Berlin: EU-Kommissarin Ylva Johansson zu politischen Gesprächen in Berlin (bis 10. Februar)
Ylva Johansson, EU-Kommissarin für Inneres, ist zu politischen Gesprächen in Berlin und trifft unter anderem Bundesinnenministerin Nancy Faeser, Bundesjustizminister Marco Buschmann, die SPD-Vorsitzende Saskia Esken und Kerstin Claus, die vom Bundeskabinett ernannte Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs.
Brüssel: Sondertagung des Europäischen Rates (bis 10. Februar)
Die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsländer kommen in Brüssel zusammen, um über die Themen Ukraine/Russland, Wirtschaft und Migration zu beraten. Dieser Europäische Rat findet im Anschluss an das Gipfeltreffen EU-Ukraine von vergangener Woche statt, und die EU-Führungsspitzen werden die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und die weitere Unterstützung der Ukraine durch die EU erörtern. Angesichts der neuen geopolitischen Realität werden die EU-Führungsspitzen auch erörtern, wie Wettbewerbsfähigkeit, Wohlstand und die Rolle der EU auf der Weltbühne langfristig gesichert werden können. Der Europäische Rat wird im Bereich Migration die Umsetzung seiner früheren Schlussfolgerungen zu einem umfassenden Migrationskonzept im Einklang mit den Grundsätzen und Werten der EU bewerten, mit einem Schwerpunkt auf der wirksamen Kontrolle der Außengrenzen, einem verstärkten auswärtigen Handeln und innenpolitischen Aspekten. EbS und EbS+ übertragen alle Pressekonferenzen am 9. Februar und am 10. Februar live, genaue Zeiten folgen. Weitere Informationen auch hier.
Luxemburg: EuGH-Urteil zur Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob der betriebliche Datenschutzbeauftragte rechtmäßig abberufen wurde. In dem einen Fall (C-453/21) begründet das Unternehmen die Abberufung damit, dass der Betreffende zugleich Betriebsratsvorsitzender sei und die beiden Ämter aufgrund möglicher Interessenkonflikte nicht miteinander vereinbar seien. Anders als die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die die Abberufung lediglich dann nicht gestattet, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird, verlangt das Bundesdatenschutzgesetz einen wichtigen Grund für die Abberufung. Den hält das Bundesarbeitsgericht nicht für gegeben. Es möchte vom EuGH wissen, ob das nationale Recht strengere Anforderungen als die DSGVO an die Abberufung des Datenschutzbeauftragten stellen darf. Sollte das der Fall sein, möchte es außerdem wissen, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt im Sinne der DSGVO führt. In dem anderen Fall (C-560/21) hat ein kommunaler Zweckverband einen Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragten mit der Begründung abberufen, diese Tätigkeit kollidiere mit seiner beruflichen Tätigkeit, bei der er Finanzdaten von Bürgern zu verarbeiten habe und als Anwendungsberater tätig sei. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu dem EuGH teilweise gleich gelagerte Fragen vorgelegt. Ohne Schlussanträge. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier und hier.
Weitere Termine der Woche in der EU-Terminvorschau.