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EU-AKTUELL

DIE EU IN DEUTSCHLAND

Nachrichten
Europäischer Grüner Deal: Kommission schlägt Neuausrichtung von Wirtschaft und Gesellschaft in der EU vor, um Klimaziele zu erreichen

Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) ein Paket von Vorschlägen angenommen, um die Politik der EU in den Bereichen Klima, Energie, Landnutzung, Verkehr und Steuern so zu gestalten, dass die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 sinken. Das ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg Europas, bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent der Welt zu werden und den europäischen Grünen Deal zu verwirklichen. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sagte: „Die Wirtschaft der fossilen Brennstoffe stößt an ihre Grenzen. Wir wollen der nächsten Generation sowohl einen gesunden Planeten hinterlassen als auch gute Arbeitsplätze und Wachstum, das unsere Natur nicht schädigt. Der europäische Grüne Deal ist unsere Wachstumsstrategie in Richtung dekarbonisierte Wirtschaft. Europa hat als erster Kontinent angekündigt, bis 2050 klimaneutral zu sein, und nun sind wir ebenfalls die Ersten, die einen konkreten Plan vorlegen. Europa lässt seinen Worten zur Klimapolitik Taten folgen durch Innovation, Investitionen und Sozialmaßnahmen.“

 
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Europäischer Forschungsrat investiert 2022 mehr als 2,4 Milliarden Euro in Pionierforschung

Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) das Arbeitsprogramm des Europäischen Forschungsrats (ERC) für das Jahr 2022 angenommen. Dies ist das zweite Arbeitsprogramm des Europäischen Forschungsrats im Rahmen des EU-Forschungsprogramms „Horizont Europa“ und umfasst über 2,4 Mrd. Euro an Fördermitteln, die in einer Reihe von Förderwettbewerben an schätzungsweise 1100 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der EU und den assoziierten Ländern vergeben werden.

 
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Termine
Donnerstag, 15. Juli

Brüssel: Pressekonferenzen der Europäischen Kommission zum „Fit for 55“-Paket: CO2-Grenzausgleich und Energiebesteuerung sowie Verkehr
In zwei weiteren Pressekonferenzen stellt die Europäische Kommission verschiedene Aspekte ihres gestern angenommen Pakets von Gesetztesvorschlägen im Rahmen des Europäischen Green Deals vor, mit denen die EU-Klimaziele für 2030 erreicht werden sollen. Um 10.30 Uhr geben Exekutiv-Vizepräsident Frans Timmermans und EU-Kommissar Paolo Gentiloni eine Pressekonferenz zum Vorschlag für einen CO2-Grenzausgleich und die Energiebesteuerung. Es folgt um 11.15 Uhr eine gemeinsame Pressekonferenz von Frans Timmermans und Verkehrskommissarin Adina Vălean dazu, wie der Verkehrssektor nachhaltiger werden soll. Live auf Europe by Satellite.

Luxemburg: EuGH-Urteil zum Neutralitätsgebot / Kopftuchverbot in Kita und Drogeriemarkt
WABE, ein deutscher gemeinnütziger Verein, betreibt Kindertagesstätten. Er ist neutral gegenüber politischen Parteien und religiösen Konfessionen. Eine Heilerziehungspflegerin muslimischen Glaubens, die seit 2014 für WABE arbeitet, entschied sich Anfang 2016, ein Kopftuch auch am Arbeitsplatz zu tragen. Von Oktober 2016 bis Mai 2018 war sie in Elternzeit. Im März 2018 erließ WABE eine Dienstanweisung zur Einhaltung des Neutralitätsprinzips. Sie verbietet Mitarbeitern, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen zu tragen. Dazu gehören das christliche Kreuz, das islamische Kopftuch und die jüdische Kippa. Auf die vom WABE erlassene Dienstanweisung hingewiesen, weigerte sich die Heilerziehungspflegerin, ihr Kopftuch abzunehmen, erhielt deshalb mehrere Abmahnungen und wurde schließlich vorerst freigestellt. Sie erhob gegen die Abmahnungen von WABE Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Die MH Müller Handels GmbH betreibt in Deutschland eine Drogeriekette. Eine ihrer Mitarbeiterinnen, eine gläubige Muslima, die seit 2002 als Verkaufsberaterin und Kassiererin tätig ist, trug, als sie 2014 aus der Elternzeit zurückkehrte, anders als zuvor ein islamisches Kopftuch. Konfrontiert mit ihrer Weigerung, ihr Kopftuch bei der Arbeit abzulegen, wurde sie im Juli 2016 von ihrem Arbeitgeber angewiesen, an ihrem Arbeitsplatz ohne auffällige großflächige Zeichen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen zu erscheinen. Die Mitarbeiterin erhob gegen die Weisung ihres Arbeitgebers Klage. Dieser beantragt beim Bundesarbeitsgericht, die Klage abzuweisen. Die beiden Gerichte möchten vom Gerichtshof wissen, ob diese betrieblichen Regelungen mit der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu vereinbaren sind. Weitere Informationen hier und hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.

Luxemburg: EuGH-Urteil zur Nutzung der OPAL-Gasfernleitung
Die Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) ist die westliche terrestrische Anbindung der Gasfernleitung Nord-Stream 1. Ihr Einspeisepunkt befindet sich in Deutschland und ihr Ausspeisepunkt in der Tschechischen Republik. Die gesamte Kapazität der OPAL-Gasfernleitung war aufgrund von Entscheidungen der deutschen Bundesnetzagentur und der EU-Kommission aus dem Jahr 2009 von der Anwendung der Bestimmungen über den regulierten Netzzugang Dritter und der Entgeltregulierung gemäß der Richtlinie 2003/55 ausgenommen. Mit Beschluss 28. Oktober 2016 genehmigte die Kommission eine von der Bundesnetzagentur geplante Änderung der Bedingungen für die Befreiung der OPAL-Gasfernleitung von den Unionsregeln über den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung. Polen hat diesen Genehmigungsbeschluss der Kommission vor dem Gericht der EU angefochten. Es machte u.a. geltend, dass er gegen den Grundsatz der Solidarität im Energiesektor verstoße, weil er es Gazprom und den Unternehmen der Gazprom-Gruppe gestatte, durch die volle Auslastung der Kapazitäten der Gasfernleitung Nord-Stream 1 zusätzliche Gasmengen auf den Unionsmarkt umzuleiten. In Anbetracht dessen, dass es in Mitteleuropa keine signifikante Steigerung der Nachfrage nach Erdgas gebe, bestehe die einzig mögliche Folge darin, dass die Bedingungen für die Bereitstellung und Nutzung von Transportleistungen auf den mit OPAL konkurrierenden Gasfernleitungen beeinflusst würden. Mit Urteil vom 10. September 2019 gab das Gericht der Klage Polens statt und erklärte den Genehmigungsbeschluss der Kommission für nichtig, da er unter Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität im Energiesektor ergangen sei. Deutschland hat gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Weitere Informationen hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.

Luxemburg: EuGH-Urteil zur Disziplinarkammer des polnischen Obersten Gerichts
Die Kommission macht im Wege einer Vertragsverletzungsklage gegen Polen geltend, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer des polnischen Obersten Gerichts, die für Disziplinarsachen gegen Richter des Obersten Gerichts und im zweiten Rechtszug für Disziplinarsachen gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig ist, nicht gewährleistet sei. Die Kommission beanstandet außerdem, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen als von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit begangenes Disziplinarvergehen gewertet werden könne und die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Recht polnischer Gerichte einschränke, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Kommission hat im Rahmen dieses Vertragsverletzungsverfahrens außerdem den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt. Mit Beschluss vom 8. April 2020 hat die Große Kammer des Gerichtshofs Polen aufgegeben, die Anwendung der Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts für Disziplinarsachen gegen Richter unverzüglich auszusetzen. Generalanwalt Tanchev hat in seinen Schlussanträgen vom 6. Mai 2021 dem Gerichtshof vorgeschlagen, der Vertragsverletzungsklage der Kommission stattzugeben. Weitere Informationen hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.

Luxemburg: EuGH-Urteil zu den Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds
Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB), eine im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) eingerichtete EU-Agentur, legt jährlich die im Voraus erhobenen Beiträge von rund 3 500 Finanzinstituten zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) fest, der durch die Verordnung Nr. 806/2014 geschaffen wurde. Diese Beiträge werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Instituten erhoben und an den SRF übertragen. Mit Beschluss vom 11. April 2017 legte der SRB für 2017 die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute fest, zu denen die Landesbank Baden-Württemberg (Deutschland), die Hypo Vorarlberg Bank AG (Österreich) und die Portigon AG (Deutschland) zählen. Diese wurden durch Beitragsbescheide, die von den zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden an sie gerichtet wurden, über die Höhe ihrer Beiträge informiert. Jedes der drei Institute erhob beim Gericht der EU Klage auf Nichtigerklärung des SRB-Beschlusses. Mit Urteilen vom 23. September 2020 erklärte das Gericht den Beschluss des SRB für nichtig, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg, die Hypo Vorarlberg Bank und Portigon betrifft, und stellte die teilweise Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 fest. Der Beschluss sei nicht hinreichend festgestellt und begründet. Zudem weise die Berechnung der Beiträge der Landesbank Baden-Württemberg, der Hypo Vorarlberg Bank und von Portigon eine inhärente Intransparenz auf. Der SRB hat gegen die drei Urteile des Gerichts Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt (C 621/20 P betreffend Landesbank Baden-Württemberg; C 663/20 P betreffend Hypo Vorarlberg Bank; C 664/20 P betreffend Portigon). Gegen das Urteil betreffend die Landesbank Baden-Württemberg hat auch die Kommission ein Rechtsmittel eingelegt (C-584/20 P). Die beiden Rechtssachen C 584/20 P und C 621/20 P betreffend die Landesbank Baden-Württemberg wurden miteinander verbunden. Weitere Informationen hier und hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.

Luxemburg: EuGH-Urteil zu staatlichen Beihilfen – Flughafen Frankfurt Hahn
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 stellte die Kommission fest, dass die staatlichen Beihilfen, die Deutschland in Form einer von Fraport und dem Land Rheinland-Pfalz zwischen Dezember 2001 und Januar 2002 geleisteten Erhöhung des Kapitals der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH, in Form einer weiteren Kapitalerhöhung ab 2004 und in Form der von dem Land zwischen 1997 und 2004 an die Flughafen Hahn GmbH & Co. KG Lautzenhausen und sodann an die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH gezahlten direkten Zuschüsse gewährt habe, mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Des Weiteren stellten die Kapitalerhöhung von 2004 durch Fraport und der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag von 2004 keine Beihilfen dar. Schließlich stellten der Vertrag mit Ryanair von 1999 über Flughafenentgelte, der an seine Stelle getretene Vertrag von 2002 und dessen am 4. November 2005 vereinbarte Änderung keine staatlichen Beihilfen dar. Lufthansa hat diesen Beschluss vor dem Gericht der EU angefochten, ohne Erfolg: Mit Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission, wies das Gericht die Klage als unzulässig ab, da Lufthansa ihre Klagebefugnis nicht nachgewiesen habe. Lufthansa hat gegen dieses Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Generalanwalt Szpunar hat in seinen Schlussanträgen vom 27. Oktober 2020, in denen er auf Wunsch des Gerichtshofs lediglich den vierten, den fünften und den sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, die sich auf die Beurteilung der individuellen Betroffenheit von Lufthansa (im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV) beziehen, geprüft hat, dem Gerichtshof vorgeschlagen, diese Teile des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, ohne dass dies der Frage der Begründetheit der übrigen Rechtsmittelgründe vorgreife. Weitere Informationen hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.

Luxemburg: EuGH-Schlussanträge zu den Folgen der Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze
Die deutsche Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung von 2013 sieht verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren vor. Unterschreitet eine Honorarvereinbarung die Mindestsätze, so ist sie grundsätzlich unwirksam; die Höhe des Honorars bestimmt sich dann nach den Mindestsätzen der HOAI. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist mit einem Fall befasst, in dem ein Ingenieur mit dem Bauherrn zwar ein Pauschalhonorar vereinbart hatte, gleichwohl aber auf der Grundlage der HAOI-Mindestsätze eine Schlussabrechnung vornahm, die wesentlich höher ausfiel. Da die Pauschalpreisvereinbarung die in der HOAI vorgesehenen Mindestpreise unterschreitet, wäre sie nach der HOAI in der Tat unwirksam. Allerdings hat der EuGH auf eine Vertragsverletzungsklage der Kommission hin mit Urteil vom 4. Juli 2019 festgestellt, dass Deutschland dadurch gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 verstoßen hat, dass es verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat. Der BGH möchte nun vom EuGH wissen, welche Folgen die in seinem Urteil angenommene Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze in der HOAI für laufende Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen hat. Weitere Informationen hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.

Weitere Termine der Woche in der EU-Terminvorschau.

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