Beschäftigung, Soziales und Integration

Zypern - Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Dieses Kapitel enthält alles, was Sie über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Zypern wissen müssen.

Folgendes wird hier erklärt:

  • Verletztengeld (Unfallentschädigung);
  • Behindertenleistungen.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Das Verletztengeld wird jeder abhängig beschäftigten Person ohne Rücksicht auf das Alter gezahlt. Damit das Verletztengeld ausgezahlt werden kann, muss der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sein und darf während der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber nicht den vollen Lohn oder das vollständige Gehalt erhalten.

Arbeitnehmer mit dauernden körperlichen Verletzungen, die von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit hervorgerufen wurden, erhalten Behindertenleistungen.

Diese Behindertenleistungen umfassen in Fällen, in denen der medizinische Gutachter einen Behinderungsgrad aufgrund des Unfalls von mehr als 20 % feststellt, eine Invalidenrente oder eine Behindertenbeihilfe, wenn der medizinische Gutachter einen Behinderungsgrad durch den Unfall zwischen 10 % und 19 % feststellt. Wenn im Fall eines Unfalls die Behinderung weniger als 10 % beträgt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Behindertenleistungen. Im Fall von Berufskrankheiten wird ein Grad der Behinderung von 1-19 % dem Grad 20 % gleichgestellt.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Es bestehen keine Versicherungsbedingen für die Gewährung von Verletztengeld oder Leistungen aufgrund einer Behinderung. Es reicht aus, dass der Arbeitnehmer an dem Tag des Unfalls oder dem Tag, an dem die Berufskrankheit verursacht wurde, sich in einem Arbeitsverhältnis befand und dass der Unfall im Verlauf der Ausführung der Dienste der Person verursacht wurde.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Verletztengeld

Das Verletztengeld wird einer beschäftigten Person gezahlt, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit für höchstens 12 Monate nach dem Tag des Unfalls oder des Auftretens der Krankheit arbeitsunfähig war.

Die Höhe des Verletztengeldes entspricht der Höhe des Krankengeldes. Allerdings wird Personen mit Einkommen unterhalb des versicherungspflichtigen Grundeinkommens ein nur Mindestbetrag in Höhe des versicherungspflichtigen Grundeinkommens gewährt.

Behindertenleistungen

Behindertenleistungen werden an beschäftigte Personen gewährt, die als Folge eines Arbeitsunfalls einen Verlust ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten zu einem Grad von über 10 % erlitten haben. Ausgenommen hiervon sind Fälle von Staublungen, die ab 1 % ausgeglichen werden.

Je nach Grad der Behinderung können die Behindertenleistungen in Form eines Pauschalbetrags oder einer Rente gewährt werden. Der Pauschalbetrag wird bei einem Behinderungsgrad von 10 % bis 19 % gewährt und die Rente aufgrund einer Behinderung von mehr als 20 % (für eine Behinderung von weniger als 10 % werden keine Leistungen gewährt).

Die Invaliditätsrente besteht aus einer Grundrente und einer Zusatzrente, die wie folgt gezahlt werden:

  • Der Betrag der wöchentlichen Invaliditätsgrundrente, der bei einer 100 % Behinderung gezahlt wird, entspricht 60 % der wöchentlichen versicherbaren Grundeinkünfte und erhöht sich auf 80 %, 90 % oder 100 % je nachdem, ob es einen, zwei oder drei Unterhaltsberechtigte gibt. Im Fall einer versicherten Person ohne unterhaltsberechtigten Ehepartner wird eine Erhöhung von 10% für jeden Unterhaltsberechtigten gezahlt bis zu einem Maximum von zwei;
  • Der Betrag der wöchentlichen Zusatzrente, die bei einer Behinderung von 100% gezahlt wird, entspricht 60 % des wöchentlichen Werts des Jahresdurchschnitts der Versicherungspunkte einer bestehenden oder gleichgestellten Zusatzversicherung für einen Zeitraum vom Beginn des zweiten vollständigen Beitragsjahrs vor dem Datum des entsprechenden Unfalls bis zur letzten Woche vor der Woche, in der der Unfall aufgetreten ist;
  • Die Invalidenrente für einen Behinderungsgrad von weniger als 100 % wird proportional zum tatsächlichen Grad gewährt. Wenn die Behinderung des Empfängers weniger als 100 % beträgt (und erwartet wird, dass sie dauerhaft sein wird), aber er oder sie wegen der Behinderung nicht arbeiten kann, dann darf die Invalidenrente - Grund- und Zusatzrente - auf der Grundlage des Behinderungsgrads entsprechend dem Prozentsatz, für den die Invalidenrente berechnet würde, festgesetzt werden, wenn dies für den Empfänger vorteilhafter ist;
  • Für Personen, die Anspruch auf Invalidenrente haben und dauernde Pflege benötigen, steht ein reguläres Pflegegeld von 100 % zur Verfügung. Dies entspricht 55 % der Invalidengrundrente für eine Vollinvalidität (100 %). Die monatliche Entschädigung beträgt ab 01. Januar 2023 256,11 €.

Der Invaliditätszuschuss entspricht dem 7-fachen des Jahresbetrags der Invaliditätsrente für eine Vollinvalidität (ohne Erhöhungen für Unterhaltsberechtigte).

Grad der Behinderung

Leistung (in EUR) vom 2.1.2023

10 %

4,237.42

11 %

4,661.16

12 %

5,084.90

13 %

5,508.64

14 %

5,932.38

15 %

6,356.12

16 %

6,779.86

17 %

7,203.61

18 %

7,627.35

19 %

8,051.09

  • Alle Empfänger erhalten in öffentlichen Krankenhäusern oder von öffentlichen Ärzten eine kostenlose Krankenbehandlung. Wenn der Arbeitgeber eine Krankenversicherung hat, werden die Aufwendungen für Privatkrankenhäuser und Privatärzte bis zu dem Betrag abgedeckt, der die von der Sozialversicherung an öffentliche Einrichtungen zu zahlende Gebühr nicht überschreitet. Es wird darauf hingewiesen, dass nur Krankenbehandlungen gedeckt sind, die wegen einer Körperverletzung, die der Empfänger erlitten hat, als erforderlich erachtet werden;
  • Zur Beantragung des Verletztengeldes muss ein Formular mit beigefügten Nachweisen innerhalb von 21 Tagen ab dem Datum des Unfalls eingereicht werden. Im Fall der Invaliditätsleistungen muss der Antrag innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden.

Fachsprache übersetzt

  • Grundversicherung: Beinhaltet die versicherbaren Einkommen für jedes Jahr bis zu dem Betrag der grundsätzlich versicherbaren Einkommen, d. h. bis zu einem Punkt.
  • Zusatzversicherung: Beinhaltet die versicherbaren Einkommen für jedes Jahr über dem Betrag der grundsätzlich versicherbaren Einkommen.
  • Versicherungspunkte: Das Ergebnis nach der Umwandlung des tatsächlichen und assimilierten Einkommens in Versicherungspunkte.
  • Maßgebliches Beitragsjahr: Dies bedeutet in Bezug zu den Leistungen das letzte Beitragsjahr vor dem Leistungsjahr, das das Datum einschließt, an dem die mit der Leistung verbundenen Versicherungsbedingungen erfüllt sein müssen (d.h. für die erste Hälfte von 2023 ist das maßgebliche Beitragsjahr 2021, und für die zweite Hälfte von 2023 ist das maßgebliche Beitragsjahr 2022).
  • Leistungsjahr: Der Zeitraum, der am ersten Montag des Monats Juli in jedem Jahr beginnt und am letzten Sonntag vor dem ersten Montag des Monats Juli des Folgejahres endet.

Unterhaltsberechtigte Mitglieder:

  • Der Ehepartner, mit dem er/sie zusammenlebt oder den er/sie unterhält und der nicht erwerbstätig ist;
  • ein Kind im Alter von weniger als 15 Jahren;
  • Eine unverheiratete Tochter im Alter zwischen 15 und 23 Jahren, die auf dauernde Pflege angewiesen ist;
  • ein unverheirateter Sohn im Alter zwischen 15 und 25 Jahren, der seinen Dienst in der Nationalgarde ableistet oder sich in regulärer Ausbildung befindet;
  • ein Kind, ungeachtet des Alters, das dauerhaft nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten;
  • ein Ehemann, der nicht in der Lage ist zu arbeiten und von seiner Ehefrau unterhalten wird;
  • ein Elternteil, der nicht in der Lage ist zu arbeiten und von der versicherten Person unterhalten wird;
  • ein minderjähriger jüngerer Bruder oder eine Schwester, die von der versicherten Person unterhalten werden.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Welche Rechte Sie haben

Die nachfolgenden Links erklären Ihre Rechte. Sie sind keine Internetseiten der Europäischen Kommission und sie stellen keine Ansichten der Kommission dar:

(http://www.mlsi.gov.cy/mlsi/sid/sidv2.nsf/All/9CD6011AC9CD2687C2257A87002602C6?OpenDocument );

(http://www.mlsi.gov.cy/mlsi/sid/sidv2.nsf/All/78A356D08A40FF49C2257C92004737CB?OpenDocument ).

Veröffentlichung und Internetseite der Europäischen Kommission:

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