Beschäftigung, Soziales und Integration

Kroatien - Leistungen für Pflegepersonen

In diesem Kapitel wird erläutert, welche Ansprüche Sie als Pflegeperson in Kroatien haben.

Hier werden folgende Themen behandelt:

  • Status verwandter Pflegepersonen oder sonstiger Pflegepersonen (status roditelja njegovatelja ili status njegovatelja).

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Den Status einer verwandten Pflegeperson können Eltern eines Kindes mit Entwicklungsschwierigkeiten bzw. einem behinderten Erwachsenen erlangen. Gibt es in der Familie zwei oder mehr Kinder mit Entwicklungsschwierigkeiten bzw. behinderte Personen, können beide Eltern den Status der verwandten Pflegeperson erlangen.

Wenn ein Kind mit Entwicklungsstörungen keine Eltern hat, wenn die Eltern nicht mit dem Kind zusammenleben oder es aufgrund seines psychophysischen Zustandes nicht die angemessene Pflege zukommen lassen können, kann der Anspruch auf den Status der Pflegeperson dem Ehepartner oder zivilrechtlichen Partner des Elternteils des Kindes mit Entwicklungsstörungen gewährt werden, Verwandten in direkter Linie sowie Verwandten in Seitenlinie bis zum und eingeschlossen dem zweiten Verwandtschaftsgrad.

Ein Familienmitglied kann diesen Status auch beanspruchen, wenn es in einer Familie mit nur einem Elternteil zwei oder mehr Kinder mit Entwicklungsschwierigkeiten bzw. behinderte Erwachsene gibt.

Das Anrecht auf den Status der Pflegeperson wird einer Person gewährt unter Zustimmung der Person mit Behinderung oder deren gesetzlichem Vertreter, der im selben Haushalt wie die Person mit Behinderung wohnt.

Der Anspruch auf den Status einer verwandten Pflegeperson kann anstelle eines Elternteils auch von einem Ehepartner oder Lebensgefährten des Elternteils des Kindes mit Entwicklungsschwierigkeiten bzw. dem behinderten Erwachsenen erlangt werden, mit dem das Kind in einer Familiengemeinschaft lebt.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Den Status einer verwandten oder sonstigen Pflegeperson können Sie erlangen, wenn das betreffende Kind oder der behinderte Erwachsene ganz auf die Hilfe und Pflege einer anderen Person angewiesen ist bzw. wenn es/sie sich auch mit orthopädischen Hilfsmitteln nicht bewegen kann oder spezifischer Pflege in Form von Durchführung medizinisch-technischer Anwendungen bedarf.

Dieser Status kann dann erlangt werden, wenn das Kind bzw. der behinderte Erwachsene verschieden Arten von schweren Behinderungen hat (körperlich, mental, geistig und sensorisch), aufgrund derer es/sie zur Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens ganz auf die Hilfe und Pflege einer anderen Person angewiesen ist. Sind dem Kind mit Entwicklungsschwierigkeiten oder dem behinderten Erwachsenen eine vollstationäre Pflege, organisiertes Wohnen oder eine teilstationäre Halbtags- und Ganztagspflege zugesichert (siehe Thema Soziale Fürsorge, Kapitel Dienste für bedürftige Personen), kann der Status einer verwandten Pflegeperson bzw. Pflegeperson nicht erlangt werden.

Der Status einer verwandten oder sonstigen Pflegeperson kann zudem nicht erlangt werden, wenn das Kind mit Entwicklungsschwierigkeiten oder der behinderte Erwachsene einen ganztägigen Betreuungsdienst nutzt, einen Unterbringungsdienst oder Dienste zur Lebensunterstützung. Er kann ebenfalls nicht erlangt werden, wenn ein Elternteil Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub für dieses Kind oder diesen erwachsenen mit Behinderung in Anspruch nimmt.  Wird einem Elternteil oder einer sonstigen Person das Recht auf elterliche Pflege aberkannt, kann der Status auch nicht erlangt werden. Hat ein erwachsener mit Behinderung einen Vertrag zu lebenslanger Unterstützung oder Unterstützung bis zum Tod abgeschlossen, bleibt der Status ebenfalls verwehrt.

Verwandte oder sonstige Pflegepersonen haben während der Arbeitslosigkeit auf Kosten des Staatshaushaltes Anspruch auf eine durch den Staatshaushalt finanzierte Beihilfe sowie Ansprüche aus der Renten- und Krankenversicherung sowie gemäß besonderer Regelungen Rechte während der Arbeitslosigkeit als beschäftigte Person.

Verwandte oder sonstige Pflegepersonen können zudem Kindergeld beantragen (siehe Thema Familie, Kapitel Kindergeld).

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Verwandte oder sonstige Pflegeperson

Eine Geldleistung in Höhe von 597,25 EUR, wenn der Gesundheitszustand des Kindes eine Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen und -diensten unmöglich ist.

Die verwandte oder sonstige Pflegeperson hat Anspruch auf Ausgleich für Zeiträume vorübergehender Pflegeunfähigkeit aufgrund von Krankheit, die bis zu zwei Monate andauert, sowie für Urlaubszeiten, in denen dem Kind für die Gesamtdauer des Jahresurlaubs der Eltern eine Unterbringung zur Verfügung gestellt wird.

Die Beihilfe für die verwandte Pflegeperson beträgt 530,89 EUR, d.h. 800% des Grundbetrags, gezahlt in monatlichen Raten. Erbringt die verwandte oder sonstige Pflegeperson Pflege für ein Kind mit Entwicklungsschwierigkeiten, oder eine Person mit Behinderung, die nicht an Programmen oder Diensten innerhalb der Gemeinschaft teilnehmen kann, beträgt die Beihilfe 597,25 EUR.

Die verwandte Pflegeperson, die alleine zwei oder mehr Kinder mit Entwicklungsschwieirgkeiten oder eine Person mit Behinderung, hat Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 1200% des Grundbetrags, d.h. 862,70 EUR.

Die verwandte oder sonstige Pflegeperson hat Anspruch auf Ausgleich für Zeiträume vorübergehender Pflegeunfähigkeit aufgrund von Krankheit sowie während des Urlaubs, wenn dem Kind eine Pflegeunterbringung während des Jahresurlaubs seiner verwandten Pflegepersonen gesichert ist. Der Anspruch auf Ausgleich besteht auch dann, wenn das Kind eine höchstens zweimonatige Krankenhausbehandlung durchläuft.

Die verwandte oder sonstige Pflegeperson hat ebenfalls Anspruch auf Pflichtrentenversicherung.

Die Zuerkennung des Status einer verwandten bzw. sonstigen Pflegeperson erfolgt über das Kroatische Institut für Sozialarbeit, das für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Über die folgenden Links können Sie die Formulare herunterladen, die Sie zur Beantragung der Leistungen aus dem sozialen Fürsorgesystem benötigen:

Welche Rechte Sie haben

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:

Veröffentlichungen und Websites der Kommission:

Kontakt

Kroatisches Institut für Sozialarbeit

Die Liste der Regionalbüros ist noch nicht erhältlich.

Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Soziales

Ministrarstvo rada, mirovinskogo sustava, obitelji i socijalne politike

Ulica grada Vukovara 78

HR-10000 Zagreb

KROATIEN

Tel. +385 15557111

https://mrosp.gov.hr/

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