Beschäftigung, Soziales und Integration

Schweiz

Notsituationen

  • Rufnummer: 144

Gemeinsame Einrichtung KVG

Tel.: +41 32 625 30 30
E-Mail: info@kvg.org


Behandlung, Deckung, Kosten

Ärzte/Ärztinnen

  • Sie können jeden an das schweizerische Krankenversicherungssystem angeschlossenen Arzt konsultieren.
  • Normalerweise bezahlen Sie die vollen Behandlungskosten und beantragen die Erstattung im Nachhinein (siehe Erstattung).

Zahnärzte/Zahnärztinnen

  • Ihre EKVK deckt keine Zahnbehandlung ab, außer im Falle eines Unfalls, einer schweren Erkrankung des Kausystems oder einer anderen nach schweizerischem Recht anerkannten schweren Krankheit.

Krankenhausbehandlung

  • In Notfällen begeben Sie sich zur Notaufnahme eines öffentlichen Krankenhauses.
  • Für eine nicht dringende Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Überweisung in ein öffentliches Krankenhaus.
  • Wenn Sie in ein Krankenhaus aufgenommen werden, geht die Rechnung an die Gemeinsame Einrichtung KVG.
  • Die Gemeinsame Einrichtung KVG trägt die Kosten der medizinischen Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus.
  • Falls Sie sich zu einer Behandlung in einer Privatklinik oder einer privaten oder teilprivaten Abteilung eines öffentlichen Krankenhauses entschließen, müssen Sie für die entstehenden Zusatzkosten aufkommen.

Verschreibungen

  • Die Kosten verschreibungspflichtiger Arzneimittel sind gedeckt, sofern sie in den amtlichen Verzeichnissen erstattungsfähiger Medikamente aufgeführt sind.

Krankentransport

  • Krankentransportkosten sind durch das Gesundheitssystem bis zu 50 % mit einer Obergrenze von 500 CHF pro Kalenderjahr gedeckt. Den Rest müssen Sie selbst bezahlen.
  • Diesen Höchstbetrag übersteigende Kosten sind in der Schweiz nicht erstattungsfähig.

Flug- und Notrettung

  • Notrettungskosten sind durch das Gesundheitssystem bis zu 50 % bei einer Obergrenze von 5 000 CHF pro Kalenderjahr gedeckt. Den Rest müssen Sie selbst bezahlen.
  • Diesen Höchstbetrag übersteigende Kosten sind in der Schweiz nicht erstattungsfähig.

Erstattung

  • Falls Ihnen Behandlungskosten entstanden sind, können Sie das Original der Rechnung, die Kopie Ihrer EKVK und Ihres Personalausweises einreichen bei:

Gemeinsame Einrichtung KVG

Industriestrasse 78
CH-4600 Olten
Tel.: +41 32 625 30 30
E-Mail: info@kvg.org

  • Geben Sie Ihre Bankdaten an (IBAN, BIC, Anschrift), um eine zügige und kostenlose Überweisung zu gewährleisten.
  • Falls Sie während Ihres Aufenthalts in der Schweiz keine Erstattung beantragen konnten, holen Sie dies nach Ihrer Rückkehr bei Ihrem heimischen Versicherungsträger nach.

Eigenbeteiligung

  • Für jeden 30-tägigen Behandlungszeitraum wird eine Pauschalgebühr erhoben (derzeit 92 CHF für Erwachsene und 33 CHF für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren).
  • Im Falle eines stationären Aufenthalts wird Erwachsenen ein zusätzlicher Beitrag von 15 CHF in Rechnung gestellt. Unter 18-Jährige, junge Studierende (bis 25) und Wöchnerinnen sind vom Krankenhausbeitrag befreit.

Dialyse, Sauerstoff-/Chemotherapie

Kontaktieren Sie früh genug vor Ihrer Abreise ein Krankenhaus oder einen Arzt in der Gegend Ihres künftigen Aufenthalts, damit Ihre Behandlung geplant werden kann.

Wie beantrage ich eine EKVK?

Kontaktdaten für Inhaber einer in der Schweiz ausgestellten EKVK

Für die Beantragung einer EKVK wenden Sie sich bitte direkt an Ihre schweizerische Krankenversicherung (KVG).

Wo nimmt man die EKVK an?

  • Es gibt keinen Link zu einer Liste der Ärzte und Krankenhäuser in der Schweiz, die die EKVK akzeptieren.
  • Die Anschriften und Kontaktdaten der Gesundheitsdienstleister finden Sie unter www.spitalfinder.ch und www.doctor.ch.

Verlust oder Diebstahl der Karte

Hinweise für Inhaber einer in der Schweiz ausgestellten EKVK

  • Ihre Krankenkasse (KVG) stellt Ihnen eine provisorische Ersatzbescheinigung aus.

  • In dringenden Fällen kann Ihnen die provisorische Ersatzbescheinigung in dem Land, in dem Sie sich aufhalten, per Fax oder E-Mail zugestellt werden.

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