Wenn Sie für die Probenahme zuständig sind, verfahren Sie bitte wie folgt:
  1. Prüfen Sie alle verfügbaren Informationen über die Waren, von denen Proben entnommen werden sollen, um sich über die Art der zu entnehmenden Proben zu informieren.
  2. Ermitteln Sie anhand der folgenden Informationen, welche Probenmengen jeweils erforderlich sind. Siehe auch Mindestprobengröße in Schritt 3.

    VerpackungVerfahren zur Probenahme
    Einzelhandelspackungen und Fertigwaren:
    Weitere Informationen zu spezifischen Beprobungskarten finden Sie im Abschnitt Einzelhandelspackungen und Fertigwaren
    Entnehmen Sie eine Probe aus einer angemessenen Anzahl von Dosen, Flaschen, Beuteln oder sonstigen Gefäßen. Stellen Sie sicher, dass alle Dosen, Flaschen, Beutel oder sonstigen Gefäße aus derselben Partie stammen. In der Regel können Sie die Sammelproben aus der zahlenmäßig größten Partie erstellen, es sei denn, es wird vermutet, dass verschiedene Partien wesentlich voneinander abweichen. Verwenden Sie grundsätzlich ungeöffnete, unbeschädigte Packungen.

    Enthalten die Kennzeichnungsetiketten auf der Verpackung einen Hinweis darauf, dass die Sendung unterschiedliche Erzeugnisse umfasst (z. B. verschiedene Konfitüresorten in einer Konfitürensendung), sind von jeder einzelnen Sorte Proben zu entnehmen.

    Ist die Sendung homogen, können weniger Proben erforderlich sein. Die Mindestmenge/das Mindestgewicht identischer Endproben, die Ihren nationalen Leitlinien zufolge an das Labor zu schicken sind, sollte in der Regel ausreichend sein.

    Hinweise zu gefrorenen Einzelhandelspackungen entnehmen Sie bitte „Verpackung: Gefrorene Erzeugnisse“ unten.

    Nach der Probenahme fahren Sie mit dem folgenden Schritt 7 fort.

    Ballen, Fässer, Beutel, Dosen, Kanister oder andere TransportverpackungenEntnehmen Sie gemäß dem Kapitel „Methoden zur Probenahme“ 2.1 Probenahme bei Schüttgut in Ballen, Fässern, Beuteln, Dosen, Kanistern oder anderen Transportverpackungen Einzelproben aus einer Reihe der betreffenden Versandstücke.

    Das Verfahren wird im Folgenden ab Schritt 3 beschrieben.

    MassengüterBestimmen Sie die Zusammensetzung der Waren.
    • Waren sind dann als homogen zu betrachten, wenn die Zusammensetzung über eine gesamte Sendung einheitlich ist.
    • Waren sind dann als heterogen (nicht einheitlich) zu betrachten, wenn die Zusammensetzung innerhalb einer Sendung unterschiedlich ist.
    • Wenn Waren in Form von Pellets, Körnern oder Pulvern vorliegen, können sich kleinere Partikel lösen; in Flüssigkeiten können kleine Partikel absinken, schwimmen oder an die Oberfläche treiben. Stellen Sie sicher, dass die oberen, mittleren und unteren Schichten immer gut durchmischt sind, bevor Sie Proben entnehmen.
    • Wenn ein Mischen nicht möglich ist (z. B. aufgrund der Größe der Sendung oder wenn Flüssigkeiten in gefrorenem Zustand aufgemacht sind), entnehmen Sie mehrere zufällige Einzelproben aus verschiedenen Teilen der Sendung, um zu gewährleisten, dass Ihre Probe repräsentativ ist. Für weitere Informationen siehe auch das Kapitel „Methoden zur Probenahme“ 2.2 Probenahme bei Schüttgut/Großlieferungen.

    Für Hinweise zu gefroren Massengütern siehe „Verpackung: Gefrorene Erzeugnisse“.

    Das Verfahren wird im Folgenden ab Schritt 3 beschrieben.

    Lose einer Charge (mehrere Lose)Die Lose sind getrennt zu beproben. Der Kennzeichnung ist eindeutig zu entnehmen, ob es sich um Lose (d. h. eine Sendung mit ähnlichen Waren, aber mit beispielsweise unterschiedlichen Herstellungsdaten) oder Chargen handelt.

    Wenn eine Partie aus einem Massengut besteht, verfahren Sie, wie ab Schritt 3 beschrieben.

    In allen sonstigen Fällen gehen Sie nach der Probenahme vor, wie ab Schritt 7 erläutert.

    In Bewegung befindliche (geförderte) Fracht (z. B. mit Förderbändern oder Pumpen oder in Rohren geförderte Fracht) Für flüssige Stoffe siehe das Kapitel „Methoden zur Probenahme 1.6 Probenahme aus in Bewegung befindlicher (geförderter) Fracht“.

    Für feste Stoffe siehe das Kapitel „Methoden zur Probenahme 2.3 Probenahme aus in Bewegung befindlicher (geförderter) Fracht“.

    Für Gase siehe das Kapitel „Methoden zur Probenahme 6.4 Probenahme aus in Bewegung befindlichen (geförderten) Waren“.

    Gefrorene ErzeugnisseBei der Probenahme von gefrorenen Erzeugnissen ist besondere Aufmerksamkeit geboten; es gilt zu verhindern, dass Feuchtigkeit durch Temperaturänderungen und Auftauen kondensiert, wodurch sich der Wassergehalt der Proben verändert.
    • Einzelhandelspackungen: Gefrorene Einzelhandelspackungen sollten ungeöffnet bleiben. Da es besonders schwierig ist, die Unversehrtheit gefrorener Proben zu wahren, sind größere Packungen als üblich als Proben zu nehmen. Konsultieren Sie im Zweifelsfall Ihr Zolllabor.
    • Schüttgut: Probenahmen von gefrorenen Erzeugnissen durch die Entnahme einiger kleiner Stücke wie Bohrmehl oder Splitter sind nur für qualitative Analysen zulässig. Die Bildung von Kondenswasser kann bei solchen Proben nicht verhindert werden. Für eine vollständige Laboranalyse sollten die Waren unter kontrollierten Bedingungen (z. B. in den Räumlichkeiten des Einführers) in der Originalverpackung aufgetaut und erst dann beprobt werden, wenn sie eine Temperatur von ca. 10 ºC erreicht haben, indem ein ausreichend großes Stück abgeschnitten wird. Wenn die Proben durch Abschneiden im gefrorenen Zustand gewonnen werden, repräsentiert ein ausreichend großes Stück die Probe. Die Probe muss fest eingewickelt werden, damit sich das Kondenswasser an der Außenseite der Verpackung bildet. Versuchen Sie nicht, eine Sammelprobe zu erstellen. Das abgeschnittene Stück muss ausreichend groß sein, damit es repräsentativ für das Erzeugnis ist.
  3. Entnehmen Sie die erforderlichen Einzelproben.

    Bestimmen Sie den Umfang der herzustellenden Sammelprobe. Entnehmen Sie eine hinreichend große Anzahl an Einzelproben einer Partie, damit die Sammelprobe für die Herstellung der Endproben ausreicht. Der Umfang der Sammelprobe hängt von folgenden Faktoren ab:
    • der Art der Ware,
    • der Art der Verpackung,
    • dem Umfang der Sendung,
    • der angewandten Analysemethode,
    • der Möglichkeit einer Probenteilung.

    Die Menge der zu entnehmenden Proben ist abhängig von der Homogenität und der Art des Erzeugnisses. Weitere Informationen zur Mindestgröße der zu entnehmenden Proben finden Sie in den Beprobungskarten. Für Waren, die in keiner Beprobungskarte berücksichtigt werden, beträgt die empfohlene Mindestmenge für jede Endprobe 0,5 l bei flüssigen Erzeugnissen und 0,5 kg bei festen Erzeugnissen.

    Für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, gefährliche Güter, Narkotika und andere psychoaktive Substanzen, Ausgangsstoffe, neue psychoaktive Substanzen (NPS) usw. sowie unbekannte feste oder flüssige Proben siehe das Kapitel Probenahme bei gefährlichen Gütern.

    Generell darf die für die Laboranalyse benötigte Probengröße die auf einer bestimmten Karte angegebene Mindestprobenmenge nicht unterschreiten, selbst wenn die Möglichkeit besteht, eine kleinere Probe zu entnehmen. Kleinere Probenmengen als angegeben dürfen nur in Absprache mit Ihrem zuständigen Zolllabor entnommen werden (z. B. bei sehr teuren Erzeugnissen oder wenn nicht genügend Probenmaterial vorhanden ist). Informieren Sie den Anmelder auch darüber, dass er die Herausgabe der übrigen Probe verlangen kann, wenn die Analysen und alle Prüfungen durch den Zoll abgeschlossen sind.
  4. Mischen Sie die Einzelproben gründlich, um die benötigte Sammelprobe herzustellen.
  5. Teilen Sie die Sammelprobe Ihren nationalen Leitlinien entsprechend in die korrekte Anzahl identischer Endproben auf. Siehe D01-01 Probenteiler.
  6. Verpacken Sie die Proben gemäß den Verpackungsvorschriften (siehe Probenbehälter). Auf der Verpackung der an das Labor eingeschickten Proben müssen die folgenden Angaben gemacht werden:
    • Referenznummer des Analyseauftrags,
    • Datum der Probenahme,
    • Name der Zollstelle,
    • Art der Ware,
    • Verweis auf das Dokument, in dem die Probe beschrieben wird.

    Wenn die vorstehenden Angaben nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht werden können, bringen Sie einen Aufkleber auf der Verpackung an.

    Stellen Sie sicher, dass Sie die Angaben auf der Originalverpackung nicht unleserlich machen oder überdecken.
  7. Verschließen Sie die Endproben.

    Hinweis
    Wenn die Originalverpackung der Erzeugnisse, von denen Proben entnommen werden sollen, nicht geöffnet und/oder nicht verschlossen werden kann, ohne sie zu beschädigen, z. B. bei einem genormten Packmittel, braucht die betreffende Verpackung u. U. nicht verschlossen zu werden. Sie können die Verpackung einfach mit einem Stempel versehen. Die Vorgehensweise kann je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Alternativ können Sie die Probe auch in einem durchsichtigen Kunststoffbeutel verpacken und den Probenaufkleber sowie das Siegel auf diesem Beutel anbringen. Bitte überprüfen Sie dies anhand Ihrer nationalen Leitlinien.
  8. Den Waren sollte eine Erklärung beigefügt sein, dass die Zollbehörden Proben aus der betreffenden Sendung entnommen haben. Die Erklärung muss einen Vermerk enthalten, aus dem hervorgeht, welche Erzeugnisse aus der Sendung entnommen wurden.
  9. Die Proben müssen stets unter angemessenen Bedingungen aufbewahrt werden, um Veränderungen der Produktmerkmale zu vermeiden. Stehen in der Probenahmestelle keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung, müssen die Proben umgehend zum Zolllabor oder zu einem geeigneten Lagerort transportiert werden. Eine unangemessene oder unsachgemäße Lagerung kann die Haltbarkeit der Probe und/oder das Analyseergebnis beeinträchtigen. Beachten Sie Ihre nationalen Leitlinien zu den Lagerungs- und Transportregelungen. Zur Gewährleistung angemessener Lagerungsbedingungen müssen unter Umständen auch die Einwirkung von Licht und Feuchtigkeit sowie die Temperatur kontrolliert werden.

    Achtung
    Wenn die Lagerungsbedingungen in Ihrer Zollstelle ungeeignet sind, müssen Sie alle Endproben an das Zolllabor oder einen geeigneten Lagerort schicken.
  10. Bei der Probenahme werden Sie häufig Produktverpackungen öffnen, dabei kann es zu Beschädigungen kommen. Nach der Probenahme sind Verpackungen, aus denen die Proben entnommen wurden, sicher zu verschließen und mit einem Hinweis auf die erfolgte Probenahme zu versehen. Dies sollte vom Anmelder vorgenommen werden, soweit anwesend.
  11. Häufig fällt bei der Probenahme eine gewisse Menge an Abfällen an, oder Waren werden unbrauchbar. Versuchen Sie bei der Erstellung des Probenahmeplans, den Umfang der Waren, die unbrauchbar werden, zu begrenzen. Dem Anmelder sollte die Rückgabe nicht verwendeter Anteile des Probenmaterials angeboten werden. Überschüssiges Probematerial darf unter keinen Umständen in die betreffende Sendung zurückgegeben werden, da dies zu Verunreinigungen führen kann. Entsorgen Sie die Abfälle und unbrauchbar gewordenen Waren nach den nationalen Rechtsvorschriften und maßgeblichen örtlichen Verfahren.

    Allgemeine Leitlinien zur Entsorgung von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren sind dem Abschnitt „Gesundheitsschutz und Sicherheit“ sowie dem Abschnitt Allgemeine Grundsätze – Einführung und dem Abschnitt über Sicherheitsdatenblätter zu entnehmen.





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1.012.10.2012Erste Fassung
1.330.06.2024Aktuelle Version