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Arbeitsdokument 3: Methodologisches papier der Kommission betreffend leitlinien zur berechnung öffentlicher oder gleichgestellter strukturausgaben eines mitgliedstaates zum zwecke der zusätzlichkeit

COCOF Guidance Documents

Datum: 01 sep 2006

Zeitraum: 2007-2013

Thema: Structural Funds management and Governance

Sprachen:   de | en | fr

Artikel 13 der neuen Verordnung (EG) 1083/2006, die die allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds festlegt, behält die grundlegenden Elemente von Artikel 11 der vorherigen Verordnung (1260/99) im Hinblick auf den Grundsatz der Zusätzlichkeit bei. Das zugrunde liegende Grundprinzip legt fest, dass Strukturfonds der EU die nationalen oder gleichbedeutenden Ausgaben eines Mitgliedstaates nicht ersetzen können.

Der Prozess der Überprüfung wird dreifach sein.

• Ex-ante -Überprüfung im Rahmen der Erarbeitung Nationalen Strategischen Rahmenplanes;

• Zwischenüberprüfung im Jahre 2011;

• Ex-post-Überprüfung im Jahre 2016.