbeitslosenhilfe

Die Dauer der Leistungen für Arbeitssuchende gestaltet sich wie folgt:

  • fünf Monate bei Personen unter 50 Jahre;
  • acht Monate bei Personen im Alter von 50-55 Jahren;
  • elf Monate bei Personen im Alter von mehr als 55 Jahren.

Die Höhe der Arbeitslosenleistungen und Umschulungsleistungen wird als Prozentsatz des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens bei selbstständiger Beschäftigung festgelegt. Es richtet sich nach der letzten Bemessungsgrundlage und nimmt allmählich ab:

  • 65 % in den ersten zwei Monaten;
  • 50 % in den nächsten zwei Monaten;
  • 45 % in der restlichen Beihilfezeit.

Wenn eine Person eine frühere Beschäftigung freiwillig (und ohne triftigen Grund) oder nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (also ohne Kündigung) verlassen hat, erhält sie eine Leistung in Höhe von 45 % des vorherigen Durchschnittslohnes während der gesamten Zeit.

Die maximale Höhe der Arbeitslosenhilfe, die der Staat dem Arbeitssuchenden gewährt, beträgt 0,58 % des nationalen Durchschnittslohns des vorangegangenen Kalenderjahres. Selbst, wenn die Prozentrechnung aus dem vorherigen Gehalt einen höheren Betrag ergibt, bekommt der Antragssteller nur diesen Finanzbetrag gewährt.

Umschulung

Ein Arbeitssuchender oder eine an einer Tätigkeit interessierte Person, die mit ihrem aktuellen beruflichen Schwerpunkt keine freie Stelle finden kann, hat das Recht auf eine Umschulung. Sie wird vom Arbeitsamt gezahlt, empfohlen und vermittelt.

Der Antragsteller und an einer Tätigkeit interessierte Personen müssen sich mit dem zuständigen Arbeitsamt im Voraus verständigen und vor Beginn der Umschulung einen Vertrag abschließen. Sie können auch einen eigenen Vorschlag für eine Umschulung vorlegen. Wenn das Arbeitsamt diesen als sinnvoll anerkennt, erstattet es dem Bewerber die Kosten.

Die staatlichen Mittel können zusätzlich zu Studiengebühren auch für andere mit der Umschulung im Zusammenhang stehende Kosten verwendet werden, wie beispielsweise Fahrkosten.

Einem als arbeitssuchend gemeldeten Teilnehmer der Umschulungskurse steht eine finanzielle Unterstützung für die Umschulung zu. Sie beträgt 60 % des durchschnittlichen monatlichen Nettolohns, den der Bewerber in seinem letzten Job erhalten hatte, im Fall der Selbstständigkeit der letzten Bemessungsgrundlage. Eine Kumulierung mit Arbeitslosenhilfe ist nicht möglich.

Wo und wie wird ein Antrag gestellt?

Eine arbeitslose Person muss sich als arbeitssuchend melden, um Arbeitslosenhilfe und die Unterstützung bei Umschulung zu beantragen. Die Leistungen sollten bei einer örtlichen Kontaktstelle eines Arbeitsamtes beantragt werden, die für den Wohnort des Arbeitssuchenden zuständig ist. Bei dem Gesprächstermin mit einem Beamten des Arbeitsamts sind die erforderlichen Dokumente vorzulegen.

Fachsprache übersetzt

  • Selbstständiger (osoba samostatně výdělečně činná) bezeichnet eine Person, die Einkünfte aus einer gewerblichen oder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (private Bauern, selbstständige Unternehmer, Künstler).
  • Ersatzzeitspanne (náhradní doba zaměstnání) gibt die Zeit an, die vollständige Zeiten ohne Erwerbstätigkeit beschreibt, die bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe berücksichtigt werden, wie beispielsweise Zeiten für die Kinderbetreuung bis zu vier Jahren oder des Bezugs einer vollständigen Invalidenrente.
  • Berufliche Rehabilitation (pracovní rehabilitace) ist für Menschen mit Behinderungen bestimmt. Sie umfasst Beratung, Ausbildung und Schaffung von Bedingungen, die einer Person mit Behinderung helfen, einen Arbeitsplatz zu erhalten und diesen zu behalten.

Auszufüllende Formulare

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:

Im Falle von Problemen, die Ihre Rechte betreffen, können Sie die EU-Assistenzhilfe in Anspruch nehmen.

An wen müssen Sie sich wenden?

Arbeitsamt der Tschechischen Republik, Hauptstelle (Úřad práce)
ČR, generální ředitelství

Dobrovského 1278/25

170 00 Prag 7

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Tel.: +420 950180111

posta@uradprace.cz

Callcenter: Tel. +420 844844803

Liste der Kontaktstellen und örtlichen Büros des Arbeitsamtes (in Tschechisch): https://www.uradprace.cz/web/cz/kontakty-2

Ministerium für Arbeit und Soziales (Ministerstvo práce a sociálních věcí ČR)
Na Poříčním právu 1/376
128 01 Prag 2
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Tel. +420 221921111
Datenbox: sc9aavg

Datenbank der Veranstaltungen im Rahmen der Erwachsenenbildung (in Tschechisch): http://www.eu-dat.cz

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