In Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (nachstehend „allgemeine Verordnung“ genannt) ist geregelt, wie die zuschussfähigen Ausgaben für einnahmenschaffende Projekte zu berechnen sind, um eine solide, effiziente Verwendung der EU-Gelder sicherzustellen und zu vermeiden, dass mehr Gelder als notwendig für derartige Projekte aufgewendet werden.