Inhalt der Website
Auf unseren Seiten finden Sie die Namen der Empfänger von Finanzmitteln, die die Kommission jedes Jahr
vergibt (haushaltstechnisch: bindet).
Im Finanztransparenzsystem werden nur Empfänger veröffentlicht, die Mittel aus den folgenden
Finanzierungsquellen of erhalten haben:
- EU-Haushalt: Die Mittel werden von den Kommissionsdienststellen,
ihren Mitarbeitern in den EU-Delegationen oder Exekutivagenturen direkt verwaltet;
- EU-Haushalt: Die Mittel werden von internationalen Organisationen
oder Nicht-EU-Ländern ausgeführt ("indirekte Mittelverwaltung");
- Europäischer Entwicklungsfonds.
Auf unserer Website finden Sie Angaben zu folgenden Finanzierungsarten:
- Finanzhilfen/Zuschüsse
- Preisgelder (seit 2013)
- Öffentliche Aufträge (einschließlich vorläufige Mittelbindungen)
(seit 2013)
- Öffentliche Auftragsvergabe (2011 und 2012)
- Finanzierungsinstrumente (seit 2013)
- Budgethilfe (seit 2013)
- Externe Sachverständige (seit 2013)
Die Daten für ein bestimmtes Jahr werden erst im darauffolgenden Jahr veröffentlicht. Aus den Suchtreffern ist
ersichtlich:
- Wer die Finanzhilfe erhält („Begünstigter”);
- Was Gegenstand, d. h. Zweck der Ausgabe ist;
- Wo sich der Begünstigte befindet (Land, bei natürlichen Personen
ist die Ortsangabe auf die Region nach der NUTS2-Klassifizierung beschränkt, Postleitzahl);
- Wie hoch die Ausgaben sind und wozu sie dienen
(operativ/administrativ);
- Welche Dienststelle der Kommission (Generaldirektion (GD) oder
Agentur) den Betrag bewilligt hat;
- Aus welchem Teil des EU-Haushalts (Haushaltslinie) der Betrag
stammt;
- Zu welchem Zeitpunkt (Jahr) die Mittelbindung erfolgt
ist.
Sofern verfügbar, erhalten Sie auch folgende Informationen:
- Art der Maßnahme – im Allgemeinen ein EU-Programm
- Koordinator – bei mehreren Empfängern der für die Verteilung
der Mittel zuständige Begünstigte.
Nach Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften mussten
maßgebliche Änderungen am Finanztransparenzsystem vorgenommen werden, die sich auf die Veröffentlichung der
Angaben ab dem Haushaltsjahr 2012 auswirken werden. Hier die wesentlichen Änderungen:
- Angaben über öffentliche Aufträge mit einem Wert unter 15 000 Euro
werden nicht mehr veröffentlicht. Die Zahl der Einträge kann also stark zurückgehen. So kann es
möglich sein, dass Angaben zu einem bestimmten Begünstigten im FTS für 2011 vorhanden waren, für 2012 jedoch
nicht vorliegen, obwohl die von demselben.
- Begünstigten in Anspruch genommenen Beträge in beiden Fällen in etwa
gleich hoch waren. Wo bisher statt des Empfängernamens „vertraulich“ oder “natürlich“ stand, wird
jetzt der Empfängername angezeigt. Auf die Veröffentlichung wird verzichtet, wenn durch eine Offenlegung der
Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten
des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen des Begünstigten beeinträchtigt würden.
Vertraulichkeit
Aus Sicherheitsgründen werden die Namen einiger weniger Begünstigter auf dieser Website nicht
veröffentlicht.
Mehrere Empfänger
Gibt es mehrere Begünstigte einer Finanzhilfe oder anderen Förderregelung, werden alle aufgeführt. Das
System zeigt die Beträge pro Empfänger an, sofern diese Information verfügbar ist.
Rechtlicher Hintergrund
Die grundlegende Verpflichtung der Kommission, die genannten Informationen über Empfänger von EU-Finanzmitteln
zu veröffentlichen, ist in Artikel 38 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
niedergelegt: Artikel 38 Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen.
Artikel 38
- Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über
Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt zur Verfügung, soweit der Haushalt von ihr in Einklang mit Artikel 62
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausgeführt wird. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt auch für andere
Unionsorgane, wenn sie den Haushalt gemäß Artikel 59 Absatz 1 ausführen.
- Außer in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen werden die
folgenden Informationen veröffentlicht, wobei die Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse sowie
insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt werden:
- Name des Empfängers;
- Ort des Empfängers, und zwar:
- Wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person
handelt: die Anschrift des Empfängers;
- Wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person
handelt: die Region auf der Ebene NUTS 2;
- Der Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen
wurde;
- Art und Zweck der Maßnahme.
Die Informationen nach Unterabsatz 1
dieses Absatzes werden lediglich bezüglich Preisgeldern, Finanzhilfen und Verträgen, die im Anschluss an
Wettbewerbe, Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder Vergabeverfahren gewährt wurden, und bezüglich
Sachverständigen, die nach Artikel 237 Absatz 2 ausgewählt wurden, veröffentlicht.
- Die Informationen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 werden nicht
veröffentlicht:
- Bei Bildungshilfen, die natürlichen Personen gezahlt werden, und
andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, wie sie in Artikel
191 Absatz 4 Buchstabe b genannt sind;
- Bei Verträgen von sehr geringem Wert, die an nach Artikel 237 Absatz
2 ausgewählte Sachverständige vergeben werden, sowie Verträge von einem sehr geringem Wert, der unter
dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt;
- Bei finanzieller Unterstützung im Wege von Finanzierungsinstrumenten
mit einem Betrag von weniger als 500 000 EUR;
- Wenn bei einer Offenlegung der Informationen das Risiko besteht, dass
die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der
betreffenden Personen oder Stellen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger
beeinträchtigt werden.
In Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c beschränken sich die Informationen
auf
statistische Daten, die anhand einschlägiger Kriterien wie der geografischen Lage, der wirtschaftlichen
Klassifizierung der Empfänger, der Art der erhaltenen Förderung und des Politikbereichs der Union, in
dessen Rahmen die Förderung erfolgte, aggregiert werden. Sind natürliche Personen betroffen, stützt sich
die Offenlegung der Informationen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 auf relevante Kriterien wie etwa die
Häufigkeit oder die Art der Maßnahme und die betroffenen Beträge.
- Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, veröffentlichen Informationen zu Empfängern nach Maßgabe ihrer
Vorschriften und Verfahren, sofern diese Vorschriften nach der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel
154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e als gleichwertig angesehen werden und sofern die Veröffentlichung
personenbezogener Daten Schutzvorschriften unterliegt, die denen des vorliegenden Artikels gleichwertig
sind. Einrichtungen, die nach Artikel 63 Absatz 3 benannt wurden, veröffentlichen Informationen im Einklang
mit den sektorspezifischen Vorschriften. Die sektorspezifischen Vorschriften können nach Maßgabe der
einschlägigen Rechtsgrundlage von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels abweichen, insbesondere in Bezug auf
die Veröffentlichung personenbezogener Daten, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 3 Unterabsatz 3
dieses Artikels genannten Kriterien und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors
gerechtfertigt ist.
- Die Informationen nach Absatz 1 werden spätestens am 30. Juni des Jahres
nach dem Haushaltsjahr, in dem eine rechtliche Verpflichtung bezüglich dieser Mittel eingegangen wurde, auf
einer Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht. Werden diese Informationen nicht direkt auf einer
einschlägigen Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht, so muss diese Internetseite auf die
Internetadresse verweisen, unter der die Informationen nach Absatz 1 zu finden sind. Die Kommission stellt
in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über eine einzige Internetseite zur Verfügung, einschließlich
eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die Informationen, die von den Personen, Stellen oder
Einrichtungen gemäß Absatz 4 übermittelt wurden, auffindbar sind.
- Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die Informationen
zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem eine rechtliche Verpflichtung für den Betrag
eingegangen wurde, entfernt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen
Personen, deren offizielle Bezeichnung eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt.
Haushaltsordnung
Datenschutz
Die Europäische Kommission betreibt diese Website, um die Öffentlichkeit über Empfänger von EU-Finanzhilfen zu
informieren.Die Informationen auf dieser Website werden gemäß Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr. Uns
gemeldete Fehler werden unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze berichtigt.