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Archive:Statistiken über Asyl

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Datenauszug vom 12. März 2019 und 24. April 2019 (Abschnitte über Anträge durch unbegleitete Minderjährige und endgültige Entscheidungen).
Aktualisierung des Artikels geplant: Juli 2020.

Highlights

2018 beantragten 580 800 Asylbewerber zum ersten Mal internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten der EU.
2018 besaßen die meisten Asylbewerber in der EU die syrische, afghanische oder irakische Staatsangehörigkeit.
37 % der erstinstanzlichen Asylentscheidungen in der EU wurden 2018 positiv beschieden.
[[File:Asylum statistics_interactive_FP2019-DE.xlsx]]

Asylanträge (Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, 2008–2018

In diesem Artikel werden die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der Zahl der Asylbewerber und der Entscheidungen über Asylanträge in der Europäischen Union (EU) vorgestellt. Asyl ist eine Form des internationalen Schutzes, den ein Staat einer Person auf seinem Hoheitsgebiet gewährt. Asyl wird einer Person gewährt, die in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und/oder in dem sie ihren Wohnsitz hat, keinen Schutz suchen kann, insbesondere aus Furcht vor Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Einstellung.


Full article


Zahl der Asylanträge ging 2018 zurück

Nach Höchstständen im Jahr 1992 (672 000 Anträge in der EU-15), als die EU-Mitgliedstaaten eine große Zahl von Asylbewerbern aus dem ehemaligen Jugoslawien aufnahmen, und dann wieder im Jahr 2001 (424 000 Anträge in der EU-27) ging die Zahl der Asylanträge in der EU-27 auf knapp unter 200 000 Anträge im Jahr 2006 zurück.

Betrachtet man nur die Anträge von Drittstaatsangehörigen (siehe Abbildung 1), so hat sich die Zahl der Asylanträge in der EU-27 und später in der EU-28 bis 2012 nach und nach erhöht. Damit wurden 2015 und 2016 fast doppelt so viele Asylanträge in der EU-28 gestellt wie in der EU-15 während des relativen Höchststands des Jahres 1992. 2018 beantragten 638 000 Asylbewerber internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU); dies stellt einen Rückgang um 10 % gegenüber 2017 (712 000) dar und entspricht nur etwas mehr als der Hälfte der Zahl, die 2016 verzeichnet wurde, als fast 1,3 Millionen Asylbewerber registriert wurden. Diese Zahl ist mit dem Wert vergleichbar, der 2014, vor den Höchstständen der Jahre 2015 und 2016, verzeichnet wurde.

Abbildung 1: Asylanträge
(Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, 2008-2018
(in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Asylerstantragsteller: 581 000 im Jahr 2018

Die Zahl der Asylerstantragsteller in der EU-28 [1] lag 2018 bei 581 000; dies waren 57 000 (9 %) weniger als Antragsteller insgesamt. Ein Erstantragsteller, der sich um internationalen Schutz bemüht, ist eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat zum ersten Mal einen Antrag auf Asyl stellt, womit Folgeanträge in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeschlossen sind. An der Zahl der Erstantragsteller lässt sich somit genauer ablesen, wie viele neu angekommene Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragen.

Aus dieser aktuellen Zahl für 2018 ergibt sich im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang um 74 000 Erstantragsteller in der EU-28. Damit hat sich die Zahl der Erstantragsteller von knapp 655 000 im Jahr 2017 auf 581 000 im Jahr 2018 verringert, nachdem die Zahl der Erstantragsteller von 2016 auf 2017 erheblich zurückgegangen war (um 551 000). Dieser Rückgang ist vor allem auf die geringere Zahl von Antragstellern aus Syrien und Nigeria zurückzuführen (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2: Herkunftsländer der Asylbewerber
(aus Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, 2017 und 2018
(Erstmalige Asylbewerber in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Erstantragsteller sind am häufigsten syrische, afghanische und irakische Staatsangehörige

Syrien war 2018 (wie bereits seit 2013) das Land, dessen Staatsangehörigkeit Asylbewerber in den EU-Mitgliedstaaten am häufigsten besaßen. Die Zahl der in der EU-28 verzeichneten Asylerstantragsteller aus Syrien ist 2018 auf 81 000 gegenüber 102 000 im Jahr 2017 zurückgegangen. Der Anteil syrischer Staatsangehöriger an allen Asylbewerbern in der EU-28 verringerte sich von 15,6 % auf 13,9 %. In acht EU-Mitgliedstaaten besaßen die meisten Asylbewerber die syrische Staatsangehörigkeit.

7,1 %% aller Asylerstantragsteller waren afghanische und 6,8 %% irakische Staatsangehörige, während pakistanische und iranische Staatsangehörige 4,3 % bzw. 4,0 % ausmachten.

Die stärksten relativen Zuwächse unter den zahlreichen Staatsangehörigkeitsgruppen von Asylerstantragstellern in der EU-28 waren 2018 bei Venezolanern (Anstieg gegenüber 2017 um 1,8 Prozentpunkte), Georgiern (+1,6 Prozentpunkte), Türken (+1,5 Prozentpunkte), Iranern (+1,3 Prozentpunkte) und Kolumbianern (+1,1 Prozentpunkte) zu verzeichnen. Der stärkste relative Rückgang der Asylbewerberzahlen war bei den am häufigsten vertretenen Ländern der Staatsangehörigkeit von Asylbewerbern (ohne Syrien) 2018 für Nigerianer (-2,2 Prozentpunkte) und Eritreer (-1,2 Prozentpunkte) zu verzeichnen [2].

Wichtigste Zielländer: Deutschland, Frankreich und Griechenland

2018 registrierte Deutschland 162 000 Bewerber, was 28 % aller Asylerstantragsteller in der EU-28 ausmachte. Es folgten Frankreich (110 000 bzw. 19 %), Griechenland (65 000 bzw. 11 %), Spanien (53 000 bzw. 9 %), Italien (49 000 bzw. 8 %) und das Vereinigte Königreich (37 000 bzw. 6 %).

Unter den Mitgliedstaaten mit mehr als 5 000 Asylerstantragstellern im Jahr 2018 gab es die höchsten Zuwächse an Erstantragstellern gegenüber dem Vorjahr in Zypern (+70 % bzw. 3 000) und Spanien(+60 % bzw. 20 000), danach in Belgien (+29 % bzw. 4 000), den Niederlanden (+27 % bzw. 4 000), Frankreich (+20 % bzw. 19 000) und Griechenland (+14 % bzw. 8 000). Die stärksten relativen Rückgänge wurden dagegen in Italien (-61 % bzw. 77 000), Österreich (-49 % bzw. 11 000 weniger), Schweden (-19 % bzw. 4 000) und Deutschland (-18 % bzw. 36 000) verzeichnet (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3: Anzahl der Asylbewerber
(aus Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, 2017 und 2018
(Erstmalige Asylbewerber in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die fünf am stärksten repräsentierten Gruppen von Asylerstantragstellern (nach Staatsangehörigkeit) in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. In 8 der 28 EU-Mitgliedstaaten stellten Syrer die höchste Zahl von Asylbewerbern, wovon 44 000 auf Antragsteller in Deutschland entfielen (dies war 2018 die höchste Zahl von Asylbewerbern aus einem Land in einem EU-Mitgliedstaat) und 13 000 auf Griechenland. Rund 19 000 Venezolaner beantragten Schutz in Spanien, 16 000 irakische Asylbewerber wurden in Deutschland und fast 10 000 in Griechenland registriert. Afghanen machten in Griechenland 12 000 und in Frankreich 10 000 Antragsteller aus. Weitere Länder mit hohen Zahlen von Asylbewerbern aus einem bestimmten Land waren 2018 Deutschland mit 11 000 Asylbewerbern aus dem Iran, 10 000 aus Nigeria und 10 000 aus der Türkei, Spanien mit 8 000 Asylbewerbern aus Kolumbien sowie Frankreich mit 8 000 Antragstellern aus Albanien.

Tabelle 1: Fünf am stärksten repräsentierten Staatsangehörigkeiten der Asylbewerber
(Drittstaaten), 2018
(Zahl der erstmaligen Asylbewerber, gerundet)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Alter und Geschlecht von Asylerstantragstellern

2018 waren fast vier von fünf Asylerstantragstellern (79 %) in der EU-28 unter 35 Jahre alt (siehe Abbildung 4); auf die Gruppe der 18- bis 34-Jährigen entfiel knapp die Hälfte (48 %) aller Erstantragsteller, während die Gruppe der Minderjährigen unter 18 Jahren fast ein Drittel (31 %) aller Asylerstantragsteller ausmachte.

Diese Altersverteilung der Asylbewerber war in nahezu allen EU-Mitgliedstaaten festzustellen, wobei der größte Anteil der Asylbewerber auf die Gruppe der 18- bis 34-Jährigen entfiel. Es gab jedoch einige wenige Ausnahmen: In Ungarn, Österreich, Deutschland und Polen wurde ein höherer Anteil an Asylbewerbern unter 18 Jahren verzeichnet (mindestens 44 %).

Abbildung 4: Altersverteilung der erstmalige Asylbewerber
(aus Drittstaaten) in den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, 2018
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Die Verteilung der Asylerstantragsteller nach Geschlecht zeigt, dass mehr Männer als Frauen Asyl suchten. In der jüngsten Altersgruppe (0 bis 13 Jahre) waren 51 % aller Asylbewerber 2018 männlichen Geschlechts. In den Altersgruppen der 14- bis 17-Jährigen bzw. der 18- bis 34-Jährigen war die Geschlechterverteilung ungleichmäßiger; hier waren 72 % bzw. 70 % der Erstantragsteller männlich; in der Altersgruppe der 35- bis 64-Jährigen verringerte sich dieser Anteil auf 59 %. 2018 gab es in der gesamten EU-28 in der Gruppe der über 65-Jährigen mehr weibliche als männliche Antragsteller; allerdings war diese Altersgruppe mit gerade einmal 0,7 % aller Erstantragsteller (0,4 % weiblichen und 0,3 % männlichen Geschlechts) relativ klein.

Abbildung 5: Anteil männlicher erstmaliger Asylbewerber
(Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, 2018
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)

Anträge unbegleiteter Minderjähriger

Als unbegleitete Minderjährige gelten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates ankommen oder ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates zurückgelassen werden. 2018 wurden 19 700 Asylanträge in der EU-28 von unbegleiteten Minderjährigen gestellt; dies entsprach 10 % aller Asylsuchenden unter 18 Jahren (siehe Abbildung 6). Die EU-Mitgliedstaaten mit den höchsten Anteilen unbegleiteter Minderjähriger an der Gesamtzahl der minderjährigen Asylbewerber waren 2018 Slowenien (70 %) und Bulgarien (80 %). Im Gegensatz dazu wurden 2018 in Tschechien und Estland überhaupt keine unbegleiteten Minderjährigen registriert.

Abbildung 6: Verteilung nach Status minderjähriger Asylbewerber
(aus Drittstaaten) in den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, 2018
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza) und (migr_asyunaa)

Entscheidungen über Asylanträge

Daten zu Entscheidungen über Asylanträge stehen für zwei Instanzebenen zur Verfügung: erstinstanzliche Entscheidungen und Entscheidungen aufgrund von Berufungen oder anderen Rechtsmitteln.

2018 wurden in den EU-Mitgliedstaaten nahezu 582 000 erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge und weitere 309 000 Entscheidungen nach einer Beschwerde gefällt. 217 000 Personen wurde aufgrund einer erstinstanzlichen Entscheidung ein Schutzstatus gewährt, weitere 116 000 erhielten einen Schutzstatus aufgrund einer Berufung.

Die mit Abstand meisten Entscheidungen (sowohl erstinstanzliche als auch endgültige) ergingen 2018 in Deutschland (siehe Abbildung 7), wo fast ein Drittel (31 %) aller erstinstanzlichen Entscheidungen und fast die Hälfte (47 %) aller endgültigen Entscheidungen in der EU-28 gefällt wurden.

Abbildung 7: Anzahl der erstinstanzliche und endgültige Entscheidungen über Asylanträge
(Drittstaaten), 2018
(in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfsta)

Erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge

Abbildung 8 zeigt eine Analyse der Ergebnisse der erstinstanzlichen Entscheidungen. Der Flüchtlingsstatus und der subsidiäre Schutzstatus sind nach EU-Recht definiert, doch die humanitären Gründe unterliegen nationalen Rechtsvorschriften und finden nicht in allen EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

2018 wurden 37 % der erstinstanzlichen Asylentscheidungen in der EU-28 positiv beschieden, d. h. es wurde ein Flüchtlingsstatus, ein subsidiärer Schutzstatus oder ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gewährt (siehe Abbildung 8). In etwa 56 % aller 2018 in der EU-28 in erster Instanz ergangenen positiven Bescheide wurde ein Flüchtlingsstatus zuerkannt.

Abbildung 8: Verteilung erstinstanzlicher Entscheidungen über Asylanträge
(Drittstaaten), 2018
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfsta)

2018 wurde in der EU-28 insgesamt 122 000 Personen in erster Instanz ein Flüchtlingsstatus und 62 000 Personen ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt, 33 000 Menschen erhielten einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen.

Von allen EU-Mitgliedstaaten wurden 2018 die höchsten Anteile positiver erstinstanzlicher Entscheidungen an der Gesamtzahl dieser Entscheidungen in Irland (85 %) und Luxemburg (72 %) verzeichnet. In Frankreich, Estland, Spanien, Lettland, Polen und Tschechien dagegen kam es zu Ablehnungsraten zwischen 72 % (Frankreich) und 89 % (Tschechien).

Endgültige Entscheidungen aufgrund von Berufung

2018 erging in 38 % der in der EU-28 aufgrund einer Berufung oder eines anderen Rechtsmittels angestrengten Verfahren eine positive endgültige Entscheidung.

Etwa 116 000 Menschen in der EU-28 erhielten einen positiven endgültigen Bescheid; 42 000 von ihnen wurde ein Flüchtlingsstatus, 38 000 ein subsidiärer Schutzstatus und weiteren 36 000 ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zuerkannt.

Abbildung 9: Verteilung endgültiger Entscheidungen über Asylanträge
(Drittstaaten), 2018
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfina)

Nur in fünf EU-Mitgliedstaaten fiel 2018 mehr als die Hälfte der endgültigen Asylentscheidungen positiv aus, nämlich in Finnland (69 %), in den Niederlanden (60 %), im Vereinigten Königreich (58 %), in Bulgarien (57 %) und in Österreich (54 %).

Am höchsten waren die Anteile endgültiger Ablehnungen in Portugal und Estland, wo alle endgültigen Bescheide negativ ausfielen.

Quelldaten für die Tabellen und Abbildungen

Datenquellen

Eurostat erstellt Statistiken über verschiedene Aspekte internationaler Wanderungsströme. Zwischen 1986 und 2007 wurden Daten über Asyl auf der Grundlage eines Gentlemen’s Agreement erfasst. Seit 2008 erfolgt die Übermittlung der Daten an Eurostat nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 862/2007; dies gilt auch für die Erhebung der meisten in diesem Artikel vorgestellten Statistiken.

Die Übermittlung der Daten an Eurostat erfolgt monatlich (Statistiken über Asylanträge), vierteljährlich (erstinstanzliche Entscheidungen) oder jährlich (endgültige Entscheidungen aufgrund von Berufungen oder anderen Rechtsmitteln; Neuansiedlung und unbegleitete Minderjährige). Grundlage der Statistiken sind Verwaltungsdaten; die Übermittlung an Eurostat erfolgt durch Statistikbehörden, Innenministerien oder damit verbundene Einwanderungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.

Bei der Analyse von Statistiken über Asyl sind zwei Kategorien von Personen zu unterscheiden. Die erste Kategorie umfasst Asylbewerber, die einen Asylantrag gestellt haben und deren Anspruch von der zuständigen Behörde geprüft wird. Die zweite Kategorie umfasst Personen, die nach Prüfung ihres Antrags als Flüchtlinge anerkannt wurden oder denen ein anderer internationaler Schutzstatus (subsidiärer Schutzstatus), ein Schutzstatus nach nationalem Recht mit Bezug auf internationalen Schutz (Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen) zuerkannt wurde oder denen kein Schutz gleich welcher Art gewährt wurde.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sind Statistiken über Asylentscheidungen in verschiedenen Phasen des Asylverfahrens verfügbar. Erstinstanzliche Entscheidungen werden von der Behörde erlassen, die als erste Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens im Aufnahmeland gilt. Endgültige Entscheidungen bei Berufungen oder anderen Rechtsmitteln werden dagegen in der letzten Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens erlassen, nachdem ein in der vorherigen Verfahrensstufe abgewiesener Asylbewerber ein Rechtsmittel eingelegt hat. Da die Mitgliedstaaten unterschiedliche Asylverfahren anwenden und sich auch hinsichtlich der Anzahl/der Ebenen ihrer Entscheidungsgremien unterscheiden, ist es durchaus möglich, dass je nach nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren die endgültige Entscheidung vom höchsten nationalen Gericht erlassen wird. In der angewandten Methodik heißt es jedoch, dass „endgültige Entscheidungen“ sich auf die tatsächlich „endgültige Entscheidung“ in der Mehrzahl der Fälle beziehen sollte: Sie liegt vor, wenn alle üblichen Einspruchsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die Entscheidung nicht mehr inhaltlich, sondern nur noch aus verfahrensrechtlichen Gründen angefochten werden kann.

Kontext

Die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Fassung des New Yorker Protokolls von 1967) regelt seit rund 70 Jahren, welche Personen als Flüchtlinge gelten; das darin festgelegte Flüchtlingskonzept bildet seitdem einen der Eckpfeiler für die Entwicklung eines gemeinsamen Asylsystems in der EU. Seit 1999 arbeitet die EU an einer gemeinsamen europäischen Asylregelung, die mit der Genfer Konvention und anderen anwendbaren internationalen Instrumenten im Einklang steht.

Das Haager Programm wurde von den europäischen Staats- und Regierungschefs am 5. November 2004 angenommen. Es enthält das Konzept eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) (common European asylum system (CEAS) (auf Englisch)) verbunden mit der Forderung, gemeinsame Asylverfahren und einen unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen zu schaffen, denen Asyl oder ein subsidiärer Schutzstatus gewährt wird. Im Juni 2008 legte die Europäische Kommission eine künftige Asylstrategie (KOM(2008) 360 endg.) vor. Diese umfasst drei Pfeiler für das Gemeinsame Europäische Asylsystem:

  • bessere und einheitlichere Schutzstandards mittels einer weiteren Angleichung des Asylrechts der EU-Mitgliedstaaten;
  • eine funktionierende, allseits geförderte praktische Zusammenarbeit;
  • mehr Solidarität und Verantwortung im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zueinander sowie zwischen der EU und Drittstaaten.

Vor diesem Hintergrund legte die Kommission 2009 einen Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) (European Asylum Support Office (EASO) (auf Englisch)) vor. Das EASO unterstützt die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer kohärenteren und gerechteren Asylpolitik. Außerdem stellt es technische und operationelle Unterstützung für die EU-Mitgliedstaaten bereit, in denen die Belastung besonders hoch ist (weil sie besonders viele Asylbewerber aufnehmen). Das EASO ist seit Juni 2011 voll funktionsfähig. Seitdem baut es seine Kapazitäten, seine Tätigkeit und seinen Einfluss in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) (Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) (auf Englisch)) aus.

Im Mai 2010 unterbreitete die Europäische Kommission einen Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (KOM(2010) 213 endg.); unbegleitete Minderjährige gelten als die am stärksten betroffenen und gefährdeten Opfer von Migration. Der Plan zielt auf ein koordiniertes Vorgehen ab und verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten zur Gewährung hoher Aufnahme-, Schutz- und Unterstützungsnormen für unbegleitete Minderjährige. Als Ergänzung zu diesem Aktionsplan legte das Europäische Migrationsnetzwerk (European Migration Network (auf Englisch)) eine umfassende Studie vor (study on reception policies, as well as return and integration arrangements for unaccompanied minors (auf Englisch)).

In diesem Bereich wurden mehrere Richtlinien abgefasst. Nachstehend die vier wichtigsten Rechtsvorschriften zum Thema Asyl, für die zurzeit Vorschläge zu deren Ersetzung oder Neufassung ausgearbeitet werden:

  • Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes;
  • Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes;
  • Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen;
  • Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Die operative und finanzielle Unterstützung durch die EU trug entscheidend dazu bei, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der Migrationsproblematik seit 2015 zu unterstützen. Insbesondere bietet die Kommission den Mitgliedstaaten kontinuierliche finanzielle Unterstützung im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) (Asylum, Migration and Integration Fund (AMIF) (auf Englisch)). Mithilfe des AMIF konnte die gemeinsame Reaktion der Union auf die Migrationskrise wirksam und erfolgreich unterstützt und parallel dazu ein Zeichen der Solidarität mit den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten gesetzt werden.

Im April 2016 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung (Communication (auf Englisch)) (COM(2016) 197 final) zur Einleitung des Reformierungsprozesses des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) an. Angestrebt werden ein gerechtes und tragfähiges System für die Zuweisung von Asylbewerbern auf die EU-Mitgliedstaaten, die weitere Harmonisierung von Asylverfahren und die Schaffung einheitlicher Voraussetzungen in der EU und dadurch die Eindämmung von Faktoren, die irreguläre Sekundärbewegungen in der EU verursachen, sowie eine Stärkung des Mandats für das EASO.

Im Mai 2016 legte die Europäische Kommission ein erstes Reformpaket vor, das Vorschläge für ein tragfähiges, gerechtes Dublin-System, ({{Template:EurLex|code=CELEX:52016PC0270:DE:NOT|title=COM(2016) 270 final}), zur Stärkung des Eurodac-Systems (COM(2016) 272 final) und zur Einrichtung einer Asylagentur der Europäischen Union COM(2016) 271 final) enthält.

Im Juli 2016 legte die Europäische Kommission ein zweites Paket mit Vorschlägen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vor, das die Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der EU (COM(2016) 468 final) und die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes (COM(2016) 467 final) sowie eine Neufassung der Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen COM(2016) 465 final), vorsieht.

Im März 2019 berichtete die Kommission [1] über die in den letzten vier Jahren erzielten Fortschritte und legte die Maßnahmen dar, die noch erforderlich sind, um den unmittelbaren und künftigen Herausforderungen der Migration zu begegnen (COM/2019/126 final).

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Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber – monatliche Daten (gerundet) (tps00189)
Personen mit anhängigen Asylverfahren am Monatsende – Monatliche Daten (tps00190)
Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber – jährliche aggregierte Daten (gerundet) (tps00191)
Erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge – Jährliche aggregierte Daten (tps00192)
Endgültige Entscheidungen über Asylanträge – Jährliche Daten (tps00193)
Asylbewerber: mutmaßlich unbegleitete Minderjährige – Jährliche Daten (tps00194)


Asyl und 'Dublin' Statistiken (migr_asy)
Anträge (migr_asyapp)
Entscheidungen über Asylanträge und Neuansiedlung (migr_asydec)
'Dublin' Statistiken (migr_dub)


Fußnoten

  1. Die Gesamtzahl für die EU wird durch Aggregierung der Daten der Mitgliedstaaten ermittelt. Die Mitgliedstaaten geben die Zahl der Personen an, die in dem betreffenden Mitgliedstaat erstmals einen Asylantrag gestellt haben. Da es jedoch vorkommt, dass Personen in dem Bezugsjahr in mehreren Mitgliedstaaten einen internationalen Schutzstatus beantragen, kann der Gesamtwert für die EU solche Mehrfachanträge beinhalten.
  2. In dieser Analyse werden nur die hinsichtlich der Zahl der Asylbewerber am stärksten vertretenen 30 Länder berücksichtigt.