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Rechtsrahmen - Richtlinie über audiovisuelle Mediendiensteavmd

Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie)

Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste gilt für alle audiovisuellen Mediendienste in der EU, auch für Abrufdienste.

Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ war zu detailliert. Daher wurde sie überarbeitet, flexibler gestaltet und in „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“ umbenannt. Mit der überarbeiteten Richtlinie werden außerdem die Vorschriften für die Fernsehwerbung mit dem Ziel modernisiert, audiovisuelle Inhalte besser zu finanzieren.

Die Richtlinie musste bis zum 19. Dezember 2009 in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt werden.
dartSiehe Pressemitteilung.

dartDie kodifizierte Fassung der AVMD-Richtlinie wird demnächst verfügbar sein und hier veröffentlicht werden. Diese wird hauptsächlich die Nummerierung der Artikel ändern und eine konsolidierte Reihe der Erwägungsgründe bereitstellen. Folgen Sie diesem Link zu dem Rechtsetzungsverfahren.

Die neuen Vorschriften sind eine Antwort auf technologische Entwicklungen und schaffen in Europa gleiche Wettbewerbsbedingungen für neue audiovisuelle Medien.

Ihre Ziele sind die Erhaltung der kulturellen Vielfalt, der Schutz von Kindern und Verbrauchern, die Bewahrung des Medienpluralismus und die Bekämpfung von Rassismus und religiösem Fanatismus. Ferner soll sie die Unabhängigkeit der einzelstaatlichen Medienregulatoren gewährleisten.
 

dartMerkblatt English

dartFragen und Antworten English

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Was ist neu?

dotErweiterter Geltungsbereich (Artikel 1 a))  

Fernsehen (linearer Dienst) und Video auf Abruf (nichtlineare Dienste). Hauptzweck dieser Dienste muss die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters sein.

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dotUnterschiedliche Strenge („abgestufte Regelungsdichte“)

Da die Nutzer von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf unterschiedliche Auswahl- und Kontrollmöglichkeiten haben, gelten für diese Dienste nur einige grundlegende Regeln. Für Fernsehsendungen gelten dagegen strengere Vorschriften bezüglich der Werbung und des Schutzes von Kindern.  

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dotRechtshoheit bei Satellitenübertragung (Artikel 2)

Ist ein Mediendiensteanbieter außerhalb der EU niedergelassen, nutzt aber eine in einem EU-Land gelegene Satelliten-bodenstation für die Aufwärtsstrecke, dann unterliegt er der Rechtshoheit dieses Landes. Nutzt er keine in der EU gelegene Satellitenbodenstation für die Aufwärtsstrecke, dann unterliegt er der Rechtshoheit des EU-Landes, dessen Satelliten-Übertragungskapazität er nutzt. Damit wurde die Reihenfolge der Kriterien für die Festlegung der Rechtshoheit gegenüber den früheren Regeln umgekehrt.

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dotDie Vorschriften welchen Landes sind anzuwenden?

Wie nach den alten Vorschriften unterliegen Diensteanbieter nur den Vorschriften, die in ihrem eigenen Land anwendbar sind (Herkunftslandsprinzip). Dieses Grundprinzip soll den Diensteanbietern Rechtssicherheit geben und ihnen die Entwicklung neuer grenzübergreifender Geschäftsmodelle erleichtern.

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dotEinzelne Länder können das Aussenden ungeeigneter Inhalte beschränken (Artikel 2 Absätze 4–6)

Nach den neuen Vorschriften können EU-Länder für ihren Bereich die Weiterverbreitung bestimmter ungeeigneter Inhalte, die in ihrem Herkunftsland nicht verboten sind (z. B. neonazistische Propaganda) über einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf beschränken.

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dotZweistufiges Abwehrverfahren für Empfängerländer (Artikel 3 Absätze 2–5)

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dot Transparenzverpflichtungen (Artikel 3a)

Die Anbieter audiovisueller Mediendienste müssen alle erforderlichen Angaben machen, um zu gewährleisten, dass die Urheber redaktioneller Entscheidungen haftbar gemacht werden können.

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dot Definition der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation (Artikel 3e)

In den neuen Vorschriften wurden Begriffe wie Werbung (einschließlich Sponsoring), Produktplatzierung oder Teleshopping weit gefasst definiert.

Dies soll sicherstellen, dass für alle Formen kommerzieller audiovisueller Inhalte gemeinsame Vorschriften gelten – unabhängig davon, wie die Programme verbreitet werden, in denen sie enthalten sind.

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dotKurzberichterstattung (Artikel 3k)

Zur Förderung der Informationsfreiheit erhält jeder in der EU niedergelassene Fernsehveranstalter garantierten Zugang zu exklusiv übertragenen Ereignissen von großem öffentlichen Interesse, um darüber Kurzberichte senden zu können.

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dotFörderung europäischer Werke (Artikel 3i)

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass nicht nur Fernsehveranstalter, sondern auch Abrufdienste europäische Werke fördern.

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dotProduktplatzierung (Artikel 3g)

In den neuen Bestimmungen ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Produktplatzierung zulässig ist (z. B. in welchen Programmen, Kennzeichnung, keine zu starke Herausstellung usw.). Den Mitgliedstaaten steht es frei, für Medienunternehmen unter ihrer Rechtshoheit strengere Vorschriften festzulegen, sofern diese mit dem EU-Recht vereinbar sind.

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dotFernsehwerbung

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dotWerbung für „ungesunde“ Lebensmittel und Getränke in Kindersendungen (Artikel 3e Absatz 2)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen die Anbieter von Mediendiensten dazu anregen, Verhaltenskodizes zur Einschränkung derartiger Werbung zu entwickeln.

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dotSchutz von Kindern vor Inhalten, die für Erwachsene bestimmt sind (Artikel 3h)

Inhalte, die die Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen könnten, dürfen nur so bereitgestellt werden, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Dies kann z. B. durch Zugangscodes geschehen.

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dotZugang für Seh- und/oder Hörbehinderte (Artikel 3c)

Durch die neuen Bestimmungen sollen audiovisuelle Inhalte diesen Gruppen – z. B. durch Untertitel und Audiobeschreibung – zunehmend zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten müssen Medienunternehmen unter ihrer Rechtshoheit in diesem Bestreben bestärken.

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dotSelbstregulierung und Regulierung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 7)

Gemäß den neuen Bestimmungen müssen die Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen die Selbstregulierung – ggf. kombiniert mit behördlicher Regulierung („Koregulierung“) – fördern, sofern ihre Rechtssysteme dies zulassen. Derartige Regulierungssysteme müssen von den Hauptbeteiligten allgemein anerkannt werden und eine wirksame Durchsetzung gewährleisten.

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dotUnabhängige Regulierungsstellen (Artikel 23b)

Mit den neuen Bestimmungen werden die Existenz und die Aufgaben einzelstaatlicher unabhängiger Regulierungsstellen anerkannt. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, müssen diese Regulierungsstellen untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten, insbesondere in Fragen der Rechtshoheit.

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More on this subject

Dokumente zum Herunterladen:

AVMD                         
  (Vorschlag Kodifizierte Fassung
)
   COM/2009/0185 final  
-  COD 2009/0056         

 

Richtlinie über            
    audiovisuelle             
    Mediendienste           
    (AVMD-Richtlinie)       
    (2007/65/EG            

 

AVMD-Richtlinie           
Konsolidierte EUR-Lex-Fassung
BG Deutsch English Français

Von der Fernseh- zur     AVMD-Richtlinie –  
Synopse
(inoffizielles konsolidiertes Arbeitsdokument)
  

English Deutsch Français   

AVMD-Richtlinie             
Erwägungsgründe in chronologischer Reihenfolge
(inoffizielles Arbeitsdokument)
         
 English Deutsch Français 

EK Pressemitteilung     

BG Deutsch English Français

Häufig gestellte FragenEnglish

 Merkblatt English                   

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