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Nachhaltiges Finanzwesen

Politische Einigung über die neue Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die die Art und Weise verbessern wird, wie Unternehmen Informationen zur Nachhaltigkeit melden.

Datum:  26/07/2022

Am 21. Juni erzielten das Europäische Parlament und der Rat nach einjährigen Verhandlungen eine politische Einigung über die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD). Die CSRD zielt darauf ab, die Art und Weise zu verbessern, wie Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen melden, was von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich ist und sich nicht leicht vergleichen lässt. Mit der CSRD werden die Vorschriften aktualisiert und gestärkt, die erstmals durch die 2014 angenommene Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD) eingeführt worden waren.

Europäischer Grüner Deal

Die CSRD ist ein wichtiger Bestandteil des europäischen Grünen Deals und wird den Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU und darüber hinaus grundlegend verändern. Erstmalig wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf gleichberechtigter Ebene mit der Rechnungslegung stehen. Anleger werden Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um die mit dem Klimawandel und anderen Nachhaltigkeitsfragen verbundenen Investitionsrisiken zu bewerten. Darüber hinaus wird es Anlegern und der breiten Öffentlichkeit möglich sein, den Erfolg von Unternehmen nicht nur in finanzieller Hinsicht zu messen, sondern auch deren Beitrag zu einem nachhaltigen und fairen Wirtschaftssystem zu bewerten.

Doppelte Wesentlichkeit

In der CSRD wird das Konzept der „doppelten Wesentlichkeit“ verwendet. Dies bedeutet, dass Unternehmen nicht nur darüber Bericht erstatten müssen, inwiefern Nachhaltigkeitsfragen finanzielle Risiken für das Unternehmen mit sich bringen könnten („financial materiality“), sondern auch über die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt („impact materiality“). 

Auf Anlegerseite wächst das Interesse an beiden Seiten dieser Gleichung. So wollen die Anleger natürlich die Risiken ihrer Investitionen verstehen, und in diesem Zusammenhang stärken die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung den Anlegerschutz. Viele Anleger möchten aber auch wissen, wie sich ihre Investitionen auf Mensch und Umwelt auswirken. Dies ist zum Teil auf den wachsenden Markt für nachhaltige Anlageprodukte zurückzuführen, und zum Teil darauf, dass die Anleger selbst über diese Auswirkungen Bericht erstatten müssen, insbesondere im Rahmen der EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. 

Andere Interessenträger, darunter Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, erwarten eine transparente und objektive Darstellung der Auswirkungen eines Unternehmens auf Themen wie biologische Vielfalt, Klimawandel oder Menschenrechte. Klare und kohärente Anforderungen an die Offenlegung solcher Auswirkungen und die externe Zertifizierung durch Prüfer oder sonstige Prüfstellen werden das Risiko von „Greenwashing“ verringern.

Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Kernstück der CSRD ist das Mandat der Kommission, verbindliche europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) anzunehmen. Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) wird in mehreren Etappen Entwürfe für Standards ausarbeiten. Die EFRAG führt bereits Konsultationen zu den ersten dreizehn ESRS-Entwürfen durch, die alle Umwelt-, Sozial- und Governance-Fragen im Sinne der CSRD abdecken und von der Kommission bis Juni 2023 angenommen werden sollen. Nächstes Jahr wird die EFRAG sektorspezifische Berichterstattungsstandards und verhältnismäßige Standards für börsennotierte KMU ausarbeiten, die die Kommission bis Juni 2024 annehmen soll.

Zur Vorbereitung auf diese neue Aufgabe und vor dem Hintergrund der Mandate von Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis und Kommissionsmitglied Mairead McGuinness änderte die EFRAG ihre Leitungsstruktur, indem sie einen Ausschuss für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (SRB) eingerichtet hat, der von einer speziellen Sachverständigengruppe unterstützt wird. Im Einklang mit der politischen Perspektive der CSRD hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweiterte die EFRAG ihre Mitgliederbasis, um Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften einzubeziehen. 

Die Offenlegungspflichten in den ESRS sollten sinnvoll und verhältnismäßig sein und dem Mandat der CSRD entsprechen. Die CSRD sorgt für Verhältnismäßigkeit, indem die Berichtspflichten für verschiedene Arten von Unternehmen schrittweise eingeführt werden: NFRD-Unternehmen (erste Berichterstattung für 2024), andere große Unternehmen (2025) und börsennotierte KMU (2026). Bei den ESRS muss ein Gleichgewicht zwischen nützlichen Informationen für Anleger und andere Interessenträger einerseits und den potenziellen Kosten und Belastungen für die berichtenden Unternehmen andererseits hergestellt werden. Die Rückmeldungen auf die öffentliche Konsultation der EFRAG zum ersten ESRS-Paket werden hierfür von entscheidender Bedeutung sein.

Letztlich werden die ESRS den Unternehmen Klarheit darüber verschaffen, welche Informationen sie offenlegen müssen, was ihnen dabei helfen dürfte, die ständig steigenden Anforderungen mit Blick auf Nachhaltigkeitsinformationen effizienter zu bewältigen. Mit den ESRS wird ein Rahmen für die Berichterstattung geschaffen, der es Unternehmen ermöglicht, in systematischer, glaubwürdiger und vergleichbarer Weise über ihre Nachhaltigkeitsleistung Bericht zu erstatten.

Internationale Ebene

Auf internationaler Ebene gibt es mehrere Einrichtungen für die Festlegung von Standards, die mit der Klima- und Nachhaltigkeitsberichterstattung befasst sind. Insbesondere die Schaffung des ISSB (International Sustainability Standards Board) durch die IFRS-Stiftung erhält große Aufmerksamkeit. Die EU unterstützt uneingeschränkt die Ziele des ISSB, eine globale Grundlage festzulegen, die in verschiedenen Rechtsräumen in die einschlägigen Vorschriften aufgenommen werden kann. Da der ISSB jedoch mit der Berichterstattung über die finanzielle Wesentlichkeit ein enger gefasstes Ziel verfolgt und Nachhaltigkeitsfragen bislang in begrenztem Umfang berücksichtigt (lediglich klimabezogene Berichterstattung), können die ISSB-Standards den Bedürfnissen oder Ambitionen der EU nicht in vollem Umfang gerecht werden. 

In der CSRD ist nicht vorgesehen, dass ISSB-Standards in der gleichen Weise übernommen werden, wie die EU dies 2002 für die IFRS-Rechnungslegungsstandards beschlossen hat. Vielmehr sollten die EU-Standards den Inhalt der ISSB-Standards insoweit integrieren, wie er mit dem Rechtsrahmen der EU und den Zielen des europäischen Grünen Deals im Einklang steht. Damit dies optimal funktioniert, sollten unnötige Unterschiede zwischen ISSB-Standards und ESRS beseitigt werden. In diesem Sinne beteiligt sich die Kommission gemeinsam mit der EFRAG an der ISSB-Arbeitsgruppe für einschlägige rechtliche Aspekte und hat bilaterale Gespräche mit dem ISSB aufgenommen, um eine größtmögliche Interoperabilität zwischen ESRS und ISSB-Standards zu erreichen.

Weitere Informationen zur CSRD

Weitere Informationen zum Entwurf von Standards für die Berichterstattung (EFRAG)

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