Rechtsrahmen - Richtlinie über audiovisuelle
Mediendienste
Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie)
Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste gilt für alle audiovisuellen Mediendienste in der EU, auch für Abrufdienste.
Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ war zu detailliert. Daher wurde sie überarbeitet, flexibler gestaltet und in „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ umbenannt. Mit der überarbeiteten Richtlinie werden außerdem die Vorschriften für die Fernsehwerbung mit dem Ziel modernisiert, audiovisuelle Inhalte besser zu finanzieren.
Die Richtlinie musste bis zum 19. Dezember 2009 in mitgliedstaatliches
Recht umgesetzt werden.
Siehe
Pressemitteilung.
Die
kodifizierte Fassung der AVMD-Richtlinie wird demnächst verfügbar sein und hier
veröffentlicht werden. Diese wird hauptsächlich die Nummerierung der Artikel
ändern und eine konsolidierte Reihe der Erwägungsgründe bereitstellen.
Folgen Sie diesem Link zu dem
Rechtsetzungsverfahren.
Die neuen Vorschriften sind eine Antwort auf technologische Entwicklungen und schaffen in Europa gleiche Wettbewerbsbedingungen für neue audiovisuelle Medien.
Ihre Ziele sind die Erhaltung der kulturellen Vielfalt, der
Schutz von Kindern und Verbrauchern, die Bewahrung des Medienpluralismus und die
Bekämpfung von Rassismus und religiösem Fanatismus. Ferner soll sie die
Unabhängigkeit der einzelstaatlichen Medienregulatoren gewährleisten.
Was ist neu?
Erweiterter
Geltungsbereich (Artikel 1 a))
Fernsehen (linearer Dienst) und Video auf Abruf (nichtlineare Dienste). Hauptzweck dieser Dienste muss die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters sein.
Unterschiedliche
Strenge („abgestufte Regelungsdichte“)
Da die Nutzer von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf unterschiedliche Auswahl- und Kontrollmöglichkeiten haben, gelten für diese Dienste nur einige grundlegende Regeln. Für Fernsehsendungen gelten dagegen strengere Vorschriften bezüglich der Werbung und des Schutzes von Kindern.
Rechtshoheit
bei Satellitenübertragung (Artikel 2)
Ist ein Mediendiensteanbieter außerhalb der EU niedergelassen, nutzt aber eine in einem EU-Land gelegene Satelliten-bodenstation für die Aufwärtsstrecke, dann unterliegt er der Rechtshoheit dieses Landes. Nutzt er keine in der EU gelegene Satellitenbodenstation für die Aufwärtsstrecke, dann unterliegt er der Rechtshoheit des EU-Landes, dessen Satelliten-Übertragungskapazität er nutzt. Damit wurde die Reihenfolge der Kriterien für die Festlegung der Rechtshoheit gegenüber den früheren Regeln umgekehrt.
Die
Vorschriften welchen Landes sind anzuwenden?
Wie nach den alten Vorschriften unterliegen Diensteanbieter nur den Vorschriften, die in ihrem eigenen Land anwendbar sind (Herkunftslandsprinzip). Dieses Grundprinzip soll den Diensteanbietern Rechtssicherheit geben und ihnen die Entwicklung neuer grenzübergreifender Geschäftsmodelle erleichtern.
Einzelne
Länder können das Aussenden ungeeigneter Inhalte beschränken
(Artikel 2 Absätze 4–6)
Nach den neuen Vorschriften können EU-Länder für ihren Bereich die Weiterverbreitung bestimmter ungeeigneter Inhalte, die in ihrem Herkunftsland nicht verboten sind (z. B. neonazistische Propaganda) über einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf beschränken.
Zweistufiges
Abwehrverfahren für Empfängerländer (Artikel
3 Absätze 2–5)
-
Ist ein Land mit den Inhalten eines ausländischen Fernsehprogramms, das ganz oder vorwiegend auf sein Gebiet ausgerichtet ist, nicht einverstanden, so kann es sich im Rahmen eines Konsultationsverfahrens an das Herkunftsland wenden. Letzteres fordert dann den Fernsehveranstalter rechtsunverbindlich auf, die strengeren Bestimmungen des Ziellandes einzuhalten.
-
Umgeht der Fernsehveranstalter diese Bestimmungen, kann das Zielland – nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission – verbindliche Maßnahmen ergreifen (Umgehungsverfahren).
Transparenzverpflichtungen
(Artikel 3a)
Die Anbieter audiovisueller Mediendienste müssen alle erforderlichen Angaben machen, um zu gewährleisten, dass die Urheber redaktioneller Entscheidungen haftbar gemacht werden können.
Definition der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation
(Artikel 3e)
In den neuen Vorschriften wurden Begriffe wie Werbung (einschließlich Sponsoring), Produktplatzierung oder Teleshopping weit gefasst definiert.
Dies soll sicherstellen, dass für alle Formen kommerzieller audiovisueller Inhalte gemeinsame Vorschriften gelten – unabhängig davon, wie die Programme verbreitet werden, in denen sie enthalten sind.
Kurzberichterstattung
(Artikel 3k)
Zur Förderung der Informationsfreiheit erhält jeder in der EU niedergelassene Fernsehveranstalter garantierten Zugang zu exklusiv übertragenen Ereignissen von großem öffentlichen Interesse, um darüber Kurzberichte senden zu können.
Förderung
europäischer Werke (Artikel 3i)
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass nicht nur Fernsehveranstalter, sondern auch Abrufdienste europäische Werke fördern.
Produktplatzierung
(Artikel 3g)
In den neuen Bestimmungen ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Produktplatzierung zulässig ist (z. B. in welchen Programmen, Kennzeichnung, keine zu starke Herausstellung usw.). Den Mitgliedstaaten steht es frei, für Medienunternehmen unter ihrer Rechtshoheit strengere Vorschriften festzulegen, sofern diese mit dem EU-Recht vereinbar sind.
-
Qualitätsstandards – bestehende Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern und Kindern sowie der Menschenwürde gelten weiterhin. Daneben werden neue Probleme behandelt, z. B. Werbung für ungesunde Lebensmittel (etwa durch Aufrufe zur Selbstregulierung der Wirtschaft und zu Verhaltenkodizes).
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Zeitliche Beschränkungen – diese sind nun flexibler gestaltet, was den Zeitpunkt der Werbeunterbrechung betrifft, aber die Beschränkung auf 12 Minuten pro Stunde für Werbespots und Teleshopping-Spots bleibt bestehen (Artikel 18 Absatz 1).
Werbung
für „ungesunde“ Lebensmittel und Getränke in Kindersendungen (Artikel 3e
Absatz 2)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen die Anbieter von Mediendiensten dazu anregen, Verhaltenskodizes zur Einschränkung derartiger Werbung zu entwickeln.
Schutz
von Kindern vor Inhalten, die für Erwachsene bestimmt sind (Artikel 3h)
Inhalte, die die Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen könnten, dürfen nur so bereitgestellt werden, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Dies kann z. B. durch Zugangscodes geschehen.
Zugang
für Seh- und/oder Hörbehinderte (Artikel 3c)
Durch die neuen Bestimmungen sollen audiovisuelle Inhalte diesen Gruppen – z. B. durch Untertitel und Audiobeschreibung – zunehmend zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten müssen Medienunternehmen unter ihrer Rechtshoheit in diesem Bestreben bestärken.
Selbstregulierung
und Regulierung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 7)
Gemäß den neuen Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen die Selbstregulierung – ggf. kombiniert mit behördlicher Regulierung („Koregulierung“) – fördern, sofern ihre Rechtssysteme dies zulassen. Derartige Regulierungssysteme müssen von den Hauptbeteiligten allgemein anerkannt werden und eine wirksame Durchsetzung gewährleisten.
Unabhängige
Regulierungsstellen (Artikel 23b)
Mit den neuen Bestimmungen werden die Existenz und die Aufgaben einzelstaatlicher unabhängiger Regulierungsstellen anerkannt. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, müssen diese Regulierungsstellen untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten, insbesondere in Fragen der Rechtshoheit.