Beschäftigung, Soziales und Integration

Portugal - Leistungen im Todesfall

Dieser Abschnitt enthält Informationen zu den verschiedenen Leistungen, die in Portugal im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten gewährt werden:

  • Hinterbliebenenrente (Pensão de sobrevivência);
  • Sterbegeld (subsídio por morte);
  • Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrente (Pensão de viuvez e de orfandade).

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Die Hinterbliebenenrente ist eine monatliche Geldleistung für folgende Familienangehörigen des Anspruchsberechtigten:

  • den Ehepartner, den früheren Ehepartner oder die Person, mit der er in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebte;
  • seine Nachkommen, einschließlich seiner ungeborenen Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder;
  • Verwandte in aufsteigender Linie, falls es keine weiteren anspruchsberechtigten Familienangehörigen gibt.

Mit der Hinterbliebenenrente soll ein Ausgleich für den Verlust des Erwerbseinkommens aufgrund des Todes des Anspruchsberechtigten geschaffen werden.

Das Sterbegeld ist eine Geldleistung, die den Familienangehörigen des Anspruchsberechtigten einmalig gewährt wird und dazu dient, die aufgrund seines Todes entstandenen zusätzlichen Belastungen auszugleichen und die Umstrukturierung des Familienlebens zu erleichtern.

Sind keine der genannten Familienangehörigen vorhanden, kann das Sterbegeld anderen Angehörigen, Verwandten oder ihnen gleichgestellten Personen des Anspruchsberechtigten in gerader Linie und bis zum dritten Grad, einschließlich der Adoptivkinder und Adoptiveltern, gewährt werden.

Bei der Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrente handelt es sich um Leistungen aus dem beitragsunabhängigen System, die im Todesfall des Anspruchsberechtigten gewährt werden.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Hinterbliebenenrente erhalten die oben genannten Familienangehörigen des verstorbenen Anspruchsberechtigten, sofern dieser über eine Dauer von 36 Monaten beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten hat.

Die genannten Familienangehörigen müssen bestimmte Bedingungen erfüllen.

Das Sterbegeld wird denselben Familienangehörigen des verstorbenen Anspruchsberechtigten gewährt, die auch die Hinterbliebenenrente erhalten:

  • ohne Wartezeit - allgemeines System der sozialen Sicherheit;
  • mit einer Wartezeit von 36 Beitragsmonaten - System der freiwilligen Sozialversicherung.

Witwen- bzw. Witwerrente wird dem Ehepartner des verstorbenen Anspruchsberechtigten einer Sozialrente aus dem beitragsunabhängigen System gewährt, sofern der Ehepartner die portugiesische Staatsangehörigkeit oder einen gleichgestellten Status besitzt; in Portugal seinen Wohnsitz hat; keine eigenen Rentenansprüche hat; keine Einkünfte jeglicher Art mit einem monatlichen Bruttobetrag von mehr als 192,17 EUR (40 % des IAS) bezieht.

Waisenrente wird Kindern bis zur Erreichung der Volljährigkeit oder Mündigkeit unter folgenden Bedingungen gewährt:

  • Sie besitzen die portugiesische Staatsangehörigkeit.
  • Sie haben in Portugal ihren Wohnsitz;
  • Sie sind Waisen von Personen, die keinem System der sozialen Sicherheit unterlagen;
  • Sie üben keine berufliche Tätigkeit, die dem Pflichtsystem der sozialen Sicherheit unterliegt;
  • Sie müssen eine der folgenden finanziellen Bedingungen erfüllen:
    • Ihre monatlichen Bruttoeinkünfte dürfen 192,17 EUR (40 % des IAS) nicht überschreiten, sofern das Gesamteinkommen der im Haushalt lebenden Familienangehörigen nicht über der Höchstgrenze von 720,65 EUR (1,5 X IAS) liegt;
    • Das Pro-Kopf-Einkommen der im Haushalt lebenden Familienangehörigen darf maximal 144,13 EUR (30 % des IAS) betragen und die Anspruchsberechtigten müssen sich in einer prekären sozialen Lage befinden oder sozial gefährdet sein.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Die Hinterbliebenenrente wird als Prozentsatz der Invaliditäts- oder Altersrente berechnet, die der Versicherte bezogen hat oder bezogen hätte.

Ehepartner, früherer Ehepartner oder Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft

Nachkommen

Verwandte in aufsteigender Linie

  • 60 % bei einem
  • 70 % bei mehr als einem
  • 20 % bei einem
  • 30 % bei zwei
  • 40 % bei drei oder mehr

Es gilt der doppelte Prozentsatz, falls es keinen Ehepartner oder früheren Ehepartner mit Rentenanspruch gibt

  • 30 % bei einem
  • 50 % bei zwei
  • 80 % bei drei oder mehr

Das Sterbegeld wird in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 1.441,29 EUR (das Dreifache des Indexwerts für soziale Unterstützungen IAS) gewährt.

Sind keine sterbegeldberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, erhält die Person, die nachweislich die Bestattungskosten getragen hat, eine Bestattungskostenrückerstattung in Höhe von maximal 1.441,29 EUR.

Die Witwen- bzw. Witwerrente beläuft sich auf 60 % der Sozialrente.

Die Höhe der Waisenrente berechnet sich wie folgt:

Waisenrente

Anzahl der Waisen

Prozentsatz der Sozialrente

Ehepartner oder früherer Ehepartner vorhanden

kein Ehepartner oder früherer Ehepartner vorhanden

1

20 %

40 %

2

30 %

60 %

3 oder mehr

40 %

80 %

Ferner kann auf Antrag eine Bestattungsbeihilfe gewährt werden, d. h. eine einmalige Geldleistung in festgelegter Höhe zum Ausgleich der Bestattungskosten für ein verstorbenes Familienmitglied oder eine andere Person (einschließlich Ungeborener), sofern der Antragsteller in Portugal seinen Wohnsitz hat und die Kostenübernahme nachweisen kann.

Fachsprache übersetzt

  • IAS: Indexwert für soziale Unterstützungen (Indexante dos Apoios Sociais).
  • Totgeburt: ein Kind, das tot geboren wird.
  • Personen mit Wohnsitz in Portugal und Gebietsansässigen Gleichgestellte: portugiesische Staatsangehörige mit regulärem Wohnsitz in Portugal, ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose, die über einen gültige Aufenthaltstitel verfügen. Beamte im Dienst des portugiesischen Staats sowie ihre im Haushalt lebenden Angehörigen, portugiesische Staatsangehörige, die über die portugiesische Sozialversicherung abgedeckt sind und in einem Land arbeiten, mit dem Portugal ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sowie ihre im Haushalt lebenden Angehörigen, und ausländische Staatsangehörige, die unter ein internationales Abkommen oder das Gemeinschaftsrecht fallen, werden den Personen mit Wohnsitz in Portugal (Gebietsansässige) gleichgestellt.
  • Als ebenfalls den Gebietsansässigen gleichgestellt gelten: ausländische Staatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel in Portugal. Die Titel umfassen: gültiges Arbeitsvisum, gültige Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz, gültige Aufenthaltstitel und entsprechende Verlängerungen des Aufenthaltsrechts (Fall-zu-Fall-Entscheidung) und ausländische Staatsangehörige, die nicht unter eiin internationales Abkommen oder das Gemeinschaftsrecht fallen.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • RP5075-DGSS: Antrag auf Sterbegeld.
  • RP5018-DGSS: Antrag im Rahmen des beitragsunabhängigen Systems - Waisenrente und Witwen- bzw. Witwerrente.
  • RP5033-DGSS: Antrag auf Bestattungskosten.

Diese Formulare stehen auf der Website der Sozialversicherung zur Verfügung und sind bei den Dienststellen der Sozialversicherung einzureichen.

Welche Rechte Sie haben

Auf den folgenden Websites können Sie mehr über Ihre Rechte gemäß portugiesischer Gesetzgebung erfahren. Diese werden weder von der Europäischen Kommission bereitgestellt noch repräsentieren sie die Haltung der Kommission.

Publikationen und Websites der Europäischen Kommission:

Kontakt

Weiterführende Informationen erhalten Sie über eine der folgenden Kontaktstellen:

Sozialversicherungshotline (in Portugal): 300 502 502/210 545 400

Persönlicher Beratungsdienst: Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr, außer an Feiertagen.

Automatischer Antwortdienst: rund um die Uhr 7 Tage die Woche

Aus dem Ausland: +351 300 502 502/+351 210 545 400.

Website der portugiesischen Sozialversicherung: www.seg-social.pt. Besuchen Sie dort die Seite „Segurança Social Direta“ (Direktzugang zur Sozialversicherung).

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen