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Auf unseren Seiten finden Sie die Namen der Empfänger von Finanzmitteln, die die Kommission jedes Jahr vergibt (haushaltstechnisch: bindet).

Im Finanztransparenzsystem werden nur Empfänger veröffentlicht, die Mittel aus den folgenden Finanzierungsquellen of erhalten haben:

  • EU-Haushalt: Die Mittel werden von den Kommissionsdienststellen, ihren Mitarbeitern in den EU-Delegationen oder Exekutivagenturen direkt verwaltet;
  • EU-Haushalt: Die Mittel werden von internationalen Organisationen oder Nicht-EU-Ländern ausgeführt ("indirekte Mittelverwaltung");
  • Europäischer Entwicklungsfonds.

Auf unserer Website finden Sie Angaben zu folgenden Finanzierungsarten:

  • Finanzhilfen/Zuschüsse
  • Preisgelder (seit 2013)
  • Öffentliche Aufträge (einschließlich vorläufige Mittelbindungen) (seit 2013)
  • Öffentliche Auftragsvergabe (2011 und 2012)
  • Finanzierungsinstrumente (seit 2013)
  • Budgethilfe (seit 2013)
  • Externe Sachverständige (seit 2013)

Die Daten für ein bestimmtes Jahr werden erst im darauffolgenden Jahr veröffentlicht. Aus den Suchtreffern ist ersichtlich:

  • Wer die Finanzhilfe erhält („Begünstigter”);
  • Was Gegenstand, d. h. Zweck der Ausgabe ist;
  • Wo sich der Begünstigte befindet (Land, bei natürlichen Personen ist die Ortsangabe auf die Region nach der NUTS2-Klassifizierung beschränkt, Postleitzahl);
  • Wie hoch die Ausgaben sind und wozu sie dienen (operativ/administrativ);
  • Welche Dienststelle der Kommission (Generaldirektion (GD) oder Agentur) den Betrag bewilligt hat;
  • Aus welchem Teil des EU-Haushalts (Haushaltslinie) der Betrag stammt;
  • Zu welchem Zeitpunkt (Jahr) die Mittelbindung erfolgt ist.

Sofern verfügbar, erhalten Sie auch folgende Informationen:

  • Art der Maßnahme – im Allgemeinen ein EU-Programm
  • Koordinator – bei mehreren Empfängern der für die Verteilung der Mittel zuständige Begünstigte.

Nach Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften mussten maßgebliche Änderungen am Finanztransparenzsystem vorgenommen werden, die sich auf die Veröffentlichung der Angaben ab dem Haushaltsjahr 2012 auswirken werden. Hier die wesentlichen Änderungen:

  • Angaben über öffentliche Aufträge mit einem Wert unter 15 000 Euro werden nicht mehr veröffentlicht. Die Zahl der Einträge kann also stark zurückgehen. So kann es möglich sein, dass Angaben zu einem bestimmten Begünstigten im FTS für 2011 vorhanden waren, für 2012 jedoch nicht vorliegen, obwohl die von demselben.
  • Begünstigten in Anspruch genommenen Beträge in beiden Fällen in etwa gleich hoch waren. Wo bisher statt des Empfängernamens „vertraulich“ oder “natürlich“ stand, wird jetzt der Empfängername angezeigt. Auf die Veröffentlichung wird verzichtet, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen des Begünstigten beeinträchtigt würden.

Vertraulichkeit

Aus Sicherheitsgründen werden die Namen einiger weniger Begünstigter auf dieser Website nicht veröffentlicht.

Mehrere Empfänger

Gibt es mehrere Begünstigte einer Finanzhilfe oder anderen Förderregelung, werden alle aufgeführt. Das System zeigt die Beträge pro Empfänger an, sofern diese Information verfügbar ist.

Die grundlegende Verpflichtung der Kommission, die genannten Informationen über Empfänger von EU-Finanzmitteln zu veröffentlichen, ist in Artikel 38 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union niedergelegt: Artikel 38 Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen.

Artikel 38

  1. Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt zur Verfügung, soweit der Haushalt von ihr in Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausgeführt wird. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt auch für andere Unionsorgane, wenn sie den Haushalt gemäß Artikel 59 Absatz 1 ausführen.
  2. Außer in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen werden die folgenden Informationen veröffentlicht, wobei die Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse sowie insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt werden:
    1. Name des Empfängers;
    2. Ort des Empfängers, und zwar:
      1. Wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person handelt: die Anschrift des Empfängers;
      2. Wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt: die Region auf der Ebene NUTS 2;
    3. Der Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde;
    4. Art und Zweck der Maßnahme.
    Die Informationen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden lediglich bezüglich Preisgeldern, Finanzhilfen und Verträgen, die im Anschluss an Wettbewerbe, Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder Vergabeverfahren gewährt wurden, und bezüglich Sachverständigen, die nach Artikel 237 Absatz 2 ausgewählt wurden, veröffentlicht.
  3. Die Informationen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 werden nicht veröffentlicht:
    1. Bei Bildungshilfen, die natürlichen Personen gezahlt werden, und andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, wie sie in Artikel 191 Absatz 4 Buchstabe b genannt sind;
    2. Bei Verträgen von sehr geringem Wert, die an nach Artikel 237 Absatz 2 ausgewählte Sachverständige vergeben werden, sowie Verträge von einem sehr geringem Wert, der unter dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt;
    3. Bei finanzieller Unterstützung im Wege von Finanzierungsinstrumenten mit einem Betrag von weniger als 500 000 EUR;
    4. Wenn bei einer Offenlegung der Informationen das Risiko besteht, dass die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen oder Stellen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt werden.
    In Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c beschränken sich die Informationen auf statistische Daten, die anhand einschlägiger Kriterien wie der geografischen Lage, der wirtschaftlichen Klassifizierung der Empfänger, der Art der erhaltenen Förderung und des Politikbereichs der Union, in dessen Rahmen die Förderung erfolgte, aggregiert werden. Sind natürliche Personen betroffen, stützt sich die Offenlegung der Informationen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit oder die Art der Maßnahme und die betroffenen Beträge.
  4. Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, veröffentlichen Informationen zu Empfängern nach Maßgabe ihrer Vorschriften und Verfahren, sofern diese Vorschriften nach der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e als gleichwertig angesehen werden und sofern die Veröffentlichung personenbezogener Daten Schutzvorschriften unterliegt, die denen des vorliegenden Artikels gleichwertig sind. Einrichtungen, die nach Artikel 63 Absatz 3 benannt wurden, veröffentlichen Informationen im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften. Die sektorspezifischen Vorschriften können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels abweichen, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 3 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors gerechtfertigt ist.
  5. Die Informationen nach Absatz 1 werden spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem eine rechtliche Verpflichtung bezüglich dieser Mittel eingegangen wurde, auf einer Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht. Werden diese Informationen nicht direkt auf einer einschlägigen Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht, so muss diese Internetseite auf die Internetadresse verweisen, unter der die Informationen nach Absatz 1 zu finden sind. Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über eine einzige Internetseite zur Verfügung, einschließlich eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die Informationen, die von den Personen, Stellen oder Einrichtungen gemäß Absatz 4 übermittelt wurden, auffindbar sind.
  6. Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die Informationen zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem eine rechtliche Verpflichtung für den Betrag eingegangen wurde, entfernt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen, deren offizielle Bezeichnung eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt.

Haushaltsordnung

Datenschutz

Die Europäische Kommission betreibt diese Website, um die Öffentlichkeit über Empfänger von EU-Finanzhilfen zu informieren.Die Informationen auf dieser Website werden gemäß Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr. Uns gemeldete Fehler werden unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze berichtigt.

FTS - Info

Bitte beachten Sie, dass das FTS Informationen über Mittel aus dem EU-Haushalt enthält, die direkt von der Europäischen Kommission ausgeführt werden („direkte Mittelverwaltung“) oder indirekt von anderen internationalen Organisationen oder Drittländern ausgeführt werden („indirekte Mittelverwaltung“). Bis zu 75 % der Ausgaben des EU-Haushalts werden sowohl von der Europäischen Kommission als auch von den Mitgliedstaaten verwaltet („geteilte Mittelverwaltung“). Weitere Informationen über die geteilte Mittelverwaltung in Bereichen wie Landwirtschaft, Kohäsionspolitik, Wachstum und Beschäftigung finden Sie unter den folgenden Links: